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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

936<br />

te die Veranlassung sehen können, mir Dr. Margot Haussmann in Kontakt zu treten<br />

<strong>und</strong> diese zu fragen, welche Beweismittel in ihrer Wohnung sichergestellt<br />

wurden“ (vgl. EO 1 Js 64595/04 Bl. 1).<br />

Die Frage der Strafbarkeit gem. § 353 b I Nr. 1 StGB hängt vorliegend maßgeblich<br />

da<strong>von</strong> ab, ob die Offenbarung <strong>von</strong> Geheimnissen wichtige öffentliche Interessen<br />

konkret gefährdete. In Literatur <strong>und</strong> Rspr. wird dazu eine störende „Einflussnahme<br />

Unbefugter“ auf den ordnungsgemäßen Gang eines Ermittlungsverfahren<br />

gerechnet, was bereits dann vorliegen soll, wenn durch die Preisgabe <strong>von</strong> Geheimnissen<br />

„fremde Einwirkungen auf den Gang der Ermittlungen ermöglicht“<br />

werden (ausführlich BGHSt. 10, 276 ff.; vgl. ferner S/S-Lenckner/Perron, StGB,<br />

26. Aufl., 2001, § 353 b Rn. 9; OLG Hamm, NJW 00, 1278 ff., 1280). Bei einer<br />

Weitergabe der Information, dass die StA Stuttgart die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />

wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage beabsichtige,<br />

ist diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, auch wenn nach dem Genehmigungsverfahren<br />

in Immunitätsangelegenheiten (vgl. Beschluss v. 11. Juni 1996,<br />

GO LT-BW) <strong>und</strong> nach Nr. 192 a III der Richtlinien für das Strafverfahren <strong>und</strong> das<br />

Bußgeldverfahren (= RiStBV) nicht vorgesehen ist, dass der Abgeordnete zeitlich<br />

vor dem Präsidenten des <strong>Landtag</strong>s <strong>von</strong> der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt<br />

wird. Entscheidend muss sein, dass die zuständige StA Stuttgart eine Mitteilung<br />

auch an den Abgeordneten vorgesehen hatte, nach Auffassung der StA also<br />

Gründe der Wahrheitsfindung einer Unterrichtung des Abgeordneten nicht entgegenstanden.<br />

Hier wurde mit Schreiben der StA Stuttgart v. 5. Juli 2004, versandt<br />

am 6. Juli 2004, Dr. Walter Döring mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage einzuleiten<br />

(vgl. StA Stuttgart, 3 Js 59271/04, Bl. 466): „Aus Unterlagen, die im Zuge<br />

der Ermittlungen gegen Moritz Hunzinger, Menno Smid <strong>und</strong> Dr. Margot<br />

Haussmann sichergestellt wurden, ergibt sich der Verdacht, dass bereits beim<br />

Treffen im Hotel ‚Schlossgarten‘ am 6. Mai 1999 zwischen Ihnen <strong>und</strong> Moritz<br />

Hunzinger Einzelheiten bezüglich der – ausschließlich für das Wirtschaftsministerium<br />

durchzuführenden – Umfrage besprochen wurden, dass Sie mit Moritz<br />

Hunzinger über die Themen der Umfrage gesprochen haben <strong>und</strong> dass Sie Kenntnis<br />

<strong>von</strong> dem Preis der Umfrage (40.194 DM inclusive Mehrwertsteuer) hatten.“<br />

Es ist daher auch unschädlich, dass der postalische Eingang des Benachrichtigungsschreibens<br />

der StA Stuttgart beim <strong>Landtag</strong>spräsidenten (= am 7. Juli 2004)<br />

einen Tag nach der mündlichen Weitergabe der Information durch die Ministerin<br />

lag. Denn eine störende Einflussnahme auf Ermittlungsverfahren wird nur dann<br />

anzunehmen sein, wenn sich die Preisgabe vertraulicher Informationen inhaltlich<br />

auf die Ermittlungen auswirken kann, auch wenn der BGH klarstellt, dass § 353 b<br />

StGB keine Gefährdung der Erfolgsaussichten der Ermittlungen voraussetzt (vgl.<br />

BGHSt. 10, 277). Schließlich verlangt § 353 b StGB einschränkend eine Gefährdung<br />

„wichtiger“ öffentlicher Interessen. Die Entschließung der StA Stuttgart v.<br />

7. Juli 2004 ist also nicht zu kritisieren.<br />

Nachdem der Verteidiger <strong>von</strong> Frau Dr. Haussmann, RA Bächle, die StA Stuttgart<br />

aber über ein Gespräch des Dr. Walter Döring mit Frau Dr. Haussmann informierte,<br />

in welchem dieser Frau Dr. Haussmann Details einer bei ihr durchgeführten<br />

Durchsuchung vorgehalten habe, leitete die StA Stuttgart am 21. April 2004 ein<br />

Ermittlungsverfahren gegen Corinna Werwigk-Hertneck wegen des Verdachts der<br />

Verletzung des Dienstgeheimnisses ein.<br />

Die StA geht nach umfangreichen Ermittlungen auch zur Sachstandskenntnis des<br />

JuM sowie der Ministerin zu den Ermittlungsverfahren nunmehr da<strong>von</strong> aus, dass<br />

die seinerzeitige Justizministerin in mehreren Gesprächen Dr. Walter Döring detailliert<br />

auch über Durchsuchungsergebnisse im Zusammenhang mit der Umfrage-Affäre<br />

informierte (vgl. die Anklageschrift der StA Stuttgart v 23. Februar<br />

2005, Az.: 1 Js 64595/04): In mehreren Telefongesprächen am 17. Juni 2004 soll<br />

die Beschuldigte Dr. Walter Döring u. a. mitgeteilt haben, dass eine Rechnung<br />

sichergestellt worden sei, auf der ein größerer Rechnungsbetrag für die Erstellung<br />

der Umfrage ausgewiesen sei als die bislang in Rede stehenden 10.000 DM, <strong>und</strong><br />

dass diese Rechnung einen handschriftlichen Vermerk <strong>von</strong> Frau Dr. Haussmann<br />

aufweise. Die StA geht da<strong>von</strong> aus, dass es sich bei dieser Rechnung um die am<br />

18. Mai 2004 bei Moritz Hunzinger erhobene Rechnung <strong>von</strong> infas an die HPR<br />

GmbH v. 10. Juni 1999 in Höhe <strong>von</strong> 30.194 DM mit dem handschriftlichen Vermerk<br />

„Frau Dr. Haussmann z. K. + OK!“ handelt. Aufgr<strong>und</strong> der Zeugenaussagen<br />

<strong>von</strong> Dr. Walter Döring, Dr. Margot Haussmann sowie Dr. Helmut Haussmann

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