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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

114<br />

halten hatte <strong>und</strong> auch in der Zwischenzeit – also sei dieser Tat bis zum Urteil im<br />

Jahre 1996 – nichts in strafrechtlich relevanter Weise über ihn bekannt geworden<br />

war.<br />

In diesem Urteil habe man, ihren Ausführungen folgend, zugunsten des Schöntag<br />

unterstellt, dass es eine Abrede gegeben hat. Denn die Abrede konnte zwar nicht<br />

bewiesen werden, die Abrede der Täter mit dem Opfer, aber sie konnte auch nicht<br />

widerlegt werden. Zu Gunsten <strong>von</strong> Herrn Schöntag wurde diese Abrede unterstellt,<br />

<strong>und</strong> das rechtfertige dieses milde Urteil.<br />

Die Zeugin Scheck wurde bei ihrer Vernehmung vor dem Ausschuss mit verschiedenen<br />

Indizien für eine Beteiligung des Manfred Schmider an der Tat konfrontiert:<br />

1. Der Zeugin wurde aus einem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe Folgendes<br />

vorgehalten:<br />

„Zu dem Geschädigten Manfred Schmider bleibt anzumerken, dass er merkwürdigerweise<br />

sich nicht an der Aufklärung der Tat interessiert zeigte <strong>und</strong><br />

sich teilweise weigerte, der Kriminalpolizei bei den Ermittlungen behilflich<br />

zu sein.“<br />

Auf Frage, ob ihr dieses für ein Opfer außergewöhnliche Verhalten bekannt gewesen<br />

sei, führte die Zeugin aus, sie wisse auch, was das Landgericht Karlsruhe<br />

damit gemeint habe. Es sei eine Gegenüberstellung geplant gewesen dergestalt,<br />

dass Herr Schmider <strong>und</strong> Frau Backenstos als Zuschauer im Sitzungssaal an einer<br />

Hauptverhandlung gegen Schenk in anderer Sache teilnehmen sollten, um ihn ggf.<br />

als Täter des Raubüberfalls wieder zuerkennen. Wenn man unterstelle, es habe<br />

keine Abrede gegeben, dann sei Schmider ein wirkliches Raubopfer gewesen <strong>und</strong><br />

dass ein Raubopfer eine Scheu davor habe, sich in einen Sitzungssaal zu setzen, in<br />

dem der mögliche Haupttäter sitzt, der dann merkt, „mir wird das Opfer präsentiert,<br />

der identifiziert mich jetzt womöglich“, dann sei das durchaus nachvollziehbar.<br />

Auch müsse man sehen, wenn man bei Schmider eine Verweigerungshaltung bei<br />

der Aufklärung der Tat annehmen wolle, dann sei nicht zu verstehen, dass er zusammen<br />

mit der Haushälterin ein Phantombild vom Haupttäter Schenk erstellt habe,<br />

dass man beinahe für ein Foto des Schenk halten konnte. Wäre er an dem<br />

Raub als Mittäter beteiligt gewesen, wäre er wohl kaum so unvernünftig gewesen,<br />

den Räuber fast wie auf einem Foto zu beschreiben.<br />

Auf den Einwand, dass die Beschreibung des zweiten Täters Schöntag auf diesen<br />

überhaupt nicht zugetroffen habe, erwiderte die Zeugin, das stimme, aber so seien<br />

die Wahrnehmungen <strong>von</strong> Personen. Auf weiteren Vorhalt, dass dies eher ein Indiz<br />

wäre, dass Schmider Schöntag jedenfalls nicht wieder erkannt haben wollte, sagte<br />

die Zeugin Scheck, oder konnte, wie auch immer. Im Übrigen ergebe sich aus der<br />

Vernehmung Schöntag, dass dieser nicht völlig unmaskiert Schmider gegenüber<br />

getreten sei. Das habe Schöntag auch nicht wagen können, da er sich in Ettlingen<br />

am Straßenrand aufgehalten habe <strong>und</strong> jeder Passant ihn hinterher hätte beschreiben<br />

können. Deshalb habe er sich einen Pepita-Hut übergezogen <strong>und</strong> eine Sonnenbrille<br />

getragen.<br />

Auf Frage, ob sie gewusst habe, dass Schmider den Schöntag vorher gekannt habe,<br />

sagte die Zeugin Scheck, das habe Schmider ja eingeräumt.<br />

Auf weitere Frage, ob ihr dazu noch etwas einfalle, dass ein Räuber jemanden<br />

überfalle, der ihn kennt <strong>und</strong> dem nicht die Augen verb<strong>und</strong>en werden, erwiderte<br />

die Zeugin, darum mache sich der Räuber ja auch tunlich äußerlich unkenntlich.<br />

Auf Nachfrage, dass Schmider <strong>von</strong> demjenigen, den er kannte, eine falsche Beschreibung<br />

<strong>und</strong> <strong>von</strong> dem, den er nicht kannte, eine höchst exakte Beschreibung<br />

abgegeben habe, sagte die Zeugin, warum sollte er <strong>von</strong> dem, den er nicht kennt,<br />

eine höchst exakte Beschreibung abgeben, wenn er denkt, den findet man dann?<br />

Schmider habe sich mit der genauen Beschreibung <strong>von</strong> Schenk genauso ans Messer<br />

liefern können, wenn eine Abrede dahinter gestanden sei, wie wenn er den<br />

Schöntag genau beschrieben hätte.<br />

Auf Nachfrage, ob sie zugunsten <strong>von</strong> Schmider unterstellt habe, dass dieser<br />

Schöntag mit unverb<strong>und</strong>enen Augen anlässlich des Raubes nicht wieder erkannt

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