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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Frau Krenz habe gesagt, sie habe das Ermittlungsverfahren vor allen Dingen auch<br />

deshalb eingestellt, weil ihr bestimmte Informationen, die Hinweise auf dieses<br />

Betrugssystem enthalten haben, in den Akten nicht vorgelegen hätten. Da habe es<br />

einen Vermerk über eine anonyme telefonische Anzeige beim Finanzamt Weimar<br />

aus dem Jahr 1996 gegeben. In diesem Vermerk sei inhaltlich ungefähr berichtet<br />

worden, dass ein Großteil der Bohrsysteme, die bei FlowTex in den Büchern erschienen<br />

seien, tatsächlich gar nicht existieren würden. Existent sollten vielleicht<br />

nur, er glaube, 129 sein, während r<strong>und</strong> 1.000 in den Büchern erschienen seien.<br />

Frau Krenz habe gesagt, dieser Aktenvermerk habe ihr nicht vorgelegen.<br />

Aus ihrer ersten Zeugenvernehmung habe er gewusst, dass sie zu diesem Aktenvermerk<br />

sage, der habe ihr nicht vorgelegen. Zu seiner Überraschung habe sie in<br />

der <strong>von</strong> ihm geführten Vernehmung gesagt, ihr haben zwei Vermerke <strong>und</strong> Verfügungen<br />

des Thüringer Staatsanwalts Müller ebenfalls nicht vorgelegen. Das<br />

seien Vermerke vom Mai 1996 kurz vor der Abgabe nach Mannheim gewesen, in<br />

denen Herr Müller die bisherigen Ermittlungsschritte zusammenfassend berichtet<br />

habe. Es habe sich auch um die Eintragungsverfügung der Beschuldigten gehandelt.<br />

Diese Vermerke, die auch die Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim enthalten haben, seien ihr nicht vorgelegen gewesen. Auch ein<br />

weiterer Vermerk des damals die Betriebsprüfung bei KSK durchführenden Herrn<br />

Seyfried über das Auftauchen einer Anzahl <strong>von</strong> Rechnungen, denen keine<br />

tatsächlichen Umsätze gegenübergestanden haben, also Scheinrechnungen offenbar<br />

mit einem zweistelligen DM-Millionenvolumen. Auch da habe sie gesagt, das<br />

habe sie nicht vorliegen gehabt. Das sei für ihn überraschend gewesen.<br />

Er sei durch die Beiziehung der Akten, die bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen<br />

gewesen seien, also praktisch das Ursprungsverfahren, das teilweise wieder<br />

zurückgegangen sei, <strong>und</strong> den Vergleich wirklich Seite für Seite der Mannheimer<br />

Akten <strong>und</strong> der Thüringer Akten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Akten in<br />

dem Zustand nach Mannheim gekommen seien, wie sie ihm auch vorgelegen haben,<br />

wie sie in Kopie in Mannheim vorgelegen haben <strong>und</strong> auch hinterher zurückgeschickt<br />

worden seien.<br />

Ihm sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar gewesen, wie Frau Krenz zu dem<br />

Ergebnis gekommen sei, das habe ihr nicht vorgelegen. Das hätte letztlich bedeutet<br />

– die Akten seien kopiert worden –, dass derjenige, der die Akten habe manipulieren<br />

wollen, die Aktenstücke, die diese Hinweise auf weitere Betrugssysteme<br />

enthalten haben, vor der Zuleitung an Frau Krenz hätte entfernen müssen, nach<br />

der Kopierverfügung wieder in die Akten hätte nehmen müssen, damit sie vollständig<br />

kopiert würden, nach der Kopie dann wieder aus der Akte herausnehmen<br />

müssen <strong>und</strong>, als Frau Krenz mit der Sache fertig gewesen sei, hinterher wieder in<br />

die Akte hätte nehmen müssen. Das, sage er offen, erscheine ihm völlig fern liegend.<br />

Er sei ihr da nicht gefolgt.<br />

Er sei zu der Überzeugung gelangt, weil auch sie kein Motiv gehabt habe, irgendwie<br />

bewusst strafvereitelnd tätig zu werden, dass sie offenbar insofern unaufmerksam<br />

gewesen sei. Darin sei er auch aufgr<strong>und</strong> der Tatsache bestärkt gewesen,<br />

dass sie hinsichtlich eines der Beschuldigten keine Abschlussverfügung getroffen<br />

habe. Zu dem Zeitpunkt, als ihm die Akten vorgelegen haben, sei das Verfahren<br />

noch offen gewesen. Auch das habe Frau Krenz letztlich nicht erklären können.<br />

Da habe sie auch gesagt, das sei ihr wohl entgangen oder da habe sie kein Augenmerk<br />

darauf gerichtet gehabt. Eine Aussage zu widerlegen heiße noch nicht, dass<br />

die Täterschaft feststehe oder dass man eine Tat nachweisen kann. Das heiße nur,<br />

dass er ihr nicht gefolgt sei. Aber er habe kein Motiv gesehen <strong>und</strong> sei dort auch<br />

<strong>von</strong> unvorsätzlichem Handeln ausgegangen. Das sei dann der Gr<strong>und</strong> für die Einstellung<br />

gewesen.<br />

Auf die Frage, ob Frau Krenz die Meinung vertreten habe, wenn sie diesen Vermerk<br />

gesehen hätte, dann hätte sie wohl anders gehandelt, antwortete der Zeuge,<br />

das habe sie ihm gegenüber in ihrer Beschuldigtenvernehmung so bek<strong>und</strong>et.<br />

Wenn er sich recht erinnere, habe sie gesagt, wenn sie die Übersendungsverfügung<br />

aus Thüringen gehabt hätte, dann hätte sie wohl auch mit dem dortigen<br />

Staatsanwalt Verbindung aufgenommen. Auf die Frage, ob er – vollständige Aktenlage<br />

unterstellt – selbst einräume, dass objektiv gesehen die Sache falsch gelaufen<br />

sei, bejahte der Zeuge. Auf die im späteren Verlauf der Vernehmung gestellte<br />

Frage, ob er die Einstellung des Verfahrens durch Frau Krenz objektiv als<br />

nicht sachgerecht erachtet habe, erklärte der Zeuge, in dem Ermittlungsverfahren<br />

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