09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Seyfried der ihm zur Last gelegten Straftat des § 332 StGB in tatsächlicher Hinsicht<br />

nicht hinreichend verdächtig gemacht. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Wiederholung<br />

wird auch diesbezüglich auf die Ausführungen zum Bereich des Anklagekomplexes<br />

„Beihilfe zum Betrug“ verwiesen. Die Kammer des Landgerichts Mannheim<br />

bejaht hingegen den hinreichenden Tatverdacht insoweit, als die Voraussetzungen<br />

des § 331 StGB (Vorteilsnahme) vorliegen. Die hier geforderte Beziehung<br />

zwischen der Zuwendung an Herrn Seyfried <strong>und</strong> seiner Dienstausübung liegt<br />

– bei vorläufiger Würdigung – bereits darin, dass mit der Vorteilsgewährung sein<br />

allgemeines Wohlwollen <strong>und</strong> seine Geneigtheit gegenüber Herrn Manfred Schmider<br />

sowie dessen Firmen erkauft werden sollte.<br />

Hinsichtlich dieses Anklagepunktes wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2004 das<br />

Hauptverfahren vor der 22. Strafkammer – Zweite Wirtschaftsstrafkammer –<br />

eröffnet mit der Maßgabe, dass Herr Seyfried der Vorteilsnahme gemäß § 331<br />

StGB hinreichend verdächtig ist.<br />

Auch diese Entscheidung des LG Mannheim hob das Oberlandesgericht Karlsruhe<br />

mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2005 auf, indem es den Anklagevorwurf<br />

der Bestechlichkeit in Bezug auf den Laptop <strong>und</strong> den Pkw zur Anklage zugelassen<br />

hat. Neben den gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen, wie sie bereits oben <strong>und</strong> am Ende<br />

unter aa) dargestellt sind, führte das OLG ergänzend aus, dass letztendlich entscheidend<br />

für die Eröffnungsentscheidung des Senats in Bezug auf den Anklagepunkt<br />

Laptop der enge sachliche <strong>und</strong> zeitliche Zusammenhang mit dem Anklagepunkt<br />

Pkw gewesen sei.<br />

Gleichzeitig wies das OLG darauf hin, dass soweit die Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 22. Juni 2004 voll umfänglich,<br />

das heißt mit dem Ziel angefochten <strong>und</strong> begründet hatte, die Anklage insoweit<br />

nicht lediglich wegen hinreichenden Tatverdachts der Vorteilnahme nach<br />

§ 331 StGB, sondern wegen Bestechlichkeit zuzulassen, war das Rechtsmittel der<br />

Staatsanwaltschaft allerdings unzulässig gewesen. Soweit das erkennende Gericht<br />

im Eröffnungsbeschluss wie hier die Tat abweichend <strong>von</strong> der Anklageschrift qualifiziert,<br />

muss die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt im Rahmen der Hauptverhandlung<br />

oder mit der Revision geltend machen.<br />

Ergänzend bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des OLG hier der hinreichende Tatverdacht<br />

der Bestechlichkeit besteht <strong>und</strong> das OLG die rechtliche Würdigung des<br />

Landgerichts Mannheim, das nur <strong>von</strong> einer Vorteilsnahme ausgeht, nicht überzeugt.<br />

cc) Verletzung des Dienstgeheimnisses <strong>und</strong> einer besonderen Geheimhaltungspflicht<br />

(§ 253 b StGB)<br />

Hinsichtlich dieses Tatkomplexes wirft die Staatsanwaltschaft Herrn Manfred<br />

Seyfried vor, er habe anlässlich zweier Telefonate am 31. Januar 2000 <strong>und</strong> 1. Februar<br />

2000 dem Anrufer Manfred Schmider sinngemäß mitgeteilt, dass der gegen<br />

ihn unter anderem aufgr<strong>und</strong> der damals aktuellen Betriebsprüfung bei der „Flow-<br />

Tex“-Firmengruppe bestehende Verdacht der Steuerverkürzung <strong>und</strong> des Betruges<br />

den Strafverfolgungsbehörden nunmehr bekannt <strong>und</strong> die Ermittlungen diesbezüglich<br />

aufgenommen worden seien. Ferner habe Herr Seyfried Herrn Schmider anlässlich<br />

dieser Telefonate mitgeteilt, dass Herr Schmider demnächst mit seiner<br />

Festnahme rechnen müsse. Außerdem habe Herr Seyfried Herrn Schmider im Telefonat<br />

vom 31. Januar 2000 noch geraten, seinen Urlaub vorzuverlegen. Schließlich<br />

habe Herrn Seyfried während des Telefonats vom 1. Februar 2000 dem Anrufer,<br />

Herrn Manfred Schmider, nach Bejahung der Frage bezüglich der beabsichtigten<br />

Verhaftung auf die Frage <strong>von</strong> Herrn Schmider, wann denn mit einer Verhaftung<br />

zu rechnen sei, mit: „Ungefähr eine Woche bis anderthalb, bis man soweit<br />

sei“ geantwortet.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei Herrn Seyfried zu diesem Zeitpunkt bewusst<br />

gewesen, dass ihm diese Tatsachen, die er Herrn Schmider in den Telefonaten offenbarte,<br />

ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsprüfer <strong>und</strong> als in die weiteren Ermittlungen<br />

eingeb<strong>und</strong>ener Finanzbeamter anvertraut waren, <strong>und</strong>, dass er zu einer<br />

Offenbarung <strong>und</strong> einer dadurch bedingten Gefährdung des Ermittlungsverfahrens<br />

nicht befugt war.<br />

Im Wesentlichen stützt die Staatsanwaltschaft ihre Vorwürfe gegen Herrn Seyfried<br />

auf die Aussagen <strong>von</strong> Herrn Manfred Schmider im Rahmen seiner Beschul-<br />

491

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!