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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

4. Minderheitsrecht bei der Einberufung einer Sitzung<br />

7<br />

Im Untersuchungsausschussgesetz <strong>von</strong> 1976 war <strong>von</strong> Anfang an das Beweiserzwingungsrecht,<br />

wie es seinen Ausdruck in § 13 UAG gef<strong>und</strong>en hat,<br />

verankert. Da man ein praktisches Bedürfnis bejaht hat, unter dem Gesichtspunkt<br />

eines konsequenten Minderheitsschutzes ein Sitzungserzwingungsrecht<br />

einzuführen, wurde durch die Novelle <strong>von</strong> 1983 § 6 a in<br />

das Gesetz eingefügt. Es heißt dort in Satz 2, dass der Vorsitzende zur<br />

Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche<br />

verpflichtet ist, wenn dies <strong>von</strong> mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder<br />

unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird (Gesetz<br />

vom 12. Dezember 1983, GBl. 834). Durch die Novelle vom 11. Oktober 1993<br />

(GBl. S. 605) wurde dieses Sitzungserzwingungsrecht ausgedehnt, indem es<br />

neben einem Viertel der Ausschussmitglieder auch zwei Fraktionen durch<br />

deren Sprecher im Ausschuss eingeräumt wurde.<br />

In der Praxis der Untersuchungsausschüsse des <strong>Landtag</strong>s ist <strong>von</strong> dem<br />

Sitzungserzwingungsrecht einer Ausschussminderheit nicht sehr häufig<br />

Gebrauch gemacht worden. Unbeschadet dessen ist es für die Ausschussminderheit<br />

ein geeignetes Mittel, gegen den Willen der Ausschussmehrheit<br />

eine Sitzung zu erzwingen, wenn sie den Eindruck hat, dass die Ausschussmehrheit<br />

dazu neigt, an sich anstehende Sitzungstermine hinauszuzögern<br />

oder fällige Beweiserhebungen nicht anberaumen zu wollen.<br />

In diesem Punkt hat es im Jahre 1991 eine Kontroverse darüber gegeben,<br />

ob § 6 a Satz 2 der Minderheit nur das Recht gibt, eine Beratungssitzung zu<br />

erzwingen, oder ob sie auch die Möglichkeit hat, in einer Sondersitzung die<br />

Durchführung einer Beweisaufnahme zu verlangen. Die unterschiedlichen<br />

Meinungen sind deshalb aufgetreten, weil es in § 6 a Satz 2 heißt: „... wenn<br />

dies <strong>von</strong> mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder oder <strong>von</strong> zwei<br />

Fraktionen durch deren Sprecher im Ausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes<br />

verlangt wird“.<br />

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