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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

52<br />

wieder aufgenommen. Der <strong>von</strong> Schenk als Mittäter genannte Schöntag bestätigte<br />

die Beteiligung Schmiders an dem Raub, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. August<br />

1995 einen Haftbefehl gegen Manfred Schmider erwirkte. Der Haftbefehl<br />

konnte zunächst nicht vollstreckt werden, da Schmider sich mit der Familie im Auslandsurlaub<br />

befand. Mit Beschluss vom 12. September 1995, welcher aufgr<strong>und</strong><br />

einer Beschwerde der Verteidiger des Schmider erging, hielt das Landgericht Karlsruhe<br />

den Haftbefehl aufrecht, setzte diesen aber gegen Kaution <strong>von</strong> 100.000 DM<br />

sowie Meldeauflagen außer Vollzug. Die Staatsanwaltschaft hatte diesem Verfahren<br />

zugestimmt, da bei vollziehbarem Haftbefehl mit einer alsbaldigen Rückkehr<br />

des Beschuldigten nicht zu rechnen war. Die Kaution wurde bezahlt, Manfred<br />

Schmider kehrte nach Deutschland zurück <strong>und</strong> kam der Meldeauflage nach.<br />

Im Zuge der sich anschließenden Ermittlungen fanden sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft<br />

keine objektiven Beweise für eine Beteiligung des Manfred Schmider.<br />

Gleichzeitig ergaben sich Widersprüche zwischen den Angaben der geständigen<br />

Haupttäter sowie Zweifel an der Glaubhaftigkeit insbesondere des Beschuldigten<br />

Schöntag durch dessen stark wechselndes Aussageverhalten betreffend den Tathergang<br />

<strong>und</strong> die Tatbeteiligung des Manfred Schmider. Schließlich widerrief<br />

Schenk in einer ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 14. Mai<br />

1996 sein Geständnis, nachdem die <strong>von</strong> ihm als Gegenleistung für seine Aussage<br />

verlangten Zusagen betreffend Hafterleichterung bzw. Verlegung in eine andere<br />

Haftanstalt seiner Wahl abgelehnt wurden. Ebenso hielt er seine Behauptung,<br />

Schmider sei an der Tat beteiligt gewesen, nicht mehr aufrecht.<br />

Angesichts dieser Sachlage ging die Staatsanwaltschaft Karlsruhe nicht mehr <strong>von</strong><br />

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Schmiders aus. Das Ermittlungsverfahren<br />

wurde deshalb am 15. Mai 1996 mangels hinreichenden Tatverdachts<br />

nach § 170 Abs. 2 StPO erneut eingestellt.<br />

Kurz nach der Verhaftung Manfred Schmiders im Jahr 2000 wurde das Verfahren<br />

mit Verfügung vom 18. Februar 2000 erneut wieder aufgenommen. Gr<strong>und</strong> war<br />

unter anderem die Anzeige des Rechtsanwalts Kuntz aus Karlsruhe. Dieser hatte<br />

vorgetragen, ein Privatdetektiv Pfauch habe ihm telefonisch berichtet, dass<br />

Schöntag ihn, Pfauch, über ein Angebot Schmiders zur Durchführung des Raubüberfalls<br />

informiert habe. Sowohl Schöntag als auch Pfauch gaben in ihren Vernehmungen<br />

an, dass ein solches Gespräch zwischen ihnen niemals stattgef<strong>und</strong>en<br />

habe. Pfauch erklärte weiter, ein Telefonat mit Rechtsanwalt Kuntz über ein derartiges<br />

Gespräch mit Schöntag habe es ebenfalls niemals gegeben. Im Zuge der<br />

richterlichen Vernehmung räumte Rechtsanwalt Kuntz ein, seine Anzeige <strong>und</strong> der<br />

Inhalt des darin behaupteten Telefonats beruhen auf einen Irrtum, er bedaure seine<br />

Anzeige <strong>und</strong> könne an deren Inhalt nicht mehr festhalten. Nachdem auch weitere<br />

Hinweise, die nach bekannt werden der Wiederaufnahme des Verfahrens bei<br />

der Staatsanwaltschaft eingingen, sich nach Überprüfung als nicht zielführend erwiesen,<br />

wurde das Ermittlungsverfahren am 10. September 2001 erneut eingestellt.<br />

Mit Datum vom 16. Januar 2002 ging bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine<br />

anonyme Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin der Karlsruher Versicherungsagentur<br />

„Assekuranz Herrmann“ ein. Danach soll der Inhaber der Agentur,<br />

Hanns-Peter Herrmann, Manfred Schmider den Kontakt zu Schenk <strong>und</strong> Schöntag<br />

vermittelt haben. Der Raubschaden sei bei Assekuranz Herrmann versichert <strong>und</strong><br />

abgewickelt worden. Die beiden Täter seien „mit entsprechendem Kleingeld“ dazu<br />

gebracht worden, <strong>von</strong> ihren ursprünglichen Aussagen abzugehen, wonach<br />

Manfred Schmider den Raubüberfall verursacht habe.<br />

Der Inhaber der Assekuranz Herrmann gab an, er kenne Schöntag, der bei ihm als<br />

Privatdetektiv bereits tätig gewesen sei. Er habe diesen nie Schmider empfohlen<br />

oder gar vermittelt.<br />

Schöntag sagte aus, Herrmann habe ihn nicht an Schmider vermittelt.<br />

Entgegen den Angaben in der anonymen Anzeige wurde die Regulierung des<br />

Schadens aus dem Raub nicht über die Agentur Assekuranz-Herrmann abgewickelt.<br />

Da auch die behaupteten Zahlungen an Schenk <strong>und</strong> Schöntag nicht zu verifizieren<br />

waren, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. August 2002 erneut eingestellt.

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