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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Staatsanwaltschaften – OrgStA – (Allgemeine Anlage 5) nicht geregelt sei, sondern<br />

dass nach § 8 Abs. 2 OrgStA über alle Angelegenheiten <strong>von</strong> größerer Bedeutung<br />

insbesondere für Strafsachen, die wegen der Art <strong>und</strong> des Umfangs oder wegen<br />

der Persönlichkeit oder Stellung eines Beteiligten bedeutsam sind, der Behördenleiter<br />

unterrichtet werden müsse, erwiderte der Zeuge, die Frage ob das Verfahren<br />

<strong>von</strong> besonderer Bedeutung gewesen sei, habe erst noch geprüft werden<br />

müssen. Eine größere Bedeutung hätte das Verfahren erst bekommen, wenn der<br />

Anfangsverdacht bejaht worden wäre. Mit Hausverfügung vom 10. September<br />

1996 habe der Leiter der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Leitender Oberstaatsanwalt<br />

Kaiser, unabhängig <strong>von</strong> dem Vorermittlungsverfahren aufgr<strong>und</strong> der anonymen<br />

Anzeige, verfügt, dass auch Vorermittlungsverfahren zu berichten seien,<br />

wenn bei Unterstellung der Bestätigung des Anfangsverdachts, eine <strong>Bericht</strong>spflicht<br />

bestehen würde. Der Inhalt dieser Hausverfügung sei vom Behördenleiter<br />

in einer Gesamtdienstbesprechung am 4. November 1996 als Neuheit eingeführt<br />

worden. Die Verfügung gehe zurück auf ein Treffen der Leitenden Oberstaatsanwälte<br />

im November 1995. Da habe Leitender Oberstaatsanwalt Kaiser, damals<br />

noch stellvertretender Generalstaatsanwalt, ein Referat gehalten, welches die<br />

Überschrift getragen habe: <strong>Bericht</strong>spflicht bereits vor der Bejahung des Anfangsverdachts?<br />

Er zitiere aus diesem Referat:<br />

„Es erscheint notwendig, darüber nachzudenken, ob nicht Anlass besteht, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Entscheidung über die Bejahung<br />

oder die Verneinung eines Anfangsverdachts zu berichten. Verschiedentlich<br />

wird heute schon in dieser Weise verfahren.<br />

...<br />

Es sollte dem Generalstaatsanwalt berichtet werden, wenn Prüfungsverfahren<br />

anhängig werden, die nach ihrem Gegenstand als bedeutend ...“<br />

Auf die Frage, ob sich die Hausverfügung nur auf den Eingang einer Anzeige bezogen<br />

habe, oder auch auf Einstellungsverfügungen, erwiderte der Zeuge, dass<br />

sich die Hausverfügung nur auf den Eingang der Anzeige beziehe. Es sei damals ja<br />

eine Umstellungsphase gewesen, ab der über den Eingang zu berichten gewesen<br />

sei. Er habe keine konkrete Erinnerung mehr daran, was in der Dienstbesprechung<br />

im November 1996 dazu besprochen worden sei. Am Abschluss des Vorermittlungsverfahrens,<br />

welches aufgr<strong>und</strong> der anonymen Anzeige eingeleitet worden sei,<br />

sei er nicht mehr beteiligt gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt Abteilungsleiter<br />

einer anderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gewesen sei. Auf die<br />

weitere Frage, ob durch eine bestehende <strong>Bericht</strong>spflicht bei Eingang der Anzeige<br />

automatisch auch eine <strong>Bericht</strong>spflicht bei Erledigung des Verfahrens ausgelöst<br />

werde, antwortete der Zeuge, dass hier unterschieden werden müsse. Wenn es lediglich<br />

um die Unterrichtung des Behördenleiters gehe, dann bestehe kein Automatismus.<br />

Wenn der Leitende Oberstaatsanwalt bei Vorlage einer Neuanzeige diese<br />

mit einem liegenden Kreuz in Grün versehe, stelle er damit sicher, dass ihm die<br />

Akte bei Abschluss wieder vorgelegt werde. Das grüne Zeichen auf der Akte bedeute,<br />

dass der Behördenleiter bei Abschluss gegenzeichnen <strong>und</strong> über die wichtigen<br />

Schritte während des Ermittlungsverfahrens informiert werden wolle. Anders<br />

verhalte es sich bei <strong>Bericht</strong>en an die Generalstaatsanwaltschaft oder das Justizministerium.<br />

Da müsse dann, wenn einmal eine <strong>Bericht</strong>spflicht ausgelöst worden sei,<br />

bis zum Ende berichtet werden.<br />

7. Dagomar Kaiser<br />

Leitender Oberstaatsanwalt a. D. Kaiser, ehemaliger Behördenleiter der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe, sagte aus, dass er mit Wirkung vom 29. Juli 1996 zum Leiter<br />

der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bestellt worden sei. Zuvor sei er ständiger<br />

Vertreter des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe gewesen. Die anonyme Anzeige<br />

sei am 4. Mai 1996, also vor seiner Zeit als Behördenleiter, eingegangen. Es<br />

selbst habe <strong>von</strong> dieser Anzeige erstmals am 22. Januar 2001 Kenntnis erlangt. An<br />

dem Morgen dieses Tages habe Herr Zimmermann, der zuständige Dezernent <strong>und</strong><br />

Pressesprecher, ihn da<strong>von</strong> unterrichtet, dass er am Nachmittag des vorausgegangenen<br />

Tages mit dem Fernsehen ein Interview vereinbart habe, das dieses Verfahren<br />

betreffe.<br />

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