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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

282<br />

Die Frage, wann die Staatsanwaltschaft die Akten der Polizei beiziehe, beantwortete<br />

der Zeuge zunächst mit der Gegenfrage, welche Akten der Polizei? Auf den<br />

Einwand, dass die Polizei ja die Ermittlungen führe <strong>und</strong> dort während der Ermittlungen<br />

die Akten geführt werden, erläuterte der Zeuge, dass die Akten, die vom<br />

Fragesteller angesprochen worden seien, ja die Ermittlungsakten seien. Das laufe<br />

so: Entweder es werde Anzeige erstattet bei der Polizei. Dann übernehme die Polizei<br />

<strong>von</strong> sich aus zunächst einmal die Ermittlungen, wenn sie nicht vorher Fragen<br />

an die Staatsanwaltschaft stellen wolle. Das könne in Einzelfällen sein, zum Beispiel<br />

wenn eine Durchsuchung <strong>und</strong> ähnliches stattfinden solle. Dann schalte sich<br />

der Staatsanwalt schon ein. Aber einen Großteil der kleineren <strong>und</strong> mittleren Kriminalität<br />

ermittle die Polizei <strong>von</strong> sich aus, schicke die Akten an die Staatsanwaltschaft,<br />

<strong>und</strong> das seien dann die Ermittlungsakten. Es gebe da keine zwei Akten, allenfalls<br />

Doppelstücke für Einsichtnahme, Akteneinsicht. Auf die Nachfrage, ob<br />

die Testate nicht als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle<br />

hätten zur Ermittlungsakte genommen werden müssen, erklärte der<br />

Zeuge, man könne sich da nicht auf Vorschriften zurückziehen, es gebe darüber<br />

nichts. Man müsse eines bedenken bei der Gangart, die Herr Zimmermann eingeschlagen<br />

habe: er habe nur den Anfangsverdacht überprüfen wollen. Es sei in der<br />

Literatur strittig, ob man überhaupt vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />

förmliche Ermittlungen führen dürfe, weil man möglicherweise dann die Vorschriften<br />

der Strafprozessordnung, die auch zum Schutz des Beschuldigten existieren,<br />

umgehen könnte. Er habe aber hier letztlich nur eine Auskunft erbeten, keine<br />

förmlichen Ermittlungen. „Was wisst ihr?“, das habe er <strong>von</strong> den Steuerfahndern<br />

hören wollen. Hätten die signalisiert, dass da etwas sei, woran sie arbeiteten,<br />

dann wäre da natürlich nachgestoßen worden. Aber es schien so zu sein, als würden<br />

die Entwarnung signalisieren.<br />

Auf die hypothetische Frage, ob er, wenn er einen solchen Vorgang erhalte mit<br />

dem Vorschlag, dass das Verfahren eingestellt werde, erwarte, dass die wesentlichen<br />

Umstände aus den Akten hervorgehen oder ob er darauf vertraue, dass der<br />

Staatsanwalt, der das einstelle, noch manches im Kopf habe, was nicht in der Akte<br />

stehe, antwortete der Zeuge, die Einstellungsgründe seien ja aktenk<strong>und</strong>ig gemacht<br />

worden. Auf den Einwand des Fragestellers, dass dies nicht zutreffe, ergänzte<br />

der Zeuge, der zuständige Dezernent habe ja geschrieben, er verneine Anfangsverdacht<br />

deshalb, weil die Ermittlungen – die Stichproben – der Steuerfahndung<br />

ergeben haben, dass kein Verdacht bestehe, dass Bohrsysteme nicht existieren.<br />

Auf den Vorhalt, dass in der anonymen Anzeige aber nicht nur auf eine gewisse<br />

Anzahl <strong>von</strong> Horizontalbohrsystemen im Ausland, sondern auch im Inland <strong>und</strong> auf<br />

die Divergenz zwischen möglicher Produktion <strong>und</strong> Zahl der geleasten Systeme<br />

etc. hingewiesen worden sei <strong>und</strong> dass der Anzeigeerstatter vorgeschlagen habe,<br />

alle Leasingverträge bei der KSK, etwa 700, abzufragen, des Weiteren die Produzenten<br />

zu befragen sowie bei „FlowTex“ zu klären, wo diese Systeme alle stehen,<br />

<strong>und</strong> deren Besichtigung im einzelnen sowie den weiteren Vorhalt, dass in der Akte<br />

kein Vermerk über den Verlauf der Besprechung vom 10. April 1997 enthalten<br />

sei, führte der Zeuge aus, wenn er da<strong>von</strong> unterrichtet gewesen wäre, hätte er die<br />

Sache zu einer <strong>Bericht</strong>ssache gemacht. Das bedeute, dass dieses Verfahren, der<br />

Verfahrensabschluss auch äußerlich, inhaltlich einen gewissen Standard hätte halten<br />

müssen. Mit einem Dreizeiler könne eine <strong>Bericht</strong>ssache nicht eingestellt werden.<br />

Schon <strong>von</strong> daher hätte sich die Notwendigkeit ergeben, Gespräche zu führen.<br />

Er könne natürlich heute nicht hin stehen <strong>und</strong> behaupten, auch rückblickend insbesondere<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> dessen, was heute alles über Herrn Schmider bekannt<br />

sei, das dann alles ins Reine gekommen wäre, wenn er nur unterrichtet gewesen<br />

wäre, aber man könne sicher eines sagen: Die Unterrichtungspflicht des<br />

Behördenleiters solle gerade bei bedeutenden Verfahren das Vier-Augen-Prinzip<br />

<strong>und</strong> die Mitprüfung des Behördenleiters einer <strong>Bericht</strong>spflicht an vorgesetzte Stellen<br />

gewährleisten. Weil dies so sei, habe der Behördenleiter die <strong>Bericht</strong>svorgänge<br />

in regelmäßigen Abständen auf dem Tisch, sodass er ständig in dieses Verfahren<br />

mit einbezogen sei. Dies führe in aller Regel zu Diskussionen auch in der Sache,<br />

obwohl das nicht der Schwerpunkt seiner Aufgabe sei, sondern nur ein <strong>Bericht</strong><br />

über den Fortgang des Verfahrens. Im Ergebnis komme es immer wieder zu Erörterungen<br />

<strong>und</strong> damit auch zu einer Optimierung der Sachbearbeitung. Er nehme<br />

an, dass es zu den Gesprächen, die der Fragesteller gekennzeichnet habe, notwendigerweise<br />

gekommen wäre, insbesondere aber auch zu der Frage, ob man das

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