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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Vorgang zum Dezernenten. Dies setze natürlich voraus, dass der Dezernent wie<br />

der Abteilungsleiter für die <strong>Bericht</strong>swürdigkeit hinreichend sensibilisiert sei <strong>und</strong><br />

<strong>von</strong> sich aus sage, das muss der Chef wissen oder das muss ich dem General berichten.<br />

Eine Alternative, die gänzlich ausschließe, dass es zu Fehlbeurteilungen<br />

komme oder immer nur das Wort des Chefs gelte – <strong>und</strong> zwar originär, nicht erst<br />

auf Frage –, das werde sich in so großen Behörden nicht erreichen lassen.<br />

Auf nochmaligen Vorhalt, dass es sich ja nicht um irgendeinen Fall gehandelt habe,<br />

sondern das sei der Großinvestor in Verhandlungen mit den Spitzen der Landesregierung<br />

über den Erwerb eines Flughafens gewesen, der mindestens alle<br />

zwei Wochen in der Zeitung gestanden habe, entgegnete der Zeuge, dass er, wie<br />

bereits gesagt, die Sache aus Gründen, die er jetzt nochmals darstellen wolle, für<br />

eine <strong>Bericht</strong>ssache gehalten habe. Erstens sei das Raubverfahren eine <strong>Bericht</strong>ssache<br />

gewesen, das sei ja schon ein Fingerzeig, dass der Name auch eine Rolle<br />

spielen könne. Im Übrigen wisse auch er aus der Zeitung, dass Herr Schmider ein<br />

hoch gelobter Start-up-Unternehmer der Region gewesen sei, auf dem Hoffnungen<br />

geruht haben, die Konversion in Söllingen zu finanzieren <strong>und</strong> der ja auch gesellschaftlich<br />

in Karlsruhe nicht irgendjemand gewesen sei. Diese Gründe hätten<br />

ihn veranlasst zu sagen – unabhängig da<strong>von</strong>, ob er glaube, der wird mal angeklagt<br />

oder es wird mal eingestellt –, das muss mindestens der Generalstaatsanwalt wissen,<br />

vielleicht auch das Justizministerium. Das „Vielleicht“ hänge an Folgendem:<br />

Die damals noch geltende Fassung des OrgStA habe wie folgt differenziert. Dem<br />

Generalstaatsanwalt sei in Angelegenheiten, die bedeutsam seien, zu berichten<br />

gewesen. Dem Justizministerium sei über Strafsachen zu berichten gewesen. Daraus<br />

habe man geschlossen, das Justizministerium sei erst zu unterrichten, wenn<br />

ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, aber der Generalstaatsanwalt sei schon<br />

vorher zu unterrichten. Es habe dann 1999 eine Neufassung der Anordnung über<br />

die <strong>Bericht</strong>spflichten der Staatsanwaltschaften in Strafsachen BeStra (Allgemeine<br />

Anlage 6) gegeben, in der nicht mehr zwischen „Angelegenheiten“ <strong>und</strong> „Strafsachen“<br />

unterschieden werde, sondern einheitlich der Begriff „Angelegenheiten“<br />

verwendet werde.<br />

Wenn die näheren Voraussetzungen der <strong>Bericht</strong>spflicht an das Justizministerium<br />

gegeben seien, also „Angelegenheiten, die wegen der Persönlichkeit oder der<br />

Stellung der Beteiligten, wegen der Art <strong>und</strong> des Umfangs der Beschuldigung parlamentarische<br />

Gremien oder die Medien voraussichtlich beschäftigen werden“,<br />

dann sei frühzeitig zu berichten. Dies sei die Vorschrift, die heute gelte <strong>und</strong> die<br />

damals gegolten habe, nur habe es damals nicht „Angelegenheiten“, sondern eben<br />

„Strafsachen“ geheißen. Deswegen der Vorbehalt. Möglicherweise hätte er nur<br />

dem General berichtet.<br />

Aber er gebe zu, der Name Schmider habe seinen Klang schon damals gehabt, der<br />

es hätte geboten erscheinen lassen zu sagen, gegen diesen Unternehmer sei immerhin<br />

dieser Vorwurf erhoben worden, <strong>von</strong> dem man nicht wisse, was dran sei,<br />

aber man fange an zu ermitteln. Er wisse nicht, ob es richtig sei zu sagen, dies lasse<br />

sich nur erklären, was da geschehen sei, wenn man Böses auch in Betracht<br />

ziehe. Herr Zimmermann habe zu ihm gesagt, er habe deswegen die <strong>Bericht</strong>spflicht<br />

nicht <strong>von</strong> Anfang an bejaht – wie im Übrigen ja auch sein damaliger Abteilungsleiter,<br />

Herr Armbrust – weil es sich um eine anonyme Anzeige gehandelt<br />

habe, deren Wahrhaftigkeitsgehalt er nicht habe überprüfen können.<br />

Der nächste Erfolg versprechende Schritt wäre eine Durchsuchung gewesen. Der<br />

ganze Betrieb hätte also aufgemischt werden müssen. Dies habe Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann nicht machen wollen, ohne vorher geprüft zu haben, ob denn etwas<br />

an den Vorwürfen dran sei. Auch darüber hätte er natürlich berichten sollen, weil<br />

ein Anfangsverdacht nicht bejaht werden müsse, um eine <strong>Bericht</strong>spflicht auszulösen,<br />

aber dann wohl nach der damaligen noch geltenden Regelung in erster Linie<br />

an den Generalstaatsanwalt. Das wäre auch ein Weg gewesen, die Sache bedeutsamer,<br />

nicht nur im Gehalt, sondern auch in der Handhabung werden zu lassen.<br />

Bei einer <strong>Bericht</strong>ssache hätte der Verfahrensabschluss äußerlich <strong>und</strong> inhaltlich<br />

einen gewissen Standard halten müssen. Eine Einstellungsverfügung mit einem<br />

Dreizeiler hätte nicht erfolgen können. Schon <strong>von</strong> daher hätte sich die Notwendigkeit<br />

ergeben, Gespräche zu führen. Er könne natürlich heute nicht hin stehen<br />

<strong>und</strong> behaupten, auch rückblickend, insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong> dessen,<br />

was heute alles über Herrn Schmider bekannt sei, dass dann alles ins Reine ge-<br />

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