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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Allgemeine Anlage 4<br />

Regelung über Geheimschutzvorkehrungen<br />

(1) Der Untersuchungsausschuss beschließt, dass diejenigen Akten, <strong>Bericht</strong>e <strong>und</strong><br />

sonstige Auskünfte, die nach Mitteilung der Landesregierung geheimhaltungsbedürftige<br />

Angaben enthalten, geheim gehalten werden.<br />

Der Beschluss verpflichtet neben den Ausschussmitgliedern <strong>und</strong> deren Stellvertretern<br />

auch alle anderen Personen, die zur Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen<br />

des Ausschusses zugelassen sind, insbesondere die dem Ausschuss benannten<br />

ständigen Mitarbeiter der Fraktionen, zur Verschwiegenheit. Wer diese Verschwiegenheitspflicht<br />

verletzt, kann sich nach § 353 b Abs. 2 StGB strafbar machen. Ein<br />

Wechsel der Fraktionsmitglieder ist dem Ausschuss anzuzeigen.<br />

Justiz-, Finanz- <strong>und</strong> Innenministerium werden bei der Vorlage der aus ihrem Geschäftsbereich<br />

angeforderten Akten <strong>und</strong> <strong>Bericht</strong>e im Einzelnen kennzeichnen, welche<br />

Unterlagen nach Auffassung der Regierung geheimhaltungsbedürftige Angaben enthalten.<br />

Auf Verlangen eines Ausschussmitglieds werden die Regierungsbeauftragten<br />

unter Berücksichtigung aller rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Gesichtspunkte alsbald<br />

prüfen, ob die Bewertung bestimmter Angaben als geheimhaltungsbedürftig nach<br />

ihrer Auffassung für die weitere Behandlung durch den Untersuchungsausschuss<br />

aufrechterhalten werden muss.<br />

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt, bei der Verwertung <strong>von</strong> Akten <strong>und</strong> <strong>von</strong><br />

Aussagen, die geheimhaltungsbedürftige Angaben enthalten, nur in nichtöffentlicher<br />

Sitzung Beweis zu erheben.<br />

(3) Der Untersuchungsausschuss beschließt die Geheimhaltung derjenigen Teile <strong>von</strong><br />

Niederschriften <strong>und</strong> <strong>von</strong> sonstigen Beweisunterlagen, die geheimhaltungsbedürftige<br />

Angaben enthalten.<br />

(4) Der Untersuchungsausschuss beschließt, auf die geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge<br />

(Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2) die Bestimmungen der Geheimhaltungsrichtlinien des<br />

<strong>Landtag</strong>s vom 23. Januar 1981, die die Behandlung <strong>von</strong> Verschlusssachen VS-<br />

VERTRAULICH betreffen, sinngemäß anzuwenden. Justiz-, Finanz- <strong>und</strong> Innenministerium<br />

verzichten bei der Vorlage der nach Ziff. 1 Abs. 3 gekennzeichneten Vorlagen<br />

auf die förmliche Bestimmung eines Geheimhaltungsgrades.<br />

(5) Die vom Untersuchungsausschuss angeforderten <strong>Bericht</strong>e <strong>und</strong> sonstigen Auskünfte<br />

werden jeweils in zwölffacher Fertigung übermittelt. Angeforderte Akten werden in<br />

fünffacher Fertigung zur Verfügung gestellt. Soweit <strong>Bericht</strong>e, Auskünfte <strong>und</strong> Akten<br />

Angaben enthalten, die nach Ziff. 1 Abs. 3 als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet<br />

sind, werden die Vorlagen unter Anwendung eines Kopierkontrollsystems hergestellt,<br />

das die Unterscheidung einzelner Kopien erlaubt.<br />

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