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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

140<br />

Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt.<br />

Da zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden<br />

waren, wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen.<br />

– III. –<br />

Zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Schenk selbst, aber auch gegen<br />

den <strong>von</strong> ihm benannten Mittäter Karl Hermann Schöntag <strong>und</strong> den Beschuldigten<br />

Manfred Schmider hat Gerhard Schenk Veranlassung gegeben, als er im<br />

Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vom 11. Mai 1995 in einem Ermittlungsverfahren<br />

der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auch zum Überfall vom<br />

12. Mai 1986 ausgesagt hat <strong>und</strong> nach anfänglichem Leugnen schließlich ein<br />

Geständnis in Bezug auf den Raubüberfall vom 12. Mai 1986 abgelegt, seinen<br />

Mittäter Karl Hermann Schöntag benannt <strong>und</strong> behauptet hat, es habe sich um<br />

einen fingierten Überfall gehandelt, der mit Manfred Schmider abgesprochen<br />

gewesen sei. Sein Tatgenosse Karl Hermann Schöntag hat in seiner polizeilichen<br />

Vernehmung vom 15. August 1995 eingeräumt, als Mittäter des Gerhard<br />

Schenk an dem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus hat er<br />

die Angaben <strong>von</strong> Gerhard Schenk zur Tatbeteiligung Schmiders bestätigt. Diese<br />

übereinstimmenden Geständnisangaben <strong>von</strong> Schenk <strong>und</strong> Schöntag haben<br />

zum damaligen Zeitpunkt einen dringenden Tatverdacht für eine Mittäterschaft<br />

des Beschuldigten Manfred Schmider an dem schweren Raub begründet, weshalb<br />

am 16. August 1995 gegen ihn ein Haftbefehl erwirkt worden ist.<br />

In der Folge, nachdem Schmider seine Tatbeteiligung nach wie vor bestritten<br />

hat, sind umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden mit dem Ziel, die<br />

Angaben der Täter Schenk <strong>und</strong> Schöntag zur Tatbeteiligung des Beschuldigten<br />

Schmider durch objektivierbare Beweise zu bestätigen. Die gesamten durchgeführten<br />

Ermittlungen haben jedoch keinerlei objektive Beweise für eine Tatbeteiligung<br />

Schmiders erbracht. Es standen also allein die Angaben der Täter<br />

Schenk <strong>und</strong> Schöntag als Beweismittel für einen Nachweis einer möglichen täterschaftlichen<br />

Beteiligung des Beschuldigten Schmider zur Verfügung, sodass<br />

der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bei der Entscheidung, ob ein hinreichender<br />

Tatverdacht gegen den Beschuldigten Schmider begründet war, die zentrale<br />

Bedeutung zukam. Bei dieser Konstellation war zu berücksichtigen, dass<br />

Schenk <strong>und</strong> Schöntag zweifellos beide als Täter an dem Raubüberfall beteiligt<br />

gewesen sind <strong>und</strong> mithin beide fraglos einen tatsächlich erlebten Geschehensablauf<br />

geschildert haben. Sie haben damit ein Wissen <strong>von</strong> Tatablauf <strong>und</strong> Tatortlichkeit<br />

wiedergegeben, das ihnen als Täter abrufbar aus der Erinnerung<br />

zur Verfügung gestanden hat. Es wäre für sie keine allzu schwierige intellektuelle<br />

Leistung gewesen, zu ihrer Tatbeteiligung das Detail der vorab erfolgten<br />

Verabredung mit dem vermeintlichen Tatopfer hinzuzufügen <strong>und</strong> sich dadurch<br />

eine erhebliche Entlastung hinsichtlich der Schwere ihrer eigenen Tat zu verschaffen.<br />

Insbesondere ist aus den Angaben sowohl <strong>von</strong> Schenk als auch <strong>von</strong><br />

Schöntag zu entnehmen, dass sie <strong>von</strong> einer falschen rechtlichen Beurteilung<br />

ihrer Tat ausgegangen sind. Sie waren nämlich der Ansicht, die Tat wäre infolge<br />

der behaupteten Abrede mit Schmider „nur“ ein Versicherungsbetrug, der<br />

zum Zeitpunkt ihrer Geständnisse verjährt gewesen wäre, <strong>und</strong> haben verkannt,<br />

dass durch die Beteiligung der Haushälterin als Opfer der Tatbestand des<br />

schweren Raubes erfüllt war.<br />

Bei dieser Sachlage war die Glaubhaftigkeit der Angaben <strong>von</strong> Schenk <strong>und</strong><br />

Schöntag einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Dies insbesondere<br />

auch deshalb, weil zum Zeitpunkt des Beginns der polizeilichen Erstvernehmung<br />

des Schöntag diesem bereits die Angaben des Schenk in vollem Umfang,<br />

d. h. auch hinsichtlich der angeblichen Beteiligung des Manfred Schmider an<br />

der Tat, <strong>von</strong> der Polizei bekannt gegeben worden waren. Die Staatsanwaltschaft<br />

hat beide Beschuldigte ergänzend vernommen, um sich sowohl vom Inhalt<br />

ihrer Angaben als auch <strong>von</strong> ihrer jeweiligen Persönlichkeit einen unmittelbaren<br />

Eindruck zu verschaffen.<br />

Schöntags staatsanwaltschaftliche Vernehmung ist am 18. März 1996 durchgeführt<br />

worden. Dabei hat er, wie schon bei seinen verschiedenen polizeilichen<br />

<strong>und</strong> seiner richterlichen Vernehmung zuvor, Einzelheiten zur Vorbereitung der<br />

Tat <strong>und</strong> zum eigentlichen Tatablauf abweichend zu seinen früheren Angaben<br />

dargestellt. So hat er in früheren Vernehmungen den Zeitpunkt des Kennenler-

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