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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Mannheim erörtert <strong>und</strong> in diesem Zusammenhang auch darum gebeten, den<br />

Aspekt einer u. U. in Betracht kommenden Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang<br />

mit dem neuen Ermittlungsverfahren gegen die Beamten der Steuerfahndung<br />

zu bedenken. Die Entscheidung in dieser Sache bleibe aber ihm überlassen.“<br />

Eine Besorgnis der Befangenheit konnte entsprechend der Sichtweise des JuM<br />

aus mehreren Gründen nicht ganz ausgeschlossen werden: Zum einen bestand angesichts<br />

der langjährigen gemeinsamen Zusammenarbeit bei der Bearbeitung <strong>von</strong><br />

Steuerstrafrechtsverfahren eine persönliche Bekanntschaft des Dezernenten OStA<br />

Arnold mit den Steuerfahndungsbeamten, gegen die nun – durch OStA Arnold als<br />

zuständigen Dezernenten anfänglich bis zum 17. August 2001 (vgl. nur die Verfügung<br />

des LOStA Dr. Kühner v. 6. August 2001 in LO StA MA 401 Js 22627/01<br />

Bl. 33; vgl. auch die Einleitungsverfügung des OStA Arnold v. 3. August 2001<br />

<strong>und</strong> mehrere Vernehmungen in LO StA MA 401 Js 22627/01 Bl. 34 ff.; vgl. auch<br />

den handschriftlichen Vermerk <strong>von</strong> StA’in Völker v. 17. August 2001 in LO StA<br />

MA 401 Js 22627/01 Bl. 233) – ermittelt wurde (vgl. LOStA Dr. Kühner, Apr.<br />

24. UA-Sitzung S. 55, zu dem „Interessenkonflikt, dass ich nicht gegen jemanden<br />

auch nur ein Überprüfungsverfahren führen kann, mit dem ich zusammenarbeite.“).<br />

Zum anderen war die Wirtschaftsabteilung der StA MA (= Abt. 6, Abteilungsleiter<br />

OStA Jobski) bereits 1996 mit einem Steuerstrafverfahren gegen<br />

Schmider, Kleiser <strong>und</strong> Neumann anlässlich einer Selbstanzeige befasst, an dem<br />

ebenfalls die nunmehr beschuldigten Steuerfahndungsbeamten als Hilfsbeamte<br />

der StA MA beteiligt waren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bearbeitung<br />

dieses Verfahrens (Az. 609 Js 145/96) durch die seinerzeitige Dezernentin Anlass<br />

zur Kritik im Hinblick auf die Wahrnehmung der Leitungsfunktion der StA gab<br />

<strong>und</strong> den (unberechtigten) Vorwurf der Aktenmanipulation gegenüber OStA Arnold<br />

zur Folge hatte.<br />

Zu beachten ist freilich bei der Befangenheitsdiskussion, dass die StPO kein<br />

Recht auf Ablösung eines befangenen Staatsanwalts vorsieht. Die §§ 22 ff. StPO<br />

sollen nach h. M. für Staatsanwälte nicht gelten. Nur mit einem Rückgriff auf das<br />

allgemeine „Gebot rechtsstaatlichen Verfahrens“ lässt sich daher begründen, dass<br />

ein StA nicht an Verfahren mitwirken soll, „in denen er selbst Verletzter, mit dem<br />

Beschuldigten oder Verletzten verwandt oder verschwägert, als Richter, Polizeibeamter,<br />

Verteidiger oder Anwalt des Verletzten tätig oder sonst mit der Sache<br />

(i. S. d. § 23) vorbefasst (...) gewesen ist“ (vgl. M-G, StPO, 46. Aufl., 2003, Vor<br />

§ 22 Rn. 3 m.w.N.). In BW ist in § 11 AGGVG sogar ausdrücklich geregelt, dass<br />

ein StA in solchen Fällen keine Amtshandlungen vornehmen darf. Im Wege der<br />

Dienstaufsicht ist dann dafür Sorge zu tragen, dass diesem „Gebot des rechtsstaatlichen<br />

Verfahrens“ genügt wird <strong>und</strong> gegebenenfalls gem. §§ 145, 147 GVG <strong>von</strong><br />

dem Recht der Substitution Gebrauch gemacht wird, also ein anderer als der<br />

zunächst zuständige StA mit den Amtsverrichtungen betraut wird.<br />

Diese zwingenden rechtsstaatlichen Gründe für eine personelle Veränderung bestanden<br />

hier bei der Bearbeitung der Verfahren gegen Finanzbeamte freilich<br />

nicht. Denn OStA Arnold war weder als Dezernent, noch als Abteilungsleiter mit<br />

einem Vorgang befasst, der Auslöser der Ermittlungen gegen Finanzbeamte war<br />

(nämlich zum einen die sog. Krumes Anzeige in dem Verfahren gegen die Steuerfahndungsbeamten,<br />

zum anderen die Frage der frühzeitigen Kenntnis der BP <strong>von</strong><br />

nichtexistenten Systemen in dem Verfahren gegen Betriebsprüfer). OStA Arnold<br />

nahm lediglich als Vertreter des Abteilungsleiters Jobski das <strong>von</strong> der StA Mühlhausen<br />

abgegebene Verfahren anlässlich der Selbstanzeige Neumann entgegen<br />

<strong>und</strong> wies dieses der Abt. 609 unter Beifügung eines arbeitserleichternden, informatorischen<br />

Vermerks zu, ohne für den weiteren Fortgang des Verfahrens als Abteilungsleiter<br />

zuständig gewesen zu sein.<br />

Es wäre aber mit Sicherheit zweckmäßig gewesen bereits zu Beginn der Ermittlungen<br />

gegen Finanzbeamte, <strong>von</strong> dem Recht der Substitution Gebrauch zu<br />

machen, um jeglichen Anschein möglicher Befangenheit zu vermeiden. Bestenfalls<br />

hätte mit den Ermittlungsverfahren gegen Finanzbeamte sogar eine StA aus<br />

dem Bezirk der GStA Stuttgart anstelle der GStA KA betraut werden können.<br />

Letzterer Gedanke wurde aber <strong>von</strong> GStA a. D. Hertweck als „unangemessen“ bewertet:<br />

„Eine andere Staatsanwaltschaft zu beauftragen in diesen originären Verfahren<br />

der Wirtschaftskriminalität hätte bedeutet, dass man eben die Schwerpunktstaatsanwaltschaft<br />

im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart einschaltet. Und<br />

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