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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

heim an die StA Mühlhausen abgegeben <strong>und</strong> wird dort inzwischen unter dem<br />

Geschäftszeichen 33 Js 41175/97 geführt.“<br />

Oberstaatsanwalt Zimmermann traf in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe 52 Js 13493/96 am 24. April 1997 die abschließende Verfügung <strong>und</strong><br />

stellte das Vorermittlungsverfahren insgesamt ein, weil ein Fehlen der Maschinen<br />

nicht festgestellt worden war <strong>und</strong> somit für ihn weder hinreichende Anhaltspunkte<br />

für das Vorliegen einer Steuerstraftat noch für das Vorliegen <strong>von</strong> Betrugstaten<br />

vorhanden schienen.<br />

c) Verfahren der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> – 300 Js 62/98<br />

Das Verfahren richtete sich gegen Matthias Schmider. Dieser hatte in seiner Eigenschaft<br />

als Geschäftsführer der Firma Powerdrill GmbH & Co KG in Rastatt<br />

am 24. März 1993 dem Finanzamt Rastatt für das Kalenderjahr 1991 eine unrichtige<br />

Umsatzsteuererklärung eingereicht, wobei er Vorsteuer aus einem tatsächlich<br />

nicht durchgeführten Kaufvertrag mit der Firma KSK GmbH für die Lieferung<br />

<strong>von</strong> zwei Shelter-Systemen mit 500.640 DM statt tatsächlich mit 126.000 DM angegeben<br />

hat, wodurch Umsatzsteuer für das Jahr 1991 in Höhe <strong>von</strong> 374.640 DM<br />

verkürzt wurde.<br />

Darüber hinaus hatte er als Geschäftsführer der Firma Powerdrill GmbH & Co.<br />

KG in Rastatt am 17. März 1994 für das Kalenderjahr 1992, am 19. Dezember<br />

1994 für das Kalenderjahr 1993 <strong>und</strong> am 5. März 1996 für das Kalenderjahr 1994<br />

unrichtige Gewerbesteuererklärungen beim Finanzamt Rastatt eingereicht, wobei<br />

er Abschreibungen für tatsächlich nicht vorhandene Shelter-Systeme gewinnmindernd<br />

geltend gemacht <strong>und</strong> damit bewirkt hat, dass die Gewerbesteuer jeweils zu<br />

gering festgesetzt wurde, nämlich für das Jahr 1992 um 61.568 DM, für das Jahr<br />

1993 um 68.864 DM <strong>und</strong> für das Jahr 1994 um 71.016 DM.<br />

Sodann hat Matthias Schmider in seiner am 28. April 1992 beim Finanzamt <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Baden</strong> eingereichten Einkommenssteuererklärung einen Betrag <strong>von</strong> 1.000.000 DM<br />

nicht als Gewinnausschüttung erklärt. Den Betrag hatte er als Geschäftsführer der Firma<br />

Fibertex-Fassaden-GmbH in Rastatt nicht als Betriebseinnahmen gebucht, sondern<br />

für sich selbst verwendet. Durch diese falsche Einkommenssteuererklärung wurde<br />

im Einkommenssteuerbescheid vom 27. Mai 1992 das zu versteuernde Einkommen<br />

<strong>von</strong> Matthias Schmider mit minus 538.861 DM ermittelt <strong>und</strong> die Einkommenssteuer<br />

auf Null festgesetzt, während unter Berücksichtigung des Betrages <strong>von</strong><br />

1.000.000 DM tatsächlich <strong>von</strong> einem zu versteuernden Einkommen <strong>von</strong> 461.139 DM<br />

auszugehen war, weshalb Einkommenssteuer in Höhe <strong>von</strong> 198.672 DM verkürzt<br />

wurde.<br />

Weiter hatte Matthias Schmider für insgesamt 53 Systeme im Prüfungszeitraum<br />

<strong>von</strong> der Verkäuferin KSK „Subventionen“ in Höhe <strong>von</strong> jeweils 880.000 DM erhalten.<br />

Diese waren offiziell für den Marktaufbau in Frankreich bei der Fa. PowerDrill<br />

France S. A. bestimmt. Matthias Schmider leitete aber weder die Geräte<br />

noch die Subventionen nach Frankreich weiter, sondern verbrauchte das Geld für<br />

private <strong>und</strong> geschäftliche Zwecke in Deutschland. Der damit gegebenen Bilanzierungs-<br />

<strong>und</strong> Steuerpflicht in Deutschland kam er für den gesamten Betrag <strong>von</strong><br />

über 40 Mio. DM nicht nach. Aufgr<strong>und</strong> der zum objektiven Sachverhalt geständigen,<br />

zum subjektiven Bereich aus Sicht der Finanzverwaltung jedoch plausibel<br />

bestreitenden Einlassung wurde diesbezüglich nur <strong>von</strong> Leichtfertigkeit, nicht<br />

aber Vorsatz ausgegangen. Von der Verfolgung der damit noch gegebenen Ordnungswidrigkeit<br />

wurde gemäß § 47 OwiG abgesehen. Der Sachverhalt fand in<br />

den abschließenden Strafbefehl keinen Eingang.<br />

Mit Verfügung vom 4. März 1998 übersandte das Finanzamt Karlsruhe-Durlach<br />

die Steuerstrafakten an die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, bei der sie am<br />

5. März 1998 eingingen. Der damalige Dezernent, Oberstaatsanwalt a. D. Dr.<br />

Klee, veranlasste am gleichen Tage die Erhebung einer Vorstrafenliste <strong>und</strong> stellte<br />

am 31. März 1998 den vom Finanzamt Karlsruhe-Durlach entworfenen Strafbefehlsantrag<br />

beim Amtsgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>. Beantragt wurde eine Gesamtgeldstrafe<br />

<strong>von</strong> 720 Tagessätzen zu je 3.400 DM. Der Strafbefehl wurde am<br />

2. April 1998 erlassen <strong>und</strong> ist seit dem 25. April 1998 rechtskräftig. Die Geldstrafe<br />

wurde bezahlt.<br />

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