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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

878<br />

a) Vorwurf der (psychischen) Beihilfe zum Betrug durch Zusicherungen des<br />

Prüfers, auch die kommende Prüfung ohne Feststellungen durchzuführen<br />

Die <strong>von</strong> der StA herangezogenen Äußerungen der verurteilten Haupttäter, die<br />

Anlass für die Ermittlungen gegen den Betriebsprüfer waren, werden <strong>von</strong> der<br />

Kammer nicht als geeignet angesehen, einen Gehilfenbeitrag des Manfred<br />

Seyfried zu begründen. 1996/1997 sei das seit Anfang der 90er Jahre betriebene<br />

Schneeballsystem bereits ein „Selbstläufer“ gewesen, sodass nicht ersichtlich<br />

sei, wie Äußerungen des Betriebsprüfers die Haupttäter in dem bereits<br />

gefassten Einschluss, das System weiterzuführen, hätten bestärken sollen.<br />

Auch sei nicht feststellbar, dass der Angeschuldigte diese Vorstellung gehabt<br />

habe, vielmehr sei „das Gegenteil der Fall“ (Bl. 7, 8 des Beschlusses). Bestärkt<br />

sieht sich die Kammer durch die erneute Vernehmung des Zeugen Dr. Kleiser<br />

am 13. Mai 2004, in welcher dieser gegenüber dem erkennenden Gericht<br />

glaubhaft bek<strong>und</strong>et habe, „den Angeschuldigten ‚objektiv‘ zu Unrecht bezichtigt<br />

zu haben“ (S. 8). Auch habe Manfred Schmider letztmals am 19. April<br />

2004 <strong>von</strong> seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, während<br />

dessen Verteidiger, RA Dr. Schiller, vor dem Untersuchungsausschuss bek<strong>und</strong>ete,<br />

sein Mandat habe ihm gegenüber die pauschalen Vorwürfe gegen den Betriebsprüfer<br />

nicht mit Tatsachen untermauern können. Daneben seien „hinreichende<br />

Verdachtsmomente dafür, dass der Angeschuldigte das <strong>von</strong> den verurteilten<br />

Haupttätern installierte Betrugssystem als solches erkannte <strong>und</strong> ihnen<br />

dies mitteilte, nicht vorhanden“, stellt die 22. Strafkammer fest (S. 8).<br />

b) Vorwurf der Beihilfe zum Betrug durch Verschleierung bzw. Nichtweitergabe<br />

<strong>von</strong> Erkenntnissen an Vorgesetzte oder die Steuerfahndung<br />

Bereits einleitend betont die Kammer, dass eine Analyse der <strong>von</strong> der StA aufgeführten<br />

Beweisanzeichen <strong>und</strong> –mittel „auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung“<br />

einen hinreichend sicheren Schluss auf eine positive Kenntnis des Prüfers<br />

vom Betrugssystem nicht zugelassen habe (S. 9). Nach einer anschließenden<br />

zusammenfassenden Darstellung der Betriebsprüfung in den Jahren 1996/<br />

1997 konstatiert die Kammer: „Die verfahrensgegenständlichen Akten der Betriebsprüfung<br />

sowie die sonstigen Unterlagen können die Annahme, dass der<br />

Angeschuldigte in dem hier maßgeblichen Zeitraum zureichende Erkenntnisse<br />

bezüglich des FlowTex Betruges gewonnen <strong>und</strong>/oder unterdrückt hat, nicht<br />

stützen“ (S. 10). Dabei wird zunächst in rechtlicher Hinsicht – auch mit Blick<br />

auf den für Steuerstraftaten geltenden § 9 BPO – ausgeführt, dass die Ermittlung<br />

allgemeiner Straftaten „<strong>von</strong> Gesetzes wegen“ nicht zu den Aufgaben des<br />

Betriebsprüfers gehöre, er folglich insoweit auch nicht ausgebildet sei, <strong>und</strong> eine<br />

Offenbarung der in der BP gewonnenen Erkenntnisse an die für allgemeine<br />

Straftaten zuständigen Stellen nur in den eng umgrenzten Fällen des § 30 AO<br />

zulässig sei (S. 11). Daraus zieht das LG MA den Schluss, dass „nach unzweifelhafter<br />

Aktenlage – letztlich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe“<br />

der Betriebsprüfer anlässlich der anonymen Anzeige v. 4. Mai 1996<br />

„contra legem mit ‚Vorermittlungen‘ hinsichtlich eines Allgemeindelikts betraut“<br />

worden sei (S. 11).<br />

Die Kammer bescheinigt dem Prüfer, dass er aufgekommenen Zweifeln an der<br />

Existenz der Systeme nachgegangen sei, er seine Erkenntnisse in Vermerken<br />

niedergelegt <strong>und</strong> an die Steuerfahndung weitergegeben habe, er dann aber nach<br />

Vorlage der Testate da<strong>von</strong> ausgegangen sei, die Bohrsysteme seien vorhanden.<br />

Das Gericht kommt folglich zu dem Schluss, dass der Prüfer den „ihm obliegenden<br />

Dienstpflichten nachgekommen“ sei (S. 12). Der StA Karlsruhe spricht<br />

die Kammer in einem obiter dictum aber eine pflichtgemäße Arbeitsweise bei<br />

der Überprüfung der anonymen Anzeige v. 4. Mai 1996 ab: „Darüber ob überhaupt<br />

<strong>und</strong> wenn ja, welchen Einfluss es auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />

hatte, dass der Zeuge Staatsanwalt Zimmermann <strong>von</strong> der üblichen Praxis<br />

abwich, sich vor Fertigung der Abschlussverfügung die Akten der Steuerfahndung<br />

vorlegen zu lassen <strong>und</strong> diese eigenverantwortlich zu sichten, hatte die<br />

Kammer nicht zu befinden. Der Angeschuldigte jedenfalls hatte darauf keinen<br />

Einfluss. Mit ihm war ein entsprechendes Vorgehen nicht abgestimmt“ (S. 12).<br />

Exemplarisch anhand eines Vermerks v. 21. Juli 1996 des Betriebsprüfers<br />

macht die Kammer weiterhin deutlich, dass der Prüfer seine Zweifel am Vor-

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