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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

426<br />

Aus der Strafanzeige des Herrn Tuechter ergaben sich für die Staatsanwaltschaft<br />

keine zureichenden Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.<br />

Bereits nach Eingang der Anzeige hatte der Leiter der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen,<br />

Oberstaatsanwalt Jobski, sowohl mit dem in der Anzeige des Herrn<br />

Tuechter angegebenen Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Landau,<br />

Professor Dr. Sack, als auch mit Herrn Rechtsanwalt Daude telefonisch Kontakt<br />

aufgenommen, um abzuklären, ob diese über weitere Informationen zum Gegenstand<br />

der Anzeige <strong>und</strong> zur Person des Anzeigeerstatters verfügten. Aus zwei<br />

Vermerken vom 18. <strong>und</strong> 19. November 1999, die Oberstaatsanwalt Jobski gefertigt<br />

hat, ist ersichtlich, dass beide Gesprächspartner seine Einschätzung teilten,<br />

dass sich aus der Anzeige kein Anfangsverdacht ergebe. Herr Rechtsanwalt Daude<br />

hat Herrn Oberstaatsanwalt Jobski mitgeteilt, dass er Herrn Tuechter in anderer<br />

Sache vertrete <strong>und</strong> mit der Anzeige, <strong>von</strong> deren Erstattung er seinem Mandanten<br />

abgeraten habe, nicht befasst sei. Einen Anfangsverdacht könne er nicht erkennen.<br />

Er werde versuchen, Herrn Tuechter zu bewegen, die Anzeige nicht weiterzuverfolgen.<br />

In einem am 24. Januar 2001 erfolgten <strong>Bericht</strong> der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim an das Justizministerium ist zudem erwähnt, dass Herr Rechtsanwalt<br />

Daude die Staatsanwaltschaft darüber informierte, dass Herr Tuechter in<br />

der Zeit <strong>von</strong> Herbst 1999 bis Frühjahr 2000 in psychiatrischer Behandlung gewesen<br />

sei. In einem Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25. Januar<br />

2001 zu dem Anzeigevorgang Tuechter ist festgehalten, dass zwischen Herrn<br />

Oberstaatsanwalt Jobski <strong>und</strong> Herrn Tuechter ein Telefongespräch stattgef<strong>und</strong>en<br />

habe, in dem Herr Tuechter nicht in der Lage gewesen sei, zusammenhängende<br />

Angaben zu machen <strong>und</strong> die <strong>von</strong> ihm erhobenen Vorwürfe zu konkretisieren.<br />

Einem <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Jobski gefertigten Vermerk vom 18. November<br />

1999 ist zu entnehmen, dass er die Strafanzeige des Herrn Tuechter mit dem Wirtschaftsreferenten<br />

der Abteilung erörtert hatte. Schließlich hielt Herr Oberstaatsanwalt<br />

Jobski bei der Zuteilung des Verfahrens an Herrn Oberstaatsanwalt Arnold<br />

schriftlich fest, dass nach seiner Einschätzung, mangels zureichender tatsächlicher<br />

Anhaltspunkte <strong>von</strong> der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen<br />

sei.

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