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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

det sich verallgemeinert auch in Lehrbüchern wieder (vgl. nur Müller/Wabnitz,<br />

Wirtschaftskriminalität, 1993, S. 279, 280): „Jedes Finanzamt erstrebt eine einverständliche<br />

Regelung über die einzelnen Prüfungsfeststellungen, um Einsprüchen<br />

<strong>und</strong> Klagen beim Finanzgericht <strong>und</strong> damit einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung<br />

vorzubeugen. Der gut beratene Steuerpflichtige kennt diese Situation<br />

<strong>und</strong> die beim Finanzamt bestehenden Statistiken. [...] Diese in der Praxis leider<br />

übliche Sachbehandlung verstößt zweifelsfrei gegen das Legalitätsprinzip. Sie<br />

wurde aber durch den Gesetzgeber durch § 201 Abs. 2 AO zwangsläufig gefördert.<br />

Für die vorbezeichnete gesetzliche Regelung bestand keine sachliche Notwendigkeit<br />

[...] Der Gesetzgeber bringt die Außenprüfer bei der Anwendung des<br />

§ 201 Abs. 2 AO in die Gefahr der Strafvereitelung <strong>und</strong> Begünstigung.“ Einer<br />

Vermeidung des verständlichen Interessenwiderstreits zwischen möglichst einvernehmlicher<br />

rascher Steuerfestsetzung einerseits <strong>und</strong> ggf. langwieriger Strafverfolgung<br />

andererseits dient die organisatorische Trennung <strong>von</strong> Betriebsprüfung (bzw.<br />

Veranlagung) <strong>und</strong> Steuerfahndung (bzw. Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle) innerhalb<br />

eines Finanzamts, wobei sich nach Anzeigeneingang die örtlich zuständige<br />

Steuerfahndung (bzw. Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle) entsprechend dem Legalitätsprinzip<br />

eigenverantwortlich verhalten <strong>und</strong> ggf. gegenüber den Vorstellungen<br />

der Betriebsprüfung (oder Veranlagung) durchsetzen muss.<br />

Festzuhalten ist, dass aus heutiger Sicht der <strong>von</strong> der Steufa Erfurt vorgeschlagene<br />

strafprozessuale Weg überzeugender erscheint: Angesichts eines zu Recht <strong>von</strong> der<br />

Bustra Erfurt am 5. März 1996 eingeleiteten <strong>und</strong> zur Fristsetzung gem. § 371 III AO<br />

auch am 6. März bzw. 2. April 1996 bekannt gegebenen Strafverfahrens betreffend<br />

Angelika Neumann (auch insoweit ist die Aussage des StOI Sake, die Beamten aus<br />

Karlsruhe hätten mit einer Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung<br />

umlaufen wollen, inhaltlich völlig unzutreffend <strong>und</strong> nicht nachvollziehbar;<br />

vgl. Apr. 4. UA-Sitzung S. 151, 167) standen den Finanzbehörden bei der Aufklärung<br />

des Sachverhalts wirksame, rein steuerliche Druckmittel zur Erzwingung<br />

der Mitwirkungspflicht nicht mehr zur Verfügung, insbesondere was den Verbleib<br />

der an RA Schmalfuß ausgehändigten Gelder angeht. Die Selbstanzeige <strong>von</strong> Schmider/Kleiser/Neumann<br />

vom 5. Februar 1996 <strong>und</strong> die nachfolgend am 6. Mai 1996 eingereichte<br />

allgemein gehaltene Auflistung der angeblichen Geldverwendung im Ausland<br />

genügten jedenfalls nicht den <strong>Bericht</strong>igungsvoraussetzungen einer Selbstanzeige<br />

nach § 371 I AO. Es war nämlich der Geldabfluss bei der KSK GmbH nicht<br />

schlüssig vorgetragen, es konnten folglich aufgr<strong>und</strong> des Vortrags der Steuerpflichtigen<br />

Steuern nicht nachträglich vollumfänglich richtig festgesetzt werden (vgl. dazu<br />

nur Bilsdorfer, NWB Fach 13, 909 ff., 915 f.; LG Stuttgart, wistra 90, 72 ff. m.w.N.).<br />

Wenn Betriebsprüfung <strong>und</strong> Steuerfahndung Karlsruhe meinten, „der durch eine<br />

drohende Fahndungsprüfung ausgehende Druck sei eher geeignet, weitere Erkenntnisse<br />

zu gewinnen, als eine direkte Fahndungsprüfung“, so kann dies nur damit<br />

erklärt werden, dass hier der Sonderfall einer (nach Ansicht aller den gesetzlichen<br />

Anforderungen gr<strong>und</strong>sätzlich genügenden) Selbstanzeige vorlag. Diese<br />

signalisiert freilich gr<strong>und</strong>sätzlich die bestehende Bereitschaft an der Aufklärung<br />

mitzuwirken, da der Steuerpflichtige nur so in den erhofften Genuss <strong>von</strong> Straffreiheit<br />

gemäß § 371 AO gelangen kann.<br />

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