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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

5. Bisherige <strong>Landtag</strong>spraxis<br />

17<br />

Die aus dem bisher Gesagten nahe liegende Schlussfolgerung, dass der<br />

Untersuchungsausschuss bei der Feststellung einer Auskunftsperson als<br />

Betroffener restriktiv verfahren sollte, wird durch die bisherige Praxis der<br />

Untersuchungsausschüsse des <strong>Landtag</strong>s bestätigt. In keinem einzigen Fall<br />

unter Geltung des Untersuchungsausschussgesetzes seit 1976 ist eine Person<br />

als Betroffener festgestellt worden.<br />

Dabei hätte man zumindest in zwei Untersuchungsverfahren wegen der zu<br />

Gr<strong>und</strong>e liegenden Untersuchungsaufträge auch zu einem anderen Ergebnis<br />

kommen können.<br />

Im Untersuchungsverfahren Ernennung <strong>von</strong> Schulleitern (vgl. <strong>Bericht</strong> <strong>und</strong><br />

Antrag auf Drucksache 7/6870) war dem damaligen Untersuchungsausschuss<br />

aufgegeben zu untersuchen, ob <strong>und</strong> inwieweit in fünf Personalfällen im Bezirk<br />

des Oberschulamtes Freiburg sachfremde Erwägungen zu ermessensmissbräuchlichen<br />

Entscheidungen geführt haben. Damit hat nach dem<br />

Untersuchungsauftrag in diesen fünf Fällen die Amtsführung des damaligen<br />

Oberschulamtspräsidenten mit zum Gegenstand der Untersuchung gehört.<br />

Dem Untersuchungsausschuss reichte aber damals die Tatsache, dass er sich<br />

mit dem amtlichen Verhalten des Oberschulamtspräsidenten zu befassen hatte<br />

<strong>und</strong> hierüber wegen der den Untersuchungsauftrag konkretisierenden Beweisbeschlüsse<br />

im <strong>Bericht</strong> Feststellungen zu treffen waren, nicht aus, um den<br />

damaligen Oberschulamtspräsidenten zum Betroffenen im Sinne des § 19<br />

Abs. 1 Nr. 4 UAG zu erklären. Der Untersuchungsausschuss konnte sich<br />

damals trotz Antrags eines Ausschussmitglieds der SPD nicht entschließen, die<br />

Absicht zu fassen, im <strong>Bericht</strong> eine Äußerung darüber abzugeben, ob er ein<br />

etwaiges amtswidriges Verhalten als eine persönliche Verfehlung des Behördenleiters<br />

werten würde (vgl. Drucksache 7/6870, S. 7).<br />

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