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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

128<br />

Der Verteidiger des Beschuldigten Manfred Schmider schreibt in seiner Verteidigerschrift<br />

v. 21. Januar 1996, „Zu keinem Zeitpunkt hat es in der Firma des<br />

Herrn Schmider einen Lkw vom Typ Unimog gegeben. Es wird beantragt, dazu<br />

die Herren Dr. Kleiser <strong>und</strong> Merk als Zeugen zu vernehmen, die den vorstehenden<br />

Sachverhalt bestätigen können.“.<br />

Beweis: Verteidigungsschrift v. 22. Januar 1996, AS 7 im Auszug in<br />

Reg.<br />

Dr. Kleiser wurde u. a. auch zu dieser Frage am 7. März 1996 durch die StA<br />

Karlsruhe vernommen. Die Fragestellung geht allerdings aus der Vernehmung<br />

nicht hervor, doch gibt sich Dr. Kleiser ausweichend in seiner Antwort. „...<br />

Was die Fahrzeuge der Fa. Texcote angeht, insbesondere ob es dort Lkw’s<br />

oder Unimogs gegeben hat, meine ich mich erinnern zu können, dass ich dort<br />

kleinere Lkw’s gesehen habe, die man mit dem Dreier-Führerschein fahren<br />

kann...“<br />

Beweis: Vernehmungsaussage Dr. Kleiser vom 7. März 1996 im Auszug<br />

in Reg., AS 8<br />

Dr. Kleiser sagt aufgr<strong>und</strong> seiner Differenzierung bei der Fragebeantwortung<br />

in Lkw <strong>und</strong> Unimog schon aus, dass er keine Unimogs gesehen habe, bezieht<br />

dies aber alleine auf die Fa. Texcote <strong>und</strong> auf den Tatzeitpunkt. Die Feststellungen<br />

in der Verteidigerniederschrift, dass es zu keinem Zeitpunkt in der Fa. des<br />

Herrn Schmider einen Unimog gegeben habe, ist eine Interpretationsfrage was<br />

man unter „der Firma des Herrn Schmider“ versteht. Bezieht man sich nur auf<br />

die Fa. Texcote bei dieser Aussage, so ist diese sicher richtig, bezieht man aber<br />

auch die Mehrheitsverhältnisse bei der FlowTex Service-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH mit ein, so stimmt diese Aussage ab 1988 nicht mehr.<br />

Richtigerweise gab es einen Unimog auf dem Firmengelände Köllestr. 22.<br />

Dieser Unimog gehörte der dort ansässigen Firma KARO – Rohrleitungsbau –<br />

GmbH mit deren Geschäftsführer Gerald Kreis. Kreis war zum Zeitpunkt des<br />

Raubüberfalls zusammen mit Schmider u. Dr. Kleiser bereits dabei, die Tätigkeit<br />

der neuen Firmengruppe FlowTex aufzunehmen. Am 28. April 1986 war<br />

bereits die FlowTex Import gegründet worden. Die FlowTex Service GmbH &<br />

Co KG, die den grabenlosen Kabelbau betreiben sollte, also das Geschäft des<br />

offenen Grabenbaus der Fa. KARO ablösen sollte, wurde gegründet zum<br />

26. April 1986 (GmbH) bzw. 1. Juni 1986 (KG).<br />

Einer Verfügung des UNIMOG der Fa. KARO durch Manfred Schmider wäre<br />

mit Sicherheit nichts entgegengestanden.<br />

Der Unimog wurde zugelassen in 1983 <strong>und</strong> auf die FlowTex-Service im Jahre<br />

1993 umgeschrieben. Nach Aussagen des Zeugen Benko-Tögel wurde der Unimog<br />

auch <strong>von</strong> der FlowTex Service benutzt als er noch der Fa. Karo gehörte.<br />

Interessanterweise wurde dieser Unimog dann zum Zeitraum 1995/96 als die<br />

Ermittlungen i. S. fingierter Raubüberfall aufgenommen worden waren, zur<br />

FlowTex-Service Stuttgart Leonberg abgegeben. Eine Ummeldung erfolgte jedoch<br />

nicht, da diese Servicegesellschaft zur Servicegesellschaft Ettlingen<br />

gehörte. Das Fahrzeug befand sich dort bis zum Niedergang der FlowTex-<br />

Gruppe.<br />

Beweis: Register AS 15 u. 17 (Unimog-Daten) Vernehmungsaussage des<br />

Zeugen Benko Tögel v. 11. April 2000, im Auszug AS 9 bis 11<br />

Die Frage stellt sich schon, warum Dr. Kleiser die Kenntnis vom Vorhandensein<br />

des Unimog zumindest zum Vernehmungszeitpunkt nicht einräumt, zumal<br />

er zumindest zeitweise (ab 1991) Geschäftsführer der FlowTex Service GmbH<br />

Ettlingen war <strong>und</strong> dieses Fahrzeug nach Zeugenaussagen auch selbst gefahren<br />

hat. Eine Erklärung ergäbe sich nur dadurch, dass er dazu nicht gefragt wurde<br />

bzw. in Kenntnis des Sachverhalts sich einer entsprechenden Aussage ungefragt<br />

enthielt, um möglicherweise Schmider nicht zu belasten bzw. um der bereits<br />

erfolgten Stellungnahme dessen Verteidiger nicht zu widersprechen.

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