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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

768<br />

Zu dem Komplex der Spende <strong>von</strong> 10.000 DM im Dezember 1999 durch Herrn<br />

Hunzinger an Herrn Dr. Döring ist noch folgender rechtlicher Hinweis erforderlich:<br />

Sofern man <strong>von</strong> einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen der Verleihung der<br />

Wirtschaftsmedaille durch Herrn Dr. Döring an Herrn Dr. Graßmann als besonders<br />

guter Fre<strong>und</strong> <strong>von</strong> Herrn Hunzinger einerseits <strong>und</strong> der Zuwendung einer<br />

10.000-DM-Spende an Herrn Dr. Döring durch Herrn Hunzinger andererseits ausgeht,<br />

<strong>und</strong> dies als Unrechtsvereinbarung im Rahmen der Tatbestände der<br />

§§ 331 ff. StGB (Vorteilsnahme/Vorteilsgewährung) wertet, so ist diesbezüglich<br />

eine Strafverfolgung wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 78 StGB nicht mehr<br />

möglich.<br />

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt<br />

der Beendigung der Tat. Die Tat wäre hier beendet mit der Gutschrift des<br />

Schecks in Höhe <strong>von</strong> 10.000 DM, was am 6. Dezember 1999 erfolgte. Entdeckt<br />

wurde die Tat gegebenenfalls mit Schreiben des Verteidigers <strong>von</strong> Herrn Dr.<br />

Döring, Herrn Rechtsanwalt Prasser, an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom<br />

7. Dezember 2004, welches am 7. Dezember 2004 bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

per Fax eingegangen ist. Also somit genau ein Tag nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist.

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