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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

verhalts mit Richterin am Landgericht Krenz Rücksprache gehalten. Diese habe<br />

angegeben, dass man allein aufgr<strong>und</strong> der sehr unpräzisen Angaben in der anonymen<br />

telefonischen Anzeige keine Gr<strong>und</strong>lage gehabt habe, wegen des Verdachts<br />

des Betruges Durchsuchungsbeschlüsse zu erwirken. Das Schwergewicht<br />

des Verfahrens habe eindeutig auf der steuerrechtlichen Seite gelegen. Weitere<br />

Anhaltspunkte für betrügerische Handlungen hätten nicht vorgelegen. Insbesondere<br />

sei die bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erstattete schriftliche anonyme<br />

Anzeige der Staatsanwaltschaft Mannheim zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt<br />

gewesen.“<br />

Oberstaatsanwalt Jobski wurde am 17. April 2002 <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer<br />

im Verfahren Js 15/01 unter anderem zu dem Gegenstand des Telefonats vom<br />

25. Juli 2001 vernommen. Oberstaatsanwalt Jobski hatte keine Erinnerung mehr an<br />

das Telefongespräch.<br />

Die damalige Vertreterin des Dezernats 609 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim,<br />

Staatsanwältin Smid, gab in ihrer Vernehmung im Verfahren Js 15/01 am<br />

4. März 2002 an, nach ihrer Erinnerung habe sich bei den ihr vertretungshalber<br />

zugeleiteten Akten kein handschriftlicher Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold<br />

bef<strong>und</strong>en. Oberstaatsanwalt Arnold habe ihr in einem persönlichen Gespräch in<br />

ihrem Dienstzimmer mitgeteilt, dass ein Steuerstrafverfahren aus Thüringen zu<br />

übernehmen sei. Herr Arnold habe ihr aus dem Akteninhalt erzählt. Des Weiteren<br />

habe er ihr berichtet, dass er mit dem damaligen Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach, Markus Schmidt, das Verfahren<br />

telefonisch besprochen habe.<br />

An die ihr aus den Akten vorgehaltenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen vom 9. <strong>und</strong> 13. Mai 1996 sowie den handschriftlichen Vermerk des<br />

Mitarbeiters des Finanzamts Weimar über die telefonische anonyme Anzeige vom<br />

25. April 1996 hatte Staatsanwältin Smid keine Erinnerung mehr.<br />

Auf Vorhalt der Aussage Oberstaatsanwalts Arnold in seiner schriftlichen Zeugenvernehmung<br />

vom 20. Dezember 2001, in der er angegeben hatte, er habe die<br />

Akten Frau Staatsanwältin Smid in deren Dienstzimmer überbracht, sein Aktenvermerk<br />

vom 21. Mai 1996 habe sich bei den Akten bef<strong>und</strong>en, führte Frau Smid<br />

aus, sie habe eine andere Erinnerung. Danach sei Herr Arnold ohne die Akten zu<br />

ihr ins Dienstzimmer gekommen, habe ihr den Fall erzählt <strong>und</strong> angekündigt, ihr<br />

die Akten über das Fach <strong>von</strong> Frau Krenz zuzuleiten. Als sie die Akten einen halben<br />

Tag später oder am folgenden Tag im Fach <strong>von</strong> Frau Krenz vorgef<strong>und</strong>en habe,<br />

sei der Aktenvermerk <strong>von</strong> Herrn Arnold nach ihrer Erinnerung nicht bei den<br />

Akten gewesen. Sie habe eine konkrete Erinnerung daran, dass sie für das Anschreiben<br />

an den Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle, Herrn Schmidt,<br />

nach einem Bezug gesucht habe. Da das Gespräch zwischen Herrn Arnold <strong>und</strong><br />

Herrn Schmidt kurz zuvor stattgef<strong>und</strong>en habe, habe sie sich darauf aktuell beziehen<br />

wollen. Nach der Erledigung der Eintragungsverfügung habe sie die Akten<br />

in das Zimmer <strong>von</strong> Frau Krenz gelegt. Auf die Frage, ob sie auf der ersten Seite<br />

des handschriftlichen Vermerks <strong>von</strong> Herrn Arnold vom 21. Mai 1996 das Wort<br />

„Handakte“ geschrieben habe, erklärte Staatsanwältin Smid, sie könne dies nicht<br />

ausschließen, es jedoch auch nicht mit Sicherheit bestätigen.<br />

Oberstaatsanwalt Arnold gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. März<br />

2002 im Verfahren Js 15/01 an, er habe das Wort „Handakte“ nicht auf seinen<br />

Aktenvermerk vom 21. Mai 1996 geschrieben. Er konnte die Handschrift auch<br />

niemand anderem zuordnen. Auf Vorhalt der Angaben der Zeugin Smid, dass er<br />

ihr die Akten nicht in ihrem Dienstzimmer übergeben habe, sondern habe zuleiten<br />

lassen, erklärte Oberstaatsanwalt Arnold, in seiner schriftlichen Aussage sei er<br />

<strong>von</strong> seiner Erinnerung ausgegangen, dass bei dem Gespräch mit Frau Smid die<br />

Akten vorgelegen haben. Daran habe er auch heute noch eine bildliche Erinnerung.<br />

Ob die Akten allerdings direkt bei dem Gespräch übergeben worden seien,<br />

das könne er heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.<br />

Den <strong>von</strong> ihm gefertigten Aktenvermerk vom 21. Mai 1996 habe er zur Akte genommen.<br />

Jedoch nicht in dem Sinne, dass er ihn eingeheftet habe. Er habe ihn<br />

vielmehr oben auf die Akte geb<strong>und</strong>en. Mit der Akte habe er erst 2001 wieder etwas<br />

zu tun gehabt. Sie habe dann die Form eines Leitz-Ordners gehabt. Dies entspreche<br />

aber nicht dem Originalzustand, wie er ihn 1996 angetroffen habe. Bei<br />

dieser Gelegenheit habe er erstmals wieder gesehen, dass er damals etwas ge-<br />

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