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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Rechtsanwalts Schmalfuß vom 6. Oktober 1994 in Höhe <strong>von</strong> 7,4 Mio. DM <strong>von</strong><br />

einem Anderkonto, zu welcher er – auf Nachfrage der Bank gemäß § 8 GWG –<br />

die Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verweigerte. In der Anzeige<br />

wurde darauf hingewiesen, dass derartige Transfers (in einem später festgestellten<br />

Gesamtumfang <strong>von</strong> weiteren mehr als 40 Mio. DM) auch bereits in der Vergangenheit<br />

getätigt worden seien.<br />

Der für derartige Verdachtsanzeigen zuständige Dezernent, Oberstaatsanwalt<br />

Schwierk, suchte am 5. Januar 1995 zunächst die Bank auf <strong>und</strong> nahm Einblick in<br />

relevante Kontenunterlagen. R<strong>und</strong> vier Wochen später erhielt er die erbetenen<br />

Aufstellungen zu den Kontobewegungen übersandt. Am 1. März 1995 veranlasste<br />

er die Überleitung in ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt<br />

Schmalfuß wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB. Dieses wurde<br />

dem Dezernat 93 (Az. 93 Js 129/95) zugeteilt. Staatsanwältin Golla als Dezernentin<br />

verfügte am 8. März 1995 die Einholung der zeugenschaftlichen Mitteilung<br />

durch die Sparkasse, <strong>von</strong> wem die Beträge auf dem Anderkonto jeweils zugegangen<br />

waren. Die angeforderten Informationen gingen mit Schreiben vom 29. März<br />

1995 bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – ein. Wenige<br />

Tage später wurde eine weitere Verdachtsanzeige vorgelegt, der später noch mehrere<br />

folgten.<br />

Mit den Ermittlungen, die zunächst das Umfeld abklären sollten, wurde sodann<br />

am 8. Juni 1995 die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe <strong>von</strong> Zoll <strong>und</strong> Polizei<br />

(GFG) in Karlsruhe beauftragt. Dort wurde das Verfahren als Zollverfahren bearbeitet.<br />

Bei den Ermittlungen trat zutage, dass die <strong>von</strong> Rechtsanwalt Schmalfuß<br />

transferierten Beträge zuvor <strong>von</strong> der Firma KSK auf die Anderkonten überwiesen<br />

worden waren. Observationen durch das Mobile Einsatzkommando (MEK) Karlsruhe<br />

im Auftrag der GFG bei zwei Bartransfers erhärteten den Verdacht, dass die<br />

Gelder auf Umwegen zum Gelände Kleiner Plom 4 in Ettlingen verbracht wurden,<br />

wo sich neben der Fa. FlowTex auch ein Büro des Rechtsanwalts befand.<br />

Tatsächlich beobachtet wurde seiner Zeit, wie Rechtsanwalt Schmalfuß das Bargeld<br />

bei der Sparkasse abholte, in seinem Aktenkoffer verstaute <strong>und</strong> diesen zu seinem<br />

Fahrzeug verbrachte. Danach allerdings suchte er jeweils mehrere Objekte<br />

auf, stieg dort aus <strong>und</strong> fuhr danach erst nach Ettlingen zum o. g. Gelände. Daher<br />

konnte die Geldverbringung <strong>von</strong> der Sparkasse Pforzheim zur Fa. FlowTex aus<br />

der Observation nicht mit letzter Sicherheit belegt werden.<br />

Über ihre Ermittlungen unterrichtete die GFG am 27. Juli 1995 auch die Steuerfahndung<br />

beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach. Die GFG übergab Unterlagen über<br />

Geldtransfers des Rechtsanwalts Schmalfuß <strong>und</strong> über die Herkunft der Gelder an<br />

die Steuerfahndung, die ihrerseits im September 1995 die Betriebsprüfungsstelle<br />

Karlsruhe-Stadt unterrichtete, da eine Betriebsprüfung bei FlowTex <strong>und</strong> KSK in<br />

Vorbereitung war <strong>und</strong> es zweckmäßig erschien, den angezeigten Sachverhalt in<br />

die anstehende Prüfung einzubeziehen.<br />

Im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen bei KSK im Oktober/November 1995<br />

veranlasste die Betriebsprüfungsstelle Karlsruhe-Stadt, dass die Betriebsprüfungsstelle<br />

des Finanzamts Pforzheim auch eine Prüfung bei Rechtsanwalt<br />

Schmalfuß durchführt. Bei der im Januar 1996 begonnenen Prüfung konnten die<br />

Empfänger der Zahlungen allerdings nicht ermittelt werden. Nachdem aber festgestellt<br />

wurde, dass die fraglichen Geldbeträge <strong>von</strong> dem Rechtsanwalt-Anderkonto<br />

tatsächlich abgeflossen sind, war steuerlich nichts zu veranlassen.<br />

Unter dem Datum 21. Dezember 1995 erstattete die GFG Karlsruhe einen Zwischenbericht<br />

an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim –. Eine<br />

zweifelsfreie Klärung, wer die Bargeldbeträge letztlich erhalten hat, gelang damals<br />

nicht. Der nunmehr zuständige Dezernent, Oberstaatsanwalt Brenk, verfügte<br />

ergänzende Ermittlungen durch die GFG am 12. Januar 1996. In deren Abschlussbericht<br />

vom 8. Mai 1996 ist vermerkt, dass nunmehr eine steuerstrafrechtliche<br />

Selbstanzeige einiger Beteiligter bezüglich der Bartransfers vorliege <strong>und</strong> entsprechende<br />

Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet<br />

worden seien, die sich offenbar auf die auch hier gegenständlichen Transaktionen<br />

bezögen.<br />

Im Schreiben vom 8. Mai 1996 hat die GFG Karlsruhe der Zweigstelle Pforzheim<br />

der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ferner mitgeteilt, am 10. April 1996 habe ein<br />

Beamter der GFG die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach<br />

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