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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

7. Bewertung des Untersuchungsgegenstandes A. III. 6.: Ermittlungsverfahren<br />

gegen Steuerbeamte des Landes<br />

a) Die Verfahren gegen den Betriebsprüfer Manfred Seyfried<br />

Manfred Seyfried war seit Januar 1996 als Betriebsprüfer mit dem Konzern Flow-<br />

Tex befasst <strong>und</strong> dabei sowohl nach Aktenlage als auch laut übereinstimmenden<br />

Zeugenaussagen bei der Betriebsprüfung über den Prüfungszeitraum 1991 bis<br />

1993 federführend tätig. Die verschiedenen gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren<br />

<strong>und</strong> bislang abgeschlossenen Verfahren sind im Sachbericht zu<br />

A. III. 6. a zusammengefasst. Soweit in Bezug auf den Vorwurf der versuchten<br />

Strafvereitelung bzw. Beihilfe zur Geldwäsche eine Verfahrenserledigung durch<br />

Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154 a StPO <strong>und</strong> mit Datum vom<br />

29. April 2003 ein Absehen <strong>von</strong> der Strafverfolgung nach § 154 StPO erfolgte,<br />

weil man die Vorwürfe im Hinblick auf die Anklage weiterer Vorwürfe als unwesentliche<br />

Nebenstraftaten qualifizierte, halten die Fraktionen der SPD <strong>und</strong> der<br />

GRÜNEN dies für vertretbar.<br />

Das gleiche gilt für den Tatkomplex der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang<br />

mit dem Vorwurf der Beihilfe zum Betrug <strong>und</strong> für den Komplex der<br />

Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit der Annahme <strong>von</strong> kostenlosem<br />

Tennisspiel im Anwesen <strong>von</strong> Manfred Schmider <strong>und</strong> für Essenseinladungen, auch<br />

soweit dazu teilweise wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.<br />

Noch nicht abgeschlossen ist das Strafverfahren gegen Manfred Seyfried, das den<br />

Vorwurf der<br />

– Beihilfe zum Betrug (der Haupttäter Manfred Schmider, Dr. Kleiser u. a.),<br />

– Bestechlichkeit hinsichtlich der Annahme eines <strong>von</strong> Manfred Schmider verbilligt<br />

überlassenen Laptops <strong>und</strong> des verbilligten Erwerbs eines VW Golfs,<br />

– Verletzung <strong>von</strong> Dienstgeheimnissen (vor der Verhaftung der FlowTex-Verantwortlichen)<br />

zum Gegenstand hat.<br />

Zu den Einzelheiten des Tathergangs der einzelnen Tatvorwürfe <strong>und</strong> den rechtlichen<br />

Erwägungen der Gerichte wird auf den Sachbericht verwiesen.<br />

aa) Beihilfe zum Betrug<br />

Für den Tatkomplex der Beihilfe zum Betrug stellt das OLG Karlsruhe in seinem<br />

Beschluss vom 21. Juli 2005, mit dem der Teilnichteröffnungsbeschluss des LG<br />

Mannheim vom 22. Juni 2004 aufgehoben wurde, zutreffend fest, dass es hier um<br />

die zentrale Frage geht, ob Manfred Seyfried schon im Jahr 1996 <strong>und</strong>/oder in der<br />

Folgezeit nicht nur Zweifel am Vorhandensein der verleasten Bohrsysteme hatte,<br />

sondern aufgr<strong>und</strong> der objektiven Gegebenheiten die erforderliche Kenntnis <strong>von</strong><br />

dem betrügerischen Schneeballsystem der Haupttäter hatte. Diese Frage ist sowohl<br />

für den strafrechtlichen Schuldspruch als auch für die zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüche<br />

gegen das Land <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> <strong>von</strong> zentraler Bedeutung.<br />

Das OLG Karlsruhe hebt in diesem Zusammenhang mit wohltuender Klarheit<br />

darauf ab, dass diese Frage nur in einer Hauptverhandlung geklärt werden kann<br />

<strong>und</strong> erteilt der Wirtschaftsstrafkammer 2 des LG Mannheim eine Lektion über die<br />

elementaren Gr<strong>und</strong>sätze eines Strafprozesses, namentlich der Unmittelbarkeit <strong>und</strong><br />

Mündlichkeit der Beweisaufnahme. Darüber hinaus wird in unmissverständlicher<br />

Deutlichkeit klargestellt, dass im Zwischenverfahren, in dem über die Eröffnung<br />

des Hauptverfahrens entschieden wird, eine etwaige Beweiserhebung auf ein konkretes<br />

Beweisthema zu beschränken ist <strong>und</strong> dass eine Vorverlagerung der Überzeugungsbildung<br />

in das Zwischenverfahren – wie sie das LG Mannheim vorgenommen<br />

hat – den Verfassungsgr<strong>und</strong>satz des gesetzlichen Richters (Art. 101<br />

Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.<br />

Da auch hier keine vorweggenommene Beweiswürdigung erfolgen kann <strong>und</strong><br />

soll, werden im Folgenden die Fakten zusammengefasst, wie sie sich am Ende<br />

des Untersuchungsausschusses für die Faktionen <strong>von</strong> SPD <strong>und</strong> GRÜNEN darstellen:<br />

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