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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

der OFD, den Nachweis der Existenz der Systeme durch eine Überprüfung im<br />

Ausland zu führen. Anlass dazu war die Behauptung der FlowTex-Verantwortlichen,<br />

die Systeme würden sich vornehmlich im Ausland befinden.<br />

Da der Weg über Amtshilfeersuchen zu langwierig erschien <strong>und</strong> die OFD die<br />

Kosten für die Beauftragung <strong>von</strong> ausländischen Prüfern scheute, wurde den Herren<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser aufgegeben, Testate durch Wirtschaftsprüfer in<br />

deutsch aus dem Ausland für insgesamt 45 Maschinen beizubringen. Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Kleiser konnten damit die Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> Gewährspersonen selbst<br />

bestimmen.<br />

Dieses Vorgehen der Betriebsprüfung <strong>und</strong> der OFD ist zumindest als zweifelhaft<br />

anzusehen, da § 117 i. V. m. § 93 Abs. 3 Abgabenordnung im Rahmen eines Auskunftsersuchens<br />

an Dritte die Ermittlung der erforderlichen Informationen ausdrücklich<br />

ermöglicht; da die Steuerschuldner Schmider <strong>und</strong> Kleiser für den Systemnachweis<br />

beibringungspflichtig waren, hätte man mit ihnen eine entsprechende<br />

Kostentragungsvereinbarung treffen können. Bei dieser Vorgehensweise wäre<br />

die Gefahr, dass „gekaufte“ Wirtschaftsprüfer gegen Bezahlung die gewünschten<br />

Testate ausstellen, zumindest eingeschränkt gewesen wäre.<br />

Dem stand nach Auffassung der Fraktionen der SPD <strong>und</strong> der GRÜNEN auch<br />

nicht § 93 Abs. 1 Abgabenordnung entgegen, zumal die Beteiligten zuvor ausreichend<br />

Gelegenheit hatten, den Bestand der Horizontalbohrmaschinen schlüssig<br />

darzulegen, was jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.<br />

Vorgelegt wurden letztendlich <strong>von</strong> ausländischen Prüfern 43 Testate, obwohl 45<br />

angefordert wurden.<br />

Diese Testate waren nur <strong>von</strong> untergeordnetem Beweiswert für das Vorhandensein<br />

der HBS, zumal <strong>von</strong> der Steuerfahndung parallel dazu eingeholte Auskünfte bei<br />

der Informationszentrale Ausland (B<strong>und</strong>esamt für Finanzen) zum Ergebnis kamen,<br />

dass zwei Firmen, die das Vorhandensein <strong>von</strong> Horizontalbohrmaschinen im<br />

November 1996 testierten, seit 1993 bzw. 1995 nicht mehr aktiv waren.<br />

Dass Herr Seyfried, der die Testate selbst gar nicht überprüfte sondern dafür die<br />

Steuerfahndung für zuständig erklärte, gleichwohl in einem Aktenvermerk vom<br />

16. Januar 1997 festgestellte, dass alle Nachweise in Form <strong>von</strong> Wirtschaftsprüferbescheinigungen<br />

erbracht wurden, ist mehr als verw<strong>und</strong>erlich, zumal in einem<br />

Aktenvermerk <strong>von</strong> Herrn Seyfried vom 16. Oktober 1996 weitere Zweifel an der<br />

Existenz <strong>von</strong> Systemen bei FTT auftauchten.<br />

Neben zahlreichen Mängeln bei der Betriebsprüfung (vgl. näher dazu unter<br />

A.III.6.), sind auch Fehler <strong>und</strong> objektiv strafbare Pflichtverletzungen auf der Seite<br />

der Steuerfahndung zu verzeichnen:<br />

Nicht verständlich ist, weshalb seitens der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes<br />

Karlsruhe-Durlach die Anzeige <strong>von</strong> Herrn Krumes vom 2. Juli 1996 <strong>und</strong> 3. Juli<br />

1996 <strong>und</strong> die dazugehörigen Aktenvermerke <strong>von</strong> dem zuständigen Sachgebietsleiter,<br />

Herrn Schmidt, nicht an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe weitergeleitet<br />

wurden. (vgl. dazu die Bewertung des Strafverfahrens gegen Herrn Schmidt unter<br />

A.III.6.).<br />

Der Zeuge Krumes hat ausweislich der Aktenvermerke dezidiert auf ein mögliches<br />

Schneeballsystem <strong>und</strong> eine Einbindung der zuständigen Betriebsprüfer hingewiesen<br />

<strong>und</strong> insbesondere den Sachverhalt vergleichbar mit der bei der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe eingegangenen anonymen Anzeige beschrieben. Insbesondere<br />

dem Aktenvermerk vom 3. Juli 1996, welcher aufgr<strong>und</strong> der Angaben <strong>von</strong><br />

Herrn Krumes gefertigt wurde, ist zu entnehmen, dass der Informationsgeber <strong>von</strong><br />

Herrn Krumes detailliert über Informationen verfügte, nachdem er die Lieferanten<br />

der Anlagen namentlich benennen konnte. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen,<br />

dass das System der Wechselaufbauten einen Betrug begünstige. Diese<br />

Informationen wurden seitens der Steuerfahndung noch nicht einmal an die vor<br />

Ort ermittelnden Betriebsprüfer Seyfried <strong>und</strong> Gaukel weitergeben.<br />

Bedeutsam ist auch die Aussage des Herrn Krumes, welcher vor dem Untersuchungsausschuss<br />

seinen Eindruck insgesamt dergestalt geschildert hat, dass er anlässlich<br />

eines Besuches bei einem Stahlhändler, welcher neben der Fa. Flowtex angesiedelt<br />

war die Firma angesehen <strong>und</strong> sich die Frage gestellt habe: „Eine so kleine<br />

Klitsche, wie er sie da gesehen habe, soll derartige Riesenbeträge umsetzen?“.<br />

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