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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

284<br />

stelle in diesem Ermittlungsverfahren gegen Schmider, Kleiser <strong>und</strong> Neumann geführt<br />

worden seien. Die habe er auch eingesehen.<br />

Das Ergebnis sei – um das vorwegzunehmen – bei allen drei Beschuldigten, dass<br />

das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der StPO eingestellt worden sei. In allen<br />

Fällen habe sich kein hinreichender Tatverdacht ergeben. Was das Verfahren<br />

des Herrn Zimmermann angehe, sei es so, dass er keinen Anhaltspunkt dafür gef<strong>und</strong>en<br />

habe, dass er Ermittlungen, die sich aufgedrängt hätten, nicht durchgeführt<br />

habe oder dass er zusätzlichen Informationen außerhalb der anonymen Anzeige,<br />

irgendwie bewusst nicht nachgegangen sei.<br />

Bei allen drei Beschuldigten sei auch zu sehen, dass sich keinerlei Motive ergeben<br />

haben für eine falsche Sachbehandlung, unbotmäßige Einflussnahme, irgendwie<br />

eine Absicht, die Beschuldigten damals zu schützen. Er habe keinen Hinweis darauf<br />

gef<strong>und</strong>en, dass diese Beschuldigten den drei Staatsanwälten bekannt gewesen<br />

seien, dass persönliche Beziehungen bestanden haben oder irgendein Interesse in<br />

irgendeiner Weise bestanden habe, das Ermittlungsverfahren entgegen der Beweislage<br />

seinerzeit einzustellen <strong>und</strong> damit Strafvereitlung im Amt zu begehen.<br />

Die Frage, ob „Strafvereitelung im Amt“ nur vorsätzlich begangen werden könne,<br />

bejahte der Zeuge. Auf die weitere Frage, ob er in dem <strong>von</strong> Herrn Zimmermann<br />

bearbeiteten Verfahren irgendwelche Schlussfolgerungen habe ziehen können,<br />

wie sorgfältig die Akte bearbeitet worden sei, führte der Zeuge aus, die Karlsruher<br />

Ermittlungsakte sei sehr dünn. Die Akte enthalte diese anonyme Anzeige in<br />

Ablichtung oder Original, aber jedenfalls zunächst einmal die anonyme Anzeige,<br />

eine Eingangsverfügung <strong>und</strong> dann einen Vermerk, dass der Sachbearbeiter seinerzeit,<br />

bei Eingang der Anzeige, nicht schon gleich <strong>von</strong> einem Anfangsverdacht<br />

ausgegangen sei, sondern das Bestehen eines Anfangsverdachts für Straftaten insbesondere<br />

nicht steuerstrafrechtlicher Art habe prüfen wollen. Dann enthalte die<br />

Akte Vermerke über eine Übersendungsverfügung, genau wisse er es nicht mehr,<br />

jedenfalls Hinweise auf Kontaktaufnahme mit der Steuerfahndung Karlsruhe-<br />

Durlach, dann ein kurzer Briefwechsel oder auch eine Fristverlängerung <strong>und</strong><br />

schließlich zum Ende ein Schreiben der Steuerfahndung vom April 1997. Darin<br />

sei über bestimmte Ermittlungen, die geführt worden seien, berichtet worden <strong>und</strong><br />

zwar insbesondere über die Untersuchung oder In-Augenscheinnahme, die Überprüfung<br />

<strong>von</strong> 43 Bohrsystemen der Firma FlowTex im Ausland nach einem Zufallsprinzip.<br />

Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage, mit dieser Information habe schließlich das Aktenstück geendet<br />

mit einer sehr kurzen Einstellungsverfügung, dass eben keine Anhaltspunkte<br />

für nicht steuerstrafrechtliche Sachverhalte aufgr<strong>und</strong> dieser Überprüfung gegeben<br />

seien. Er meine, es sei in der Benachrichtigung <strong>und</strong> in dem Schreiben <strong>von</strong> der<br />

Steuerfahndung noch ein Hinweis auf ein bei der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

geführtes Ermittlungsverfahren enthalten gewesen. Das sei so der Inhalt, an den<br />

er sich da erinnere. Wie gesagt, die Akte sei sehr dünn.<br />

Auf die Frage, ob es bei der Staatsanwaltschaft üblich sei, wenn Hinweise auf andere<br />

Verfahren vorliegen, dass dann der Staatsanwalt mal kurz bei seinem Kollegen<br />

anrufe <strong>und</strong> sage, „Was ist denn das für eine Geschichte, die ihr anhängig<br />

habt? Ich habe hier Folgendes“, erklärte der Zeuge, zu der Üblichkeit bei der<br />

Staatsanwaltschaft könne er eigentlich wenig Auskunft geben. Dies sei sicherlich<br />

eine Sache der Einzelfallentscheidung. Wenn der Staatsanwalt meine, er brauche<br />

zusätzliche Informationen aus einem anderen Ermittlungsverfahren, werde er den<br />

Kontakt aufnehmen. Er könne insofern auf die Frage eingehen, indem er sage,<br />

dass er das natürlich Herrn Zimmermann auch vorgehalten habe. Er habe ihn ja<br />

vernommen <strong>und</strong> das sei auch Gegenstand seiner Untersuchungen gewesen. Es habe<br />

Hinweise gegeben, es seien dieselben Beschuldigten gewesen, die Steuerfahndung<br />

habe ausdrücklich darauf hingewiesen. Dann habe er ihn gefragt, warum er<br />

dem nicht nachgegangen sei, warum er die Kollegen dort nicht angerufen oder mit<br />

ihnen Verbindung aufgenommen habe, sich die Akten habe vorlegen lassen oder<br />

seine eigenen hingeschickt habe. Wenn er sich recht erinnere, habe Herr Zimmermann<br />

darauf gesagt, dass es ihm nicht erforderlich erschienen sei. Er sei da<strong>von</strong><br />

ausgegangen, dass in Mannheim ein ganz anderer Sachverhalt, nämlich ein steuerstrafrechtlicher,<br />

ermittelt worden sei <strong>und</strong> er selbst den Schwerpunkt seiner Ermittlungen<br />

auf der Frage sah, ob denn mögliche Betrugshandlungen vorgelegen<br />

haben. Dies wiederum habe er daran festgemacht, ob denn diese Bohrsysteme<br />

tatsächlich existieren oder nicht, ob es dafür Anhaltspunkte gebe, dass sie nicht –

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