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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

5<br />

gesetzlichen Verfahrensvorschriften, die anderen Verfahrensbeteiligten besondere<br />

Rechte einräumen, wie insbesondere den Zeugen <strong>und</strong> Betroffenen.<br />

Da es jedoch solche gesetzlich fixierten Rechte zu Gunsten des Vorsitzenden<br />

bei der Sitzungsvorbereitung <strong>und</strong> Bestimmung der Reihenfolge der Zeugen <strong>und</strong><br />

anderen Beweiserhebungen nicht gibt, ist er an abweichende Beschlüsse <strong>und</strong><br />

Vorgaben des Untersuchungsausschusses geb<strong>und</strong>en.<br />

Freilich kann man für die bisherige Praxis der Untersuchungsausschüsse in<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> feststellen, dass die Untersuchungsausschüsse <strong>von</strong> ihrer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Verfahrensherrschaft nur sehr zurückhaltend Gebrauch<br />

machen. In der Regel wird es dem Vorsitzenden überlassen, die Reihenfolge<br />

der Zeugenvernehmungen <strong>und</strong> anderer Beweiserhebungen zu bestimmen,<br />

wobei vor allem Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte wie Erreichbarkeit <strong>und</strong><br />

Verfügbarkeit einfließen. Allerdings haben auch in der Vergangenheit<br />

Untersuchungsausschüsse immer wieder <strong>von</strong> ihrer Verfahrensherrschaft in<br />

diesem Bereich Gebrauch gemacht <strong>und</strong> Vorgaben für den Ablauf der<br />

Beweisaufnahme getroffen.<br />

3. Regelung im neuen Untersuchungsausschussgesetz des Deutschen<br />

B<strong>und</strong>estages<br />

Die hier für das baden-württembergische Untersuchungsausschussgesetz<br />

vertretene Auffassung wird bestätigt durch einen Blick in das neue Untersuchungsausschussgesetz<br />

des Deutschen B<strong>und</strong>estages. Dieser hat nach<br />

vielen vergeblichen Anläufen in den zurückliegenden Wahlperioden in der jetzt<br />

zu Ende gehenden 14. Wahlperiode ein Verfahrensgesetz für die B<strong>und</strong>estags-<br />

Untersuchungsausschüsse beschlossen (vgl. Gesetz vom 19. Juni 2001,<br />

BGBl. I, S. 1142 ff.). Es heißt dort in § 6 Abs. 2 bezüglich des Vorsitzenden,<br />

dass dieser das Untersuchungsverfahren leitet <strong>und</strong> dabei an den Einsetzungsbeschluss<br />

des B<strong>und</strong>estages <strong>und</strong> an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses<br />

geb<strong>und</strong>en ist. Im <strong>Bericht</strong> des federführenden Ausschusses<br />

für Wahlprüfung, Immunität <strong>und</strong> Geschäftsordnung (BT-Drucksache<br />

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