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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

gegeben, diesen Beschuldigten, dessen Name sowohl in der Selbstanzeige der<br />

Angelika Neumann als auch in der <strong>von</strong> Staatsanwältin Smid gefertigten Eintragungsverfügung<br />

aufgeführt ist, vergessen zu haben, weil ihr Hauptaugenmerk<br />

der Frage der angeblichen Treuhandschaft gegolten habe.<br />

Ob der Aktenvermerk des Beschuldigten vom 21. Mai 1996 Richterin am Landgericht<br />

Krenz zur Verfügung stand, lässt sich demgegenüber nicht mit der erforderlichen<br />

Sicherheit klären. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein<br />

sollte, ist hieraus jedoch nicht abzuleiten, dass er Richterin am Landgericht<br />

Krenz durch Oberstaatsanwalt Arnold bewusst vorenthalten wurde, zumal<br />

keinerlei Tatmotiv hierfür ersichtlich ist.“<br />

In der Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Richterin am<br />

Landgericht Krenz führt Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer unter anderem aus:<br />

„... V. Die Sachbehandlung des Ermittlungsverfahrens 609 Js 145/96 der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim durch die seinerzeitige Staatsanwältin Krenz erfüllt<br />

weder den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt nach § 258 a StGB<br />

noch den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Es gibt nach<br />

dem Ergebnis der Ermittlungen keinen Beleg dafür, dass die Beschuldigte<br />

Krenz dem sich aus der anonymen telefonischen Anzeige beim Finanzamt Weimar<br />

vom 25. April 1996 ergebenden Hinweis auf nichtsteuerliche Straftaten,<br />

insbesondere auf Betrugshandlungen, bewusst nicht nachgegangen ist. Ferner<br />

gibt es keinen Nachweis dafür, dass sie bei ihren Ermittlungen den Sachverhalt,<br />

der sich aus dem Aktenvermerk des Betriebsprüfers Seyfried vom 25. April<br />

1996 ergab <strong>und</strong> der die Wirksamkeit der Selbstanzeige der Angelika Neumann<br />

vom 5. Februar 1996 in Frage stellte, bewusst nicht in ihre Prüfungen einbezogen<br />

hat. Vielmehr ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Beschuldigte die Aktenteile,<br />

<strong>von</strong> denen sie angegeben hat, sie hätten sich nicht bei den ihr zur Bearbeitung<br />

vorgelegenen Akten bef<strong>und</strong>en, die jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen<br />

Bestandteil der <strong>von</strong> ihr bearbeiteten Ermittlungsakten waren, übersehen oder<br />

in ihrer Bedeutung für das Ermittlungsverfahren falsch eingeschätzt hat. Für<br />

die Annahme mangelnder Gründlichkeit oder einer Fehlbewertung spricht<br />

nicht zuletzt, dass sie das Verfahren hinsichtlich des Steuerberaters Josef W. ...<br />

weder durch eine Einstellung noch durch eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen erledigt hat. Sie hat eingeräumt, diesen Beschuldigten, der<br />

sowohl in der <strong>von</strong> Staatsanwältin Smid gefertigten Eintragungsverfügung aufgeführt<br />

als auch in der Selbstanzeige der Angelika Neumann enthalten war,<br />

vergessen zu haben. Nach ihrem eigenen Bek<strong>und</strong>en lag das Hauptaugenmerk<br />

ihrer Prüfungen bei der Frage, ob Angelika Neumann, wie in ihrer Selbstanzeige<br />

vom 5. Februar 1996 angegeben, die Firmenanteile <strong>von</strong> Manfred Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser an der Firma KSK lediglich treuhänderisch hielt,<br />

oder ob sie die wahre Eigentümerin war. Nach der unwiderleglichen Einlassung<br />

der Beschuldigten Krenz, die durch den Inhalt des an sie gerichteten<br />

Schreibens <strong>von</strong> Markus Schmidt vom 9. Juni 1997 gestützt wird, bezog sich das<br />

abschließende Gespräch mit den Steuerfahndungsbeamten Schmidt, Gaukel<br />

<strong>und</strong> Siebler am 4. Juni 1997 allein hierauf.<br />

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde sie <strong>von</strong> den genannten Steuerfahndungsbeamten<br />

weder über die am 4. Mai 1996 bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

eingegangene anonyme schriftliche Anzeige über Betrugshandlungen der<br />

Firma FlowTex mit nicht existierenden Bohrmaschinen <strong>und</strong> das daraufhin <strong>von</strong><br />

der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingeleitete Ermittlungsverfahren noch über<br />

die Angaben des Finanzbeamten Krumes gegenüber den Steuerfahndern Gaukel<br />

<strong>und</strong> Siebler am 2./3. Juli 1997 in Kenntnis gesetzt, die den Inhalt der anonymen<br />

Anzeigen vom 25. April <strong>und</strong> 4. Mai 1996 bestätigten <strong>und</strong> zusätzlich Hinweise<br />

auf eine Bestechlichkeit eines Betriebsprüfers enthielten. Nicht auszuschließen<br />

ist, dass diese Versäumnisse der Steuerfahndungsbeamten mit dazu beigetragen<br />

haben, dass die Beschuldigte ihr alleiniges Augenmerk auf die Frage der Treuhandschaft<br />

richtete <strong>und</strong> den in den Akten enthaltenen Hinweisen auf andere<br />

Straftaten <strong>und</strong> weitere Sachverhalte, welche die Wirksamkeit der Selbstanzeige<br />

der Angelika Neumann vom 5. Februar 1996 in Frage stellen konnten, keine Bedeutung<br />

beimaß.<br />

Ein Beleg dafür, dass die Beschuldigte nicht etwa bewusst bestehenden Ermittlungsansätzen<br />

nicht nachging, ist die Tatsache, dass sie aufgr<strong>und</strong> des ihr <strong>von</strong><br />

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