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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

dit anschließend zurückgezahlt werde, sei allenfalls eine Schadenswiedergutmachung<br />

<strong>und</strong>, wenn es so weit gekommen wäre, vor Gericht strafmildernd zu<br />

berücksichtigen gewesen. Eine Schadenswiedergutmachung könnte ein gewisser<br />

Gesichtspunkt für die Einstellung gewesen sein. Er halte es hier im Hinblick auf<br />

den Gesamtschaden trotzdem für falsch. Wobei er in den Akten keine Anhaltspunkte<br />

gef<strong>und</strong>en habe, dass die außersteuerlichen Straftaten bei der Überlegung<br />

der Verfahrenseinstellung überhaupt berücksichtigt worden seien. Es befinde sich<br />

kein Vermerk in den Akten, was er eigentlich erwartet hätte. Der Vorgang sei <strong>von</strong><br />

der Steuerstrafstelle nur als Steuerstraftat vorgelegt worden. Auf den Einwand,<br />

dass im roten Bogen Hinweise auf die anderen Straftaten enthalten gewesen seien,<br />

entgegnete der Zeuge, dass solche Hinweise vorhanden gewesen seien <strong>und</strong> hätten<br />

gesehen werden können <strong>und</strong> müssen. Dazu, warum den nichtsteuerlichen Straftaten<br />

nicht nachgegangen worden sei, könne er nur Vermutungen äußern, er könne<br />

dies nicht mit Fakten unterlegen. Auf die Bitte, seine Vermutungen darzulegen,<br />

führte der Zeuge aus, entweder habe der Dezernent die Steuerstrafakte nicht<br />

gelesen, was im Hinblick auf den Vorschlag der Steuerverwaltung durchaus möglich<br />

sein könnte oder die zweite Variante sei, dass er zu Unrecht ein Verwertungsverbot<br />

angenommen habe. Ein solches habe tatsächlich nicht bestanden, denn beide<br />

Schmiders haben nicht nur im Besteuerungsverfahren sondern auch im Steuerstrafverfahren<br />

Angaben zu den Punkten gemacht. Damit seien diese verwertbar<br />

gewesen. Darauf, ob die Angaben, die sich über die Betriebsprüfung bereits ergeben<br />

haben, lediglich wiederholt worden seien, komme es nach seiner Auffassung<br />

nicht an. Maßgebend sei, dass die Angaben im Strafverfahren in der Beschuldigtenvernehmung<br />

gemacht worden seien.<br />

Auf die Frage, ob er darüber hinaus auch aufgr<strong>und</strong> der Schwere der Straftat das<br />

Verwertungsverbot für nicht gegeben erachte, antwortete der Zeuge, bei der<br />

Schwere der Straftat sei er sich nicht so sicher. Dieses Rückgriffs bedürfe es aber<br />

nicht, weil die Voraussetzungen für das Eingreifen des Verwertungsverbots durch<br />

die Angaben in der Beschuldigtenvernehmung schon nicht vorgelegen haben.<br />

Auf die Frage, ob aus seiner Sicht das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden<br />

sei, sagte der Zeuge, aus seiner Sicht hätte die Einstellung nicht erfolgen dürfen.<br />

Bei einem Schaden <strong>von</strong> zwei mal 17 Mio. DM hätte nach seiner Meinung, die öffentliche<br />

Klage erhoben werden müssen.<br />

Auf die Frage, ob nach seiner Auffassung die nichtsteuerlichen Straftaten ebenfalls<br />

hätten angeklagt werden müssen, antwortete der Zeuge, da lediglich Punkte<br />

für einen Anfangsverdacht vorhanden gewesen seien, hätte man ein neues Verfahren<br />

einleiten <strong>und</strong> die Punkte klären müssen. Eventuell wäre eine Einstellung des<br />

Verfahrens nach § 154 StPO in Betracht gekommen. Nach der Strafprozessordnung<br />

bestehe die Möglichkeit, bei verschiedenen Verfahren, verschiedenen<br />

Straftaten, diejenigen Verfahren, die nicht so gewichtig oder nicht so bedeutend<br />

seien, im Hinblick auf die Straferwartungen in einem anderen Verfahren – hier im<br />

Hinblick auf das Steuerstrafverfahren – einzustellen. Aber im Hinblick auf die<br />

Größenordnung der Kredite hätte man hier zunächst einmal ermitteln müssen. Dabei<br />

sei auch zu sehen, dass nicht nur Kreditbetrug oder Betrug im Spiel gewesen<br />

seien, sondern auch Bilanzfälschung nach § 331 Handelsgesetzbuch (HGB). Da<br />

hätte man schon ermitteln müssen, bei dieser Größenordnung, ob tatsächlich die<br />

Steuerstraftat die gewichtigere oder ob sie nicht gleichgewichtig gewesen sei. Auf<br />

den Vorhalt, dass bei der einen Firma zum 31. Dezember 1990 Bankverbindlichkeiten<br />

in Höhe 889.000 DM bestanden haben <strong>und</strong> Wechselschulden <strong>von</strong> aufger<strong>und</strong>et<br />

2,47 Mio. DM, bei der anderen Firma in Höhe <strong>von</strong> 642.000 DM <strong>und</strong> Bankverbindlichkeiten<br />

in Höhe <strong>von</strong> 290.000 DM, erklärte der Zeuge, er gehe da<strong>von</strong><br />

aus, dass die Banken die Kredite gekündigt hätten, wenn Sie das alles erfahren<br />

hätten <strong>und</strong> dass die Wechsel rediskontiert worden wären.<br />

Zusammenfassend führte der Zeuge aus, dass bezüglich der Steuerstraftat die öffentliche<br />

Klage, in dieser Sache wohl die Anklage, hätte erhoben werden müssen<br />

<strong>und</strong> bezüglich der nichtsteuerlichen Straftaten hätte nachermittelt <strong>und</strong> ggf. auch<br />

angeklagt werden müssen.<br />

Die Nichteinholung der Zustimmung des Amtsgerichts <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> bezeichnete<br />

der Zeuge als verfahrensfehlerhaft, weil kein geringer Schaden bestanden habe.<br />

Des Weiteren führte der Zeuge aus, er halte die Sache einfach <strong>von</strong> der Größenordnung<br />

her für berichtspflichtig zum einen an den Generalstaatsanwalt <strong>und</strong> zum anderen<br />

an das Justizministerium. Zweimal 17 Mio. DM seien kein Pappenstiel.<br />

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