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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

begründet. Manfred Schmider hat seine Beteiligung stets <strong>und</strong> bis heute bestritten.<br />

Die damaligen Ermittlungen führten zu keinem Beweis, der einen die Anklage<br />

rechtfertigenden Tatverdacht hätte begründen können. Daher wurde das Verfahren<br />

erstmals mit Verfügung vom 23. Juli 1986 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.<br />

Trotz umfangreicher Ermittlungen konnten auch die Haupttäter lange nicht festgestellt<br />

werden. Erst 1990 gelang es, den mehrfach wegen schwerer Gewalt- <strong>und</strong><br />

Vermögensdelikte vorbestraften Gerhard Schenk als einen der beiden Täter zu<br />

identifizieren. Gegen ihn erhob die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Datum vom<br />

11. Oktober 1991 Anklage wegen schweren Raubes. Das Landgericht Karlsruhe<br />

lehnte freilich die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 19. Januar<br />

1994 ab, da eine Beteiligung aus dortiger Sicht nicht zu belegen war. Mangels<br />

weiterer Ermittlungsansätze erfolgte daher die Einstellung des gegen Gerhard<br />

Schenk gerichteten Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO.<br />

Die Ermittlungen gegen Gerhard Schenk, den <strong>von</strong> diesem benannten Mittäter<br />

Karl Hermann Schöntag sowie Manfred Schmider wurden sodann im Jahre 1995<br />

wieder aufgenommen. Gerhard Schenk saß damals in anderer Sache in einer Justizvollzugsanstalt<br />

ein <strong>und</strong> wurde am 11. Mai 1995 für die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern<br />

insoweit vernommen. Außerhalb des eigentlichen damaligen Vernehmungsthemas<br />

räumte er dabei nicht nur seine Beteiligung an dem Raub im Jahre<br />

1986 ein, sondern beschuldigte auch Manfred Schmider der vorherigen Absprache<br />

der Tat.<br />

Der <strong>von</strong> Gerhard Schenk als ausführender Mittäter benannte Karl Hermann<br />

Schöntag, ein Privatdetektiv, bestätigte diese Beteiligung Manfred Schmiders.<br />

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bejahte daher zunächst einen dringenden Tatverdacht<br />

<strong>und</strong> erwirkte am 16. August 1995 einen Haftbefehl gegen Manfred<br />

Schmider. Manfred Schmider war am Vortage bei der Durchsuchung unter anderem<br />

mehrerer ihm gehörender Anwesen nicht angetroffen worden. Angestellte<br />

vor Ort hatten die Auskunft gegeben, er befinde sich mit der Familie auf Urlaub<br />

im Ausland. Daher wurde <strong>von</strong> einem Versuch der Vollstreckung des Haftbefehls<br />

zunächst abgesehen. Der zeitgleich gegen Karl Hermann Schöntag ergangene<br />

Haftbefehl war bereits gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Beschwerde seiner Verteidiger hielt das Landgericht Karlsruhe<br />

mit Beschluss vom 12. September 1995 den Haftbefehl gegen Manfred Schmider<br />

zwar aufrecht, setzte auch diesen aber gegen Leistung einer Kaution in Höhe <strong>von</strong><br />

100.000 DM sowie gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Die Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe hatte diesem Vorgehen zugestimmt. Eine alsbaldige Rückkehr<br />

des Beschuldigten nach Deutschland bei vollziehbarem Haftbefehl erschien nicht<br />

zu erwarten. Andererseits war für den Fall der Außervollzugsetzung des Haftbefehls<br />

die unverzügliche Rückkehr des Beschuldigten nach Deutschland <strong>von</strong> den<br />

Verteidigern zugesichert worden. Bei dieser Sachlage erschien der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe die Haftverschonungsmaßnahme vertretbar. Die festgesetzte<br />

Kaution wurde umgehend eingezahlt, Manfred Schmider kehrte nach Deutschland<br />

zurück <strong>und</strong> kam in der Folge auch der Meldeauflage nach.<br />

Die Ermittlungen, die sich anschlossen, vermochten keinen objektiven Beweis für<br />

eine Beteiligung des noch immer bestreitenden Manfred Schmider zu erbringen.<br />

Gleichzeitig ergaben sich zunehmend Widersprüche zwischen den Angaben der<br />

beiden geständigen Haupttäter, die nicht nur nicht auszuräumen waren, sondern<br />

durch stark wechselhaftes Aussageverhalten vor allem des Karl Hermann Schöntag<br />

noch vertieft wurden.<br />

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Gerhard Schenk wie des Karl<br />

Hermann Schöntag gründeten auch darauf, dass beide erkennbar – wenn auch<br />

rechtsirrig – glaubten, sich selbst mit der Behauptung einer Abrede des Überfalls<br />

entlasten zu können. Beide gingen da<strong>von</strong> aus, die Absprache mit Manfred Schmider<br />

entlaste sie, weil dann nur noch Beteiligung an dem Betrug zum Nachteil der<br />

Versicherung vorläge, wofür eventuell bereits Verfolgungsverjährung eingetreten<br />

gewesen wäre. Sie übersahen dabei, dass bei dem Überfall auch Gegenstände der<br />

Ehefrau entwendet worden waren, über die Manfred Schmider nicht verfügen<br />

konnte, <strong>und</strong> dass sich die dabei ausgeübte Gewalt auch gegen die Hausangestellte<br />

Backenstos richtete, die in die Abrede nicht eingeweiht war. Mithin änderte die<br />

behauptete Abrede mit Manfred Schmider an der rechtlichen Einordnung als<br />

schwerer Raub objektiv nichts.<br />

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