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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Auf den Vorhalt, dass sie in ihrer Vernehmung als Beschuldigte bei der Generalstaatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe angegeben habe, dass nicht nur der handschriftliche<br />

Vermerk <strong>von</strong> Herrn Oberstaatsanwalt Arnold nicht in der Akte gewesen sei, sondern<br />

darüber hinaus auch noch die Telefonnotiz über die anonyme Anzeige, Verfügungen<br />

<strong>von</strong> Staatsanwalt Müller <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mühlhausen <strong>und</strong><br />

ein Aktenvermerk des Finanzamts Karlsruhe-Stadt führte die Zeugin aus, also im<br />

Nachhinein könne sie ganz sicher den handschriftlichen Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt<br />

Arnold ausschließen. Bezüglich der anderen Aktenbestandteile könne sie<br />

sich jetzt nicht an jeden einzelnen erinnern. Sie könne nicht mehr sagen, welcher<br />

einzelne Vermerk in der Akte gewesen sei. Möglicherweise habe sie auch etwas<br />

übersehen. Das möchte sie überhaupt nicht ausschließen.<br />

Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, warum diese Aktenbestandteile weg<br />

seien, wenn sie die Akte bearbeite <strong>und</strong> warum sie später wieder aufgetaucht seien,<br />

antwortete die Zeugin, sie habe dafür keine Erklärung. Sie könne nur soviel sagen,<br />

dass es eine große Abteilung sei mit einem gehörigen Aktenumlauf. Es könne<br />

schon einmal passieren, dass irgendetwas vielleicht woanders lande, als es hingehöre.<br />

Dass das irgendwie gesteuert gewesen sei, das könne sie sich nicht vorstellen.<br />

Es könne einfach sein, dass sie es übersehen habe, sie wisse es nicht. Sie<br />

sei sich sicher hinsichtlich des ersten Vermerks. Dieser sei nicht bei der Akte gewesen.<br />

Ob die übrigen Bestandteile, die ihr auch in ihrer Beschuldigtenvernehmung<br />

<strong>von</strong> Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer bei der Generalstaatsanwaltschaft<br />

vorgehalten worden seien, in der Akte enthalten gewesen seien, das könne sie<br />

jetzt nicht mehr mit Sicherheit sagen.<br />

Auf den Vorhalt, dass sie in ihrer Vernehmung, nachdem sie den handschriftlichen<br />

Aktenvermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold erstmals gesehen habe, geäußert<br />

habe: „Über die Gründe dieser Art <strong>von</strong> Aktenführung könnte ich allerdings<br />

nur spekulieren“, erklärte die Zeugin, sie müsse zunächst einmal etwas zu dieser<br />

Formulierung sagen. Es habe sie schon aufgeregt, dass sie diesen Vermerk dann<br />

hinterher vorgef<strong>und</strong>en habe. Sie sei darüber wirklich sehr wütend gewesen, weil<br />

ihr natürlich klar gewesen sei, wenn sie diesen Vermerk gehabt hätte, dann wäre<br />

es möglicherweise ganz anders gelaufen.<br />

Sie möchte dazu sagen, dass sie nicht weiß, wie das gelaufen sei. Wenn sie sage:<br />

„Ich möchte nicht spekulieren“, dann heiße das, dass sie nicht wisse, ob es an der<br />

Geschäftsstelle gelegen oder ob der Vermerk irgendwo separat liegen geblieben<br />

sei. Sie wolle damit auf keinen Fall sagen, dass irgendjemand jetzt im Nachhinein<br />

irgendwelche Akten zusammengebastelt <strong>und</strong> diesen Vermerk da drauf gehängt<br />

habe. Also wirklich, darum gehe es ja. Es sei einfach so, sie wisse nicht, wie es<br />

gelaufen sei. Sie möchte keinen beschuldigen. Irgendwo sei es eben schief gelaufen.<br />

Auf die Frage, wie lange sie sich mit der Akte befasst habe, führte die Zeugin aus,<br />

sie habe die Akte schon ein paar Mal in der Hand gehabt. Zunächst einmal habe<br />

sie sich diese Selbstanzeige angesehen <strong>und</strong> sich gefragt, ob sie da jetzt sofort etwas<br />

machen müsse. Das habe sie damals verworfen, weil in zwei anderen Verfahren,<br />

die kurz vor der Verjährung gestanden haben, dringend etwas habe getan<br />

werden müssen. Dann habe sie die Akte wieder in die Hand genommen <strong>und</strong> sich<br />

wohl gedacht, dass sie dieses Verfahren wieder fördern müsse. Es sei jetzt nicht<br />

ein Fall gewesen, den sie ganz akribisch bearbeitet habe. Das könne sie jetzt nun<br />

wirklich nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass es also eher eine kursorische Lektüre<br />

gewesen sei, erwiderte die Zeugin, ja, aber sie möchte sich jetzt nicht darauf festlegen,<br />

was sie gesehen habe oder was sie nicht gesehen habe.<br />

Auf den Vorhalt, dass die Frage im Ausschuss ja sei, ob das politisch determiniert<br />

sei, ob das systembedingtes Versagen oder ob das individuelle „Stockfehler“ seien,<br />

erwiderte die Zeugin, dass es möglicherweise Letzteres gewesen sein könnte.<br />

Auf den Vorhalt, dass auf das Aktenstudium Seite für Seite nicht verzichtet werden<br />

könne, erklärte die Zeugin, sie könne jetzt nicht mehr sagen, ob sie die Akte<br />

ganz kursorisch bearbeitet habe. Sie habe sie sicher durchgelesen. Wenn sie etwas<br />

übersehen habe, dann sei in erster Linie sie schuld. Das stehe fest. Und wenn sie<br />

etwas übersehen habe, dann tue es ihr leid. Aber da habe niemand anderes etwas<br />

damit zu tun als sie.<br />

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