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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

120<br />

In der Sache sei es nicht gelungen, objektive Beweismittel zu finden, die die Annahme<br />

der Beteiligung des Schmider rechtfertigen konnten, einen entsprechenden<br />

Verdacht begründen konnten. Man habe im Gr<strong>und</strong>e im Wesentlichen die beiden<br />

Zeugenaussagen gehabt, die eine Schenk mit Widerruf, die andere Schöntag.<br />

Auf Nachfrage zu den Indizien, die für eine Beteiligung des Schmider sprächen,<br />

sagte der Zeuge Hauer, diese Indizien seien ihm natürlich bekannt <strong>und</strong> in die<br />

Überlegungen mit eingeflossen. Das eine habe eine schwächere, das andere vielleicht<br />

eine etwas stärkere indizielle Wirkung. Die Problematik sei gewesen, ob<br />

man aus diesen Indizien, wenn sie <strong>von</strong> den Geständnissen abgehen, bei aller Problematik<br />

der Geständnisse, ob das ausreiche, um einen hinreichenden Tatverdacht<br />

zu begründen, <strong>und</strong> die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung größer zu machen als<br />

die der Freisprechung. Seiner Meinung nach sei dies nicht der Fall gewesen. Es<br />

seien Indizien gewesen, die den Verdacht haben bestehen lassen, der aber kein<br />

hinreichender gewesen sei.<br />

Es gebe eine Indizienkette, die aber immer so gut sei wie ihr schwächstes Glied.<br />

Er sei der Auffassung, dass diese Indizien den Restverdacht bestehen ließen, aber<br />

niemals geeignet waren, die eigentliche Beweissituation für den hinreichenden<br />

Tatverdacht zu begründen.<br />

Auf Vorhalt, dass für ihn die Zeugen Schenk <strong>und</strong> Schöntag nicht glaubwürdig waren,<br />

sagte der Zeuge, nicht so glaubwürdig, um diesen hinreichenden Tatverdacht<br />

zu begründen. Auf Nachfrage, ob Schmider dann offensichtlich glaubwürdiger<br />

gewesen sei, erwiderte der Zeuge, Schmider habe als Beschuldigter gar nichts gesagt.<br />

Er habe als Zeuge den Geschehensablauf geschildert, aber seine Beteiligung<br />

natürlich bestritten. Er, Hauer, sage nur, er habe dies Schmider mit den Beweismitteln,<br />

die die StPO verlangt, beim damaligen Erkenntnisstand 1996 nicht widerlegen<br />

können.<br />

Der Zeuge wurde weiter gefragt, ob er trotz der Zweifel an der Glaubwürdigkeit<br />

der beiden Zeugen da<strong>von</strong> ausgehe, dass diese die Täter gewesen seien. Darauf<br />

führte der Zeuge aus, natürlich habe es diese Tat gegeben. Die Tat sei in den wesentlichen<br />

Gr<strong>und</strong>zügen, im Kerngeschehen, durch Schenk <strong>und</strong> Schöntag bestätigt<br />

worden. Aber das entscheidende Geschehen sei ja gewesen, in welcher Art war<br />

Schmider involviert gewesen, war er Opfer oder war er derjenige, der dieses Geschehen<br />

inszeniert hat. Die Glaubwürdigkeit sei ja keine totale, sie erstrecke sich<br />

immer auf Abschnitte. Dieser Abschnitt sei nicht verobjektiviert worden. Die Tat<br />

selber war objektiv geschehen. Man habe Beutestücke, Teile der Beutestücke objektiv<br />

gehabt. Insofern habe man auch im Kerngeschehen eine Verobjektivierung<br />

gehabt. Eine solche habe es aber nicht gegeben im Bereich der Mittäterschaft,<br />

Mitwirkung des Herrn Schmider.<br />

Der Zeuge Hauer gab weiter an, die Einstellungsverfügung im Jahre 1996 habe er<br />

als Chef der Staatsanwaltschaft abgezeichnet, da zum damaligen Zeitpunkt<br />

Dr. Klass als Leiter der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ausgeschieden sei. Selbstverständlich<br />

habe er diese Entscheidung nicht nur abgezeichnet, sondern er trage<br />

sie auch mit.<br />

Auf Frage, ob er in irgendeiner Form Staatsanwältin Scheck angewiesen habe,<br />

das Verfahren einzustellen, führte der Zeuge aus, er habe in 32 Jahren seiner<br />

staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit nie jemanden angewiesen, eine Anklage zu erheben,<br />

weil dies in der Verantwortung des Sachbearbeiters zunächst einmal liege.<br />

Die Einstellung sei in Übereinstimmung mit ihm geschehen. Man dürfe sich jedoch<br />

nicht vorstellen, dass es da nun extra Besprechungen gegeben habe, sondern<br />

er habe sich mit Frau Scheck über diesen Fall unterhalten.<br />

Dem Zeugen wurde aus der Aussage der Staatsanwältin Scheck Folgendes vorgehalten:<br />

„Vor der Einstellungsverfügung habe ich mit meinem Abteilungsleiter nicht gesprochen,<br />

ob ich das so machen kann oder nicht. Sie müssen sich das so vorstellen:<br />

Als ich in der Situation war, die Ermittlungen waren fortgeschritten<br />

<strong>und</strong> es geht nun darum, was mache ich mit diesen Angaben Schenk <strong>und</strong> Schöntag,<br />

da hat man sich zusammengesetzt <strong>und</strong> überlegt was man tut.<br />

Ich habe dann die Idee gehabt, ich guck mir die an, <strong>und</strong> zwar um mir einen<br />

Eindruck zu machen <strong>von</strong> diesen Personen in ihrem Aussageverhalten: Wie rea-

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