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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

946<br />

– Als gravierende Pflichtverletzung der Staatsanwaltschaft stellt sich auch dar,<br />

dass das Verfahren, welches im Hinblick auf die Schadenshöhe gem. § 8 Abs.2<br />

Organisationsstatut berichtspflichtig war, dem damaligen Behördenleiter,<br />

Herrn Generalstaatsanwalt Hertweck, nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Diese<br />

Vorschrift dient Kontrollzwecken; nachdem das Verfahren nicht vorgelegt<br />

wurde, fehlte deshalb die vorgeschriebene Kontrolle.<br />

Weshalb das Verfahren <strong>von</strong> Dr. Klee nicht an die übergeordnete Stelle berichtet<br />

wurde, blieb aufgr<strong>und</strong> seiner unklaren <strong>und</strong> teilweise auch widersprüchlichen Angaben<br />

offen. Insoweit wird auf den Sachbericht verwiesen.<br />

b) Einflussnahme auf strafprozessuale Einscheidungen<br />

Die Frage, ob <strong>von</strong> übergeordneter Stelle Einflussnahme auf die strafprozessualen<br />

Entscheidungen genommen wurde, wurde erwartungsgemäß <strong>von</strong> allen dazu vernommenen<br />

Zeugen verneint. Ein Zusammenhang zwischen der Fallbearbeitung<br />

bei der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> aus dem Jahre 1994 <strong>und</strong> der Tatsache,<br />

dass der damalige Vorgesetzte <strong>von</strong> Herrn Dr. Klee <strong>und</strong> spätere Generalstaatsanwalt<br />

Hertweck als CDU-Mitglied kommunalpolitisch aktiv war, konnte nicht festgestellt<br />

werden.<br />

c) Würdigung des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzämter Ettlingen<br />

<strong>und</strong> Rastatt <strong>und</strong> durch die OFD Karlsruhe<br />

Im anschließenden Besteuerungsverfahren im Zusammenhang mit den Scheingeschäften<br />

zahlte Manfred Schmider auf die Umsatzsteuerschuld für die Jahre 1998<br />

bis 1992 11,2 Mio. DM. Matthias Schmider bezahlte lediglich 2,5 Mio. DM, wobei<br />

ein Teilbetrag in Höhe <strong>von</strong> 300.000 DM im Beitreibungsverfahren vollstreckt<br />

wurde.<br />

Die Tatsache, dass das Verfahren gegen Matthias Schmider gem. § 153 a StPO<br />

eingestellt wurde, obwohl dieser die aus dem Steuerfestsetzungsverfahren resultierende<br />

Steuerschuld noch nicht begleichen hatte, wird <strong>von</strong> den Fraktionen der<br />

SPD <strong>und</strong> der GRÜNEN als außergewöhnlich wohlwollende Verfahrenserledigung<br />

bewertet.<br />

Nach der Zahlung der im Verhältnis zur Steuerschuld minimalen Geldbuße <strong>und</strong><br />

der damit einhergehenden Einstellung des Verfahrens war insoweit <strong>von</strong> Seiten der<br />

Steuerverwaltung keinerlei Möglichkeit mehr vorhanden, mit Nachdruck die<br />

Steuerschulden in Millionenhöhe einzutreiben. Matthias Schmider versuchte im<br />

Gegenteil, einen teilweisen Erlass <strong>von</strong> Steuern, Säumniszuschlägen oder Zinsen<br />

zu erhalten <strong>und</strong> offenbarte damit, dass ihm jegliches Unrechtsbewusstsein im<br />

Hinblick auf die vorliegende Steuerhinterziehung, aber auch auf die Täuschung<br />

über seine Kreditwürdigkeit fehlte.<br />

Im Ergebnis war die Einstellung des Verfahrens gegen Matthias <strong>und</strong> Manfred<br />

Schmider daher schlichtweg falsch.

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