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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

war, wies darauf hin, dass die Nachzahlung <strong>von</strong> Steuern in Höhe <strong>von</strong> über<br />

30 Mio. DM zwar selten vorkomme, dass dies strafrechtlich aber nur dann geahndet<br />

werde, wenn die Nachzahlung auf einer Steuerhinterziehung beruhe. Eine<br />

Steuerhinterziehung wiederum setze die objektive <strong>und</strong> subjektive Verwirklichung<br />

des Steuerhinterziehungstatbestandes voraus. Im vorliegenden Fall habe es Probleme<br />

im Bereich des subjektiven Tatbestandes gegeben. Aus der Einlassung der<br />

Beschuldigten habe sich ergeben, dass diese keine Steuern haben hinterziehen<br />

wollen. Die Zeugin führte aus, dass die Beschuldigten nichtexistente Umsätze angemeldet<br />

<strong>und</strong> hierfür auch Steuern bezahlt haben, wozu sie nicht verpflichtet gewesen<br />

seien. Niemand müsse auf nichtexistente Umsätze Steuern bezahlen. Dieses<br />

Geld, das sie vorher bezahlt haben, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen<br />

seien, haben sie zurückholen wollen. Aus der Sicht der Beschuldigten, so<br />

habe es sich nach der Vernehmung dargestellt, sei dies ein Null-Summen-Spiel<br />

gewesen. Es sei nicht um Steuerhinterziehung, sondern um nichtsteuerliche<br />

Straftaten gegangen. Dies sei doch der Knackpunkt. Unter Berücksichtigung der<br />

heutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs <strong>und</strong> nunmehr auch des<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhofs wäre keine Steuernachzahlung mehr herausgekommen. Dies<br />

spreche auch dafür, dass die Entscheidung der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle,<br />

keine gravierende Steuerhinterziehung anzunehmen, damals richtig gewesen sei.<br />

Weil es aus ihrer Sicht keine vorsätzliche Tat gewesen sei, habe es damals auch<br />

die Überlegung gegeben, wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung lediglich einen<br />

Bußgeldbescheid zu erlassen. Heute sei sie froh, dass sie das damals nicht gemacht<br />

habe, nachdem das jetzt alles durch die Presse gegangen sei.<br />

Auf Vorhalt des Schriftsatzes des Verteidigers des Beschuldigten Matthias<br />

Schmider, Rechtsanwalt Kullen, vom 15. Oktober 1993 im Auszug<br />

„... ich stimme Ihnen allerdings zu, dass der Umfang der Geschäfte im vorliegenden<br />

Fall außergewöhnlich hoch ist. Wir sollten deshalb eine Erledigung im<br />

Strafbefehlsverfahren besprechen ...“<br />

antwortete die Zeugin, sie sei nicht an den Antrag der Verteidigung geb<strong>und</strong>en.<br />

Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle könne so entscheiden, wie sie es für richtig<br />

erachte.<br />

Auf die Frage, wie sie, die Zeugin, mit den Anhaltspunkten hinsichtlich nichtsteuerstrafrechtlicher<br />

Taten umgegangen sei, führte die Zeugin aus, dass die Straf<strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle damals Probleme mit dem Steuergeheimnis gehabt habe.<br />

Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle könne nicht unbedenklich oder unbegrenzt<br />

Sachverhalte, die im Besteuerungsverfahren bekannt werden, weiterleiten oder<br />

verwerten oder an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Es sei vielmehr das Steuergeheimnis<br />

zu beachten. Das Steuergeheimnis stehe dann nicht entgegen, wenn<br />

eine Steuerstraftat vorliege <strong>und</strong> zu dieser Steuerstraftat das außersteuerliche Delikt<br />

in Tateinheit stehe, also eine Handlung vorliege. Aber das sei in dem Strafverfahren<br />

gegen Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider nicht so gewesen. Hier sei auf der<br />

einen Seite die Steuerhinterziehung <strong>und</strong> auf der anderen Seite das nichtsteuerliche<br />

Delikt Kreditbetrug im Raum gestanden. Die Frage, ob nicht zwischen der Bilanzfälschung<br />

<strong>und</strong> der Steuerstraftat Tateinheit vorliege, bejahte die Zeugin. Die<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle habe den gesamten Vorgang vom ersten bis zum<br />

letzten Blatt an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Auf die Frage, ob die Vorlage<br />

der Akten an die Staatsanwaltschaft nicht einen Bruch des Steuergeheimnisses<br />

darstelle, führte die Zeugin aus, dass die Steuerakte mit einer Steuerstraftat<br />

vorgelegt worden sei. Schwieriger wäre es nur dann gewesen, wenn keine Steuerstraftat<br />

vorgelegen hätte. Dann wäre es ganz schwierig gewesen, die Staatsanwaltschaft<br />

einzuschalten. Letztlich sei aber auch die Staatsanwaltschaft an das Steuergeheimnis<br />

geb<strong>und</strong>en, nicht nach § 30, sondern nach § 393 Abs. 2 AO.<br />

Auf den Vorhalt, dass die Beschuldigten nach Belehrung über das ihnen zustehende<br />

Aussageverweigerungsrecht in ihren Beschuldigtenvernehmungen Angaben zu<br />

den nichtsteuerlichen Straftaten gemacht haben <strong>und</strong> diese dann doch eindeutig<br />

nicht unter das Steuergeheimnis fallen würden, führte die Zeugin aus, dass dies<br />

richtig sei, wenn es nur so gewesen wäre. Hier aber sei der vollständige Sachverhalt<br />

schon aufgedeckt gewesen, bevor überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet<br />

worden sei. Die Betriebsprüfung habe den roten Bogen schon geschrieben, bevor<br />

ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Beschuldigtenvernehmungen ent-<br />

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