09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Ob sich die Staatsanwaltschaft durch weitere Ermittlungen die entsprechenden<br />

Erkenntnisse <strong>und</strong> Beweismittel verschaffen kann, vermag die Kammer derzeit<br />

nicht zu beurteilen. Daher hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht abgelehnt,<br />

sondern die Akten an die Staatsanwaltschaft – gegebenenfalls zu Ermittlungen<br />

– zurückgegeben. ...“<br />

In einem <strong>Bericht</strong> der Staatsanwaltschaft Mannheim an das Justizministerium vom<br />

17. Juli 2001 führt der Leitende Oberstaatsanwalt in Mannheim hierzu Folgendes<br />

aus:<br />

„... Bezüglich des Romonta-Geschäfts wurde das Verfahren abgetrennt (Beschluss<br />

Ziff. 1) <strong>und</strong> das Verfahren zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft<br />

zurückgegeben. Das Gericht teilt nicht die Rechtsauffassung der Anklage<br />

(Bl. 294 ff) zum Betrug, sondern hebt für einen etwaigen Schaden auf die<br />

Existenzgefährdung, insbesondere eine Gefährdung des Stammkapitals, ab.<br />

Die entsprechenden Nachermittlungen werden bei der SOKO FlowTex in Auftrag<br />

gegeben. ...“<br />

Der Vorsitzende der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Mannheim<br />

beauftragte nach Eingang der Anklage die Sonderkommission FlowTex, für<br />

die Schadensberechnungen bei den geschädigten Leasinggesellschaften deren Kalkulationsgr<strong>und</strong>lagen<br />

zu ermitteln. Nachdem die Gesellschaften diese gegenüber der<br />

Polizei nicht offen legen wollten, wandte sich die Kammer selbst an die geschädigten<br />

Leasinggesellschaften. Des Weiteren ergänzte die Kammer den bereits <strong>von</strong> der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim am 26. September 2000 an einen psychiatrischen<br />

Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrag mit Beschluss vom 2. Mai 2001 um<br />

einzelne Fragenkomplexe <strong>und</strong> gab zusätzlich ein neurologisches Sachverständigengutachten<br />

in Auftrag. Die Kammer bat zudem um Vorlage <strong>von</strong> weiteren Beweismitteln,<br />

die bei der Sonderkommission FlowTex gelagert waren sowie um ergänzende<br />

Berechnungen hinsichtlich des Schadens, der bei den Leasinggesellschaften<br />

entstanden war. Darüber hinaus wurde die Vorlage der Niederschrift einer Zeugenvernehmung<br />

erbeten. Das Landgericht Mannheim eröffnete mit Beschluss vom<br />

12. Juli 2001 das Hauptverfahren im FlowTex-Komplex <strong>und</strong> ließ die Anklage der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11. April 2001 mit wenigen Abänderungen zu.<br />

Zu den Abänderungen gehörte die Abtrennung des so genannten „Romonta-Komplexes“<br />

<strong>und</strong> die Abtrennung des Tatkomplexes „PowerDrill“.<br />

Hierzu führt die Staatsanwaltschaft Mannheim in ihrem <strong>Bericht</strong> vom 17. Juli 2001<br />

an das Justizministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Folgendes aus:<br />

„... Der Komplex PowerDrill wurde abgetrennt. Die Kammer (Beschluss Ziff. 2)<br />

führt zur Begründung an, die Akten seien erst am 9. Juli 2001 vorgelegt worden.<br />

Bei der Staatsanwaltschaft Mannheim ebenso wie bei der SOKO FlowTex sind<br />

seit mehreren Wochen alle verfügbaren Kräfte zur Herstellung <strong>von</strong> Akten<br />

einschließlich <strong>von</strong> Mehrfertigungen eingesetzt. Diese logistischen Fragen waren<br />

hier nicht schneller lösbar. Soweit die Kammer den Komplex PowerDrill zwecks<br />

Vermeidung divergierender Urteilsfeststellungen dem Verfahren gegen den insoweit<br />

Hauptbeschuldigten Matthias Schmider sachlich zuordnen will, ist dies<br />

vertretbar, wenngleich <strong>von</strong> hier aus eine gleichzeitige Verhandlung sämtlicher<br />

Vorwürfe gegen die hier Angeklagten für sachdienlich erachtet worden wäre.<br />

...“<br />

Bei den zugelassenen Verfahrensteilen der Anklage setzte die Kammer bei den<br />

einzelnen Betrugshandlungen andere zeitliche Zäsuren, indem sie auf Vertragspakete,<br />

die vor den einzelnen Leasingverträgen ausgehandelt worden waren, abstellte.<br />

Hierdurch reduzierte sich die Zahl der einzelnen Betrugshandlungen <strong>von</strong><br />

308 auf 246. Aufgr<strong>und</strong> dieser abweichenden Gliederung formulierte die Kammer<br />

die zugelassenen Anklagepunkte in ihrem Eröffnungsbeschluss teilweise neu.<br />

Gemäß § 207 Abs. 3 StPO reichte die Staatsanwaltschaft eine mit dem Eröffnungsbeschluss<br />

korrespondierende Anklageschrift ein. Durch diese deklaratorische<br />

Neueinreichung wurde kein neues Zwischenverfahren veranlasst.<br />

537

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!