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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

994<br />

d) Steuerstrafverfahren gegen Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider aufgr<strong>und</strong> der<br />

Feststellungen der Betriebsprüfung<br />

Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach leitete am<br />

14. September 1993 gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> am 3. November 1993 gegen<br />

Manfred Schmider Strafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung<br />

ein. In diesen Verfahren legte die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle Matthias<br />

Schmider <strong>und</strong> seinem Bruder Manfred Schmider zur Last, wechselseitig<br />

Scheinrechnungen über eine Summe <strong>von</strong> insgesamt 247 Mio. DM zwischen ihnen<br />

gehörenden Firmen gestellt zu haben. Sie warf Matthias Schmider vor, durch Abgabe<br />

unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen/Umsatzsteuerjahreserklärungen<br />

17,08 Mio. DM hinterzogen zu haben. Manfred Schmider warf sie vor, durch die<br />

gleiche Tatbegehungsweise 17,5 Mio. DM hinterzogen zu haben. Sie vernahm<br />

Matthias Schmider am 9. Dezember 1993 <strong>und</strong> Manfred Schmider am 25. Januar<br />

1994 als Beschuldigte. Matthias Schmider räumte in dieser Vernehmung ein, die<br />

Scheinrechnungen gestellt zu haben, um höhere Umsätze vorzutäuschen <strong>und</strong> dadurch<br />

bei den Banken kreditwürdig zu bleiben. Er beteuerte dabei mehrfach, dass<br />

er auf steuerliche Neutralität der Buchungen geachtet habe, d. h., dass sich die beanspruchte<br />

Vorsteuer <strong>und</strong> die abzuführende Umsatzsteuer stets auf Null summierten.<br />

Das Entstehen einer isolierten Umsatzsteuerpflicht (ohne den Ausgleich<br />

durch einen Vorsteuerabzugsanspruch) bei Luftbuchungen sei ihm nicht bekannt<br />

gewesen. Ziel sei auch nicht gewesen, Steuern zu hinterziehen oder neue Kredite<br />

zu erlangen, sondern die Kündigung bestehender Kredite zu vermeiden.<br />

Wegen des weiteren Ablaufs der Strafverfahren wird auf die Darstellung unter<br />

A. I. 3. <strong>und</strong> A. I. 4. b) verwiesen.<br />

3. wer in der Landesregierung <strong>und</strong> in den Landesbehörden wann, wie <strong>und</strong> in welcher<br />

Form Kenntnis <strong>von</strong> den betrügerischen Scheingeschäften in den Jahren<br />

1988 bis 1992 bei Unternehmen <strong>von</strong> Manfred Schmider oder Matthias Schmider<br />

hatte, die im Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen in den Jahren 1991 bis 1993<br />

aufgedeckt worden sind;<br />

4. welche Sachverhalte dazu geführt haben, dass die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Baden</strong> das Verfahren gegen Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider wegen<br />

der unter Ziffer 3 genannten betrügerischen Scheingeschäfte im Mai 1994 gegen<br />

Zahlung <strong>von</strong> Geldbußen eingestellt hat, warum nicht wegen Betrugs ermittelt<br />

wurde <strong>und</strong> wer <strong>von</strong> diesen Vorgängen Kenntnis hatte;<br />

a) Tätigkeit <strong>und</strong> Erkenntnisse der Finanzbehörden<br />

Das Finanzministerium war über den konkreten Vorgang nicht informiert, dieser<br />

ist beim Finanzministerium auch nicht aktenk<strong>und</strong>ig. Ferner kann sich keiner der<br />

in Betracht kommenden Angehörigen des Finanzministeriums an den oben aufgeführten<br />

Vorgang erinnern. Allerdings ergibt sich aus einer handschriftlichen Notiz<br />

eines Angehörigen des Finanzministeriums, Regierungsdirektor Kleemann, über<br />

eine turnusmäßige Besprechung der Umsatzsteuerreferenten <strong>und</strong> Umsatzsteuersachbearbeiter<br />

des Finanzministeriums <strong>und</strong> der damals noch drei Oberfinanzdirektionen<br />

des Landes am 27. April 1994, dass die OFD Stuttgart die abstrakte<br />

Rechtsfrage angesprochen hat, ob eine Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG erlassen<br />

werden kann. Die Besprechungsteilnehmer waren einhellig der Auffassung, dass<br />

ein Erlass nur aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht kommen kann. Im Anschluss<br />

an diese rechtliche Erörterung teilte die OFD Karlsruhe – ebenso wie die<br />

OFD Stuttgart ohne Benennung des konkreten Steuerfalls – mit, dass dieselbe<br />

Rechtsfrage auch dort anhängig sei. Ob es sich in dem <strong>von</strong> der OFD Karlsruhe<br />

vorgetragenen Fall um den oben genannten Vorgang handelt, kann nicht gesagt<br />

werden, da in derartigen Besprechungen wegen des Steuergeheimnisses eine Namensnennung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht erfolgt.<br />

Aus den <strong>Bericht</strong>en der OFD Karlsruhe ergibt sich hierzu Folgendes:<br />

Das Finanzministerium wurde über den konkreten Vorgang zu keinem Zeitpunkt<br />

informiert. Es ist nicht auszuschließen, dass in einer turnusmäßigen Besprechung<br />

mit dem Finanzministerium <strong>und</strong> den Oberfinanzdirektionen das Rechtsproblem

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