09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

hinaus ist die Kammer – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – der Auffassung,<br />

dass bei den nach Aktenlage gegebenen Beweismöglichkeiten eine Bestrafung<br />

des Angeschuldigten wegen vollendeter Strafvereitelung im Amt auch nach<br />

Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei.<br />

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hält das Landgericht eine Verurteilung<br />

<strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt wegen versuchter Strafvereitelung nicht für hinreichend<br />

wahrscheinlich, da die subjektive Tatseite der §§ 258 a, § 258 StGB in<br />

einer Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen<br />

Sicherheit nachzuweisen sein werden.<br />

Ausgehend <strong>von</strong> der Überlegung, dass der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt<br />

in subjektiver Hinsicht zunächst erfordere, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der<br />

Tatbestandsverwirklichung seiner ihm als Amtsträger treffenden besonderen Beziehung<br />

zu der Sache sowie seiner Berufung <strong>und</strong> Verpflichtung, dienstlich bei<br />

dem konkreten Strafverfahren mitzuwirken, im Sinne des direkten Vorsatzes bewusst<br />

ist, <strong>und</strong> dass er hinsichtlich der Vortat zumindest bedingten Vorsatz in dem<br />

Sinne hat, dass möglicherweise eine rechtswidrige Tat, <strong>von</strong> deren genauerer<br />

rechtlicher Einordnung er eine konkrete Vorstellung zu haben braucht, unter Voraussetzungen<br />

begangen worden ist, die eine Strafe oder eine Maßnahme zur Folge<br />

haben, führt das Gericht zum konkreten Sachverhalt aus:<br />

„Ausgehend <strong>von</strong> diesem materiell-rechtlichen Ansatz kann auch unter Berücksichtigung<br />

der in der Stellungnahme des Verteidigers vom 14. Juli 2003 vorgebrachten<br />

Einwendungen bei vernünftiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses<br />

zunächst da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte sich zum<br />

Zeitpunkt seines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens – also unmittelbar nach<br />

dem 2./3. Juli 1996 oder doch spätestens bei den Abschlussbesprechungen <strong>und</strong><br />

Abschlussberichten im Frühjahr/Sommer 1997 – als Volljurist <strong>und</strong> regelmäßig<br />

mit Staatsanwaltschaft zusammenarbeitender erfahrener Steuerfahndungsbeamter<br />

seiner oben unter Ziffer 2 näher beschriebenen besonderen amtlichen<br />

Beziehung zu der Sache sowie seiner Stellung als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft<br />

bewusst <strong>und</strong> ihm insoweit auch gr<strong>und</strong>sätzlich klar war, dass er<br />

sämtliche ermittlungsrelevanten Umstände, die zu einer Erhärtung im Sinne<br />

des Anfangsverdachts sowohl in Richtung auf Steuerstraftaten als auch in<br />

Richtung auf eventuelle nichtsteuerliche Straftaten führen konnten unverzüglich<br />

<strong>und</strong> vollständig an die befassten Staatsanwaltschaften mitzuteilen hatte.“<br />

Weiter unten führt das Gericht dann aus:<br />

„Aus den sich aus dem Akteninhalt erschließenden Beweismitteln <strong>und</strong> Beweisumständen<br />

ergeben sich allerdings bei Beachtung der oben beschriebenen subjektiv<br />

tatbestandlichen Erfordernisse keine hinreichenden Verdachtsgründe<br />

dafür, dass der Angeschuldigte<br />

a) die Weitergabe der Erkenntnisse aus der Informationsquelle Krumes an die<br />

beiden befassten Staatsanwaltschaften absichtlich oder wissentlich unterließ<br />

(Absicht oder wissentlich bezüglich der Vereitelungshandlung)<br />

b) zum Zeitpunkt seines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens beabsichtigte<br />

oder als sichere Folge dieses Unterlassens erkannte oder voraussah, dass<br />

die Aburteilung <strong>und</strong> Bestrafung der oben genannten Verantwortlichen des<br />

FlowTex-Firmenkomplexes endgültig verhindert oder doch jedenfalls für<br />

geraume Zeit verzögert werde (Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich des<br />

Vereitelungserfolgs sowie bezüglich der Kausalität zwischen Vereitelungshandlung<br />

<strong>und</strong> Vereitelungserfolg).“<br />

Hinsichtlich der Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelungshandlung<br />

führt das Gericht unter anderem aus, dass es sich bei Herrn Markus Schmidt<br />

um einen straf- <strong>und</strong> disziplinarrechtlich unbelasteten, dienstlich integren <strong>und</strong> untadeligen<br />

Steuerfahndungsbeamten handle, der auch vom Zeugen Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann aus dessen mehrjähriger Kenntnis der Zusammenarbeit als<br />

„gut <strong>und</strong> zuverlässig“ beschrieben werde.<br />

Ferner, so ergänzt das Gericht, fehlen hinreichend f<strong>und</strong>ierte sachliche Anhaltspunkte<br />

dafür, dass Herr Markus Schmidt in Abweichung des <strong>von</strong> ihm ansonsten<br />

tadellosen dienstlichen Verhaltens, wegen der besonderen exponierten Stellung<br />

503

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!