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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

rufen hätte <strong>und</strong> gebeten hätte, <strong>von</strong> weiteren Ermittlungen abzusehen. Das kann<br />

ich mir nicht vorstellen“ (APr. 7. UA-Sitzung S. 40, 41).<br />

Dass dennoch ein klärendes Gespräch zwischen der OFD Karlsruhe <strong>und</strong> OFD Erfurt<br />

stattgef<strong>und</strong>en hatte (vgl. dazu die Aussagen Conrad, Apr. 7. UA-Sitzung S. 57<br />

<strong>und</strong> Vetter, APr. 18. UA-Sitzung S. 68 ff.), nachdem die Steuerfahndung Erfurt<br />

die Steuerfahndung Karlsruhe nicht über durchgeführte Durchsuchungsmaßnahmen<br />

im Bereich Karlsruhe im März 1997 unterrichtet hatte, ändert an dieser Einschätzung<br />

nichts. Zum einen wurde die Aussprache zeitlich nach der Durchsuchung<br />

geführt, zum anderen wurde <strong>von</strong> Karlsruhe lediglich auf die Einhaltung<br />

bestehender verbindlicher Dienstanweisungen (Nr. 145 AStBV) gedrängt, nach<br />

denen die örtlich betroffene Fahndungsstelle über Amtshandlungen Dritter informiert<br />

werden soll (vgl. RD Vetter, APr. 18. UA-Sitzung S. 68 ff.). Zu berücksichtigen<br />

ist, dass nur bei einer Mitteilung entsprechend Nr. 145 AStBV sichergestellt<br />

werden kann, dass sich Ermittlungen verschiedener Dienststellen nicht überschneiden<br />

oder behindern. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist auch die Auseinandersetzung<br />

zwischen den Sachgebietsleitern der Steuerfahndung beim FA Karlsruhe<br />

<strong>und</strong> der beim FA Erfurt zu sehen: Der seinerzeitige Sachgebietsleiter der Steufa<br />

beim FA KA-Durlach, RD Schmidt, beschwerte sich am 18. März 1997 telefonisch<br />

beim Sachgebietsleiter der Steufa beim FA Erfurt, ORR Conrad, über die<br />

fehlende vorherige Information <strong>von</strong> der Durchsuchung in Sachen KSK bzw. Neumann<br />

im Bereich <strong>von</strong> Karlsruhe (vgl. dazu den AV der Steufa KA v. 18. März<br />

1997 in L2-017 <strong>und</strong> die Aussage Conrad, Apr. 7. UA-Sitzung S. 55 ff.). In diesem<br />

Sinne äußerte sich auch der seinerzeitige Referent für Steuerfahndungssachen sowie<br />

Bußgeld- <strong>und</strong> Strafsachen in der OFD Erfurt, Manfred Schmidt, in dessen<br />

Vernehmung vor der StA MA vom 18. September 2002 (vgl. LO StA MA, 401 Js<br />

22627/01, Hauptakte Bd. 6, Bl. 2461 ff., 2474): „Ja, Her Conrad informierte mich<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, dass es wohl unterschiedliche Auffassungen zwischen<br />

ihm <strong>und</strong> dem Leiter der Steuerfahndung in Karlsruhe bezüglich einer<br />

Durchsuchung gegeben hat. [...] Soweit ich mich erinnere, hat er mich da<strong>von</strong> informiert,<br />

dass mein Namenskollege Schmidt aus Karlsruhe <strong>von</strong> der Steuerfahndung<br />

ihm massive Vorwürfe gemacht habe, warum er ihn nicht informiert habe.<br />

Es sei wohl so vorgegeben <strong>und</strong> auch Usus. Es stehe auch in der AStBV. Ich habe<br />

dann, um die Sache zu klären, mit dem dortigen Referenten telefoniert. Bei dem<br />

Gespräch versuchte ich die Wogen zu glätten <strong>und</strong> für die Zukunft die Sache beizulegen.<br />

Ich wies ihn darauf hin, dass hier ein Versehen vorliegt, dass es sich im<br />

Übrigen auch nur um eine Sollvorschrift handelt <strong>und</strong> dass eben die fachliche Qualifikation<br />

der hiesigen Mitarbeiter noch nicht so vorlag <strong>und</strong> dass dies der Gr<strong>und</strong><br />

gewesen sein könnte“.<br />

Auch eine „Steuerung <strong>von</strong> oben“ etwa in dem Sinne, dass das Verfahren gezielt<br />

nach <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> geholt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist<br />

die Entscheidung über die Verfahrensabgabe <strong>von</strong> der StA Mühlhausen in Thüringen<br />

allein aus Rechtsgründen (s. o. zu den Kriterien nach § 388 AO) getroffen<br />

worden, wobei sie sich bei ihrer Entscheidung gerade nicht beeinflusst sah. Dies<br />

stellte der seinerzeit zuständige Staatsanwalt Müller-Wolfsen unmissverständlich<br />

klar: „Diskussionen erfolgen insofern auch nicht, als dass wir Herr des Ermittlungsverfahrens<br />

sind <strong>und</strong> entscheiden, wann das Verfahren abzugeben ist oder<br />

nicht“ (vgl. APr. 7. UA-Sitzung S. 119). Ganz ähnlich äußerte sich StA Müller-<br />

Wolfsen in der Vernehmung vor dem AG Verden am 19. Juni 2002: „Eine Einflussnahme<br />

innerdienstlich oder <strong>von</strong> außen ist nicht erfolgt. [...] Ich kann mich<br />

nicht erinnern, ob anlässlich der Abgabe Vorgespräche mit den Kollegen der StA<br />

Mannheim geführt worden sind. Ich kann mich auch an keine späteren Gespräche<br />

mit der Sachbearbeiterin, Frau Krenz, erinnern. Ich kann mich nicht erinnern,<br />

dass ich in dieser Zeit mit der OFD Karlsruhe, dem Finanzamt Karlsruhe-Stadt,<br />

der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach bzw. der StA Karlsruhe telefoniert habe“<br />

(vgl. LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1655 ff.). Damit hat sich die in der Vernehmung<br />

des Steuerfahnders Sake vor der StA MA v. 16. April 2002 geäußerte<br />

persönliche Vermutung, das Verfahren sei bewusst nach Mannheim geholt worden,<br />

nicht bestätigt (vgl. die Aussage des StOI Sake in LO GStA KA Js 15/01<br />

Bd. IV Bl. 1613 f.: „Ich persönlich vermute, dass das Verfahren insgesamt nach<br />

Mannheim geholt wurde. Ich kann dies jedoch nicht näher begründen. Es ist jedoch<br />

mein Gefühl. Ich hatte die Abgabe insgesamt nicht verstanden.“).<br />

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