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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

788<br />

III. Bewertung des Untersuchungsgegenstandes A. I. 2., II.: Ermittlungen gegen<br />

Matthias Schmider im Zusammenhang mit der Powerdrill KG<br />

1. Betriebsprüfung<br />

Parallel zur (zweiten) Betriebsprüfung der FlowTex-Gruppe des Manfred Schmider<br />

wurde vom FA Rastatt <strong>und</strong> FA KA-Stadt die Unternehmensgruppe des Matthias<br />

Schmider geprüft, begonnen wurde am 23. September 1996 mit der Betriebsprüfung<br />

bei der Powerdrill GmbH & Co KG für die Jahre 1991 bis 1994<br />

(= es lagen bis 1994 bereits Steuererklärungen vor; vgl. dazu OAR Michel, Apr.<br />

20. UA-Sitzung S. 22; StAM Hörth, Apr. 20. UA-Sitzung S. 28 ff.). In der Unternehmensgruppe<br />

des Matthias Schmider stellte die Powerdrill KG die wichtigste<br />

Gesellschaft dar, da diese <strong>von</strong> ihrer Funktion her mit Flowtex vergleichbar war<br />

(= Anmietung der <strong>von</strong> KSK produzierten <strong>und</strong> an Leasinggesellschaften verkauften<br />

Horizontalbohrsystemen), sie besaß für die angemieteten Horizontalbohrsysteme<br />

ein Alleinvertriebsrecht in Frankreich. Die Gesellschaft wurde 1998 still liquidiert<br />

<strong>und</strong> <strong>von</strong> Manfred Schmider übernommen.<br />

2. Steuerstrafverfahren<br />

Gegen Matthias Schmider wurde am 28. Oktober 1996 <strong>von</strong> den Betriebsprüfern<br />

AR Seyfreid (BP beim FA KA-Stadt) <strong>und</strong> StAM Hörth (BP beim FA Rastatt) ein<br />

Steuerstrafverfahren eingeleitet (nach Ansicht des StAM Hörth vor allem aufgr<strong>und</strong><br />

der Initiative des AR Seyfried; vgl. Aussage StAM Hörth, Apr. 20. UA-Sitzung<br />

S. 44 f.) sowie nach entsprechender Belehrung bekannt gegeben (vgl. LO<br />

L1-045; vgl. zur Einleitung <strong>und</strong> Bekanntgabe des Strafverfahrens ohne Einschaltung<br />

der StA die Aussage des StAM Hörth, Apr. 20. UA-Sitzung S. 28 ff., 35 ff.).<br />

Gegenstrand des Steuerstrafverfahrens waren: a) nicht versteuerte „Subventionszahlungen“<br />

<strong>von</strong> KSK an die Powerdrill KG in Höhe <strong>von</strong> über 40 Mio. DM in<br />

91 bis 94 (= angebliche Zuschüsse zur Markterschließung in Frankreich, die Gewinn<br />

mindernd nach Frankreich geflossen sein sollen, ohne dass es dort eine entsprechende<br />

Markterschließung gab; vgl. dazu im Einzelnen in LO L1-032, 043,<br />

045), b) bilanzierte nicht existente Bohrsysteme (mit den Endnummern 98, 99) im<br />

Wert v. 2.676.000 DM (= Geltendmachung <strong>von</strong> AfA <strong>und</strong> Vorsteuer), c) die unzulässige<br />

Geltendmachung <strong>von</strong> Anschaffungskosten in Höhe <strong>von</strong> 5,7 Mio. DM bei<br />

Powerdrill France (= geleistet an Energie-Invest AG, FL, für vier tatsächlich nicht<br />

existente Systeme). Erweitert wurde das Strafverfahren gegen Matthias Schmider<br />

am 30. April 1997 durch die Strabu wegen Steuerhinterziehung für das Jahr 1990<br />

aufgr<strong>und</strong> verdeckter Gewinnausschüttung in Höhe <strong>von</strong> 1 Mio. DM (= angebliche<br />

Lizenzvermittlung einer Fibertex Bern AG; vgl. Bd. 5 Cs 173/98 Bl. 19).<br />

Kritisch zu sehen ist, dass <strong>von</strong> der BP am 28. Oktober 1996 das eingeleitete Strafverfahren<br />

dem Beschuldigten sogleich bekannt gegeben <strong>und</strong> nicht zuvor die StA<br />

über den Sachverhalt informiert wurde. Das eingeleitete <strong>und</strong> bereits eröffnete<br />

Verfahren wurde vielmehr (ebenfalls verspätet) am 29. Oktober 1996 zunächst lediglich<br />

an die Steufa gemeldet. Eine Einschaltung der Strabu erfolgte erst am<br />

20. Januar 1997, die schließlich knapp ein Jahr später am 13. Januar 1998 mit<br />

OStA Dr. Klee telefonischen Kontakt aufnahm <strong>und</strong> sodann am 4. März 1998 das<br />

Verfahren an die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> förmlich abgab. Angesichts des Anfangsverdachts<br />

einer Steuerstraftat mit einem für möglich gehaltenen Verkürzungserfolg<br />

im Bereich <strong>von</strong> etwa 24 Mio. DM (vgl. Aussage StAM Hörth, Apr. 20. UA-Sitzung<br />

S. 33 f., 40) konnte das Verfahren zwar <strong>von</strong> der BP eingeleitet werden, es<br />

hätte aber nicht ohne vorherige Rücksprache mit der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> dem Beschuldigten<br />

Matthias Schmider bekannt gegeben werden dürfen. Anhand des Tatvorwurfs<br />

aus dem Einleitungsvermerk, der damit verb<strong>und</strong>enen hohen Straferwartung<br />

<strong>und</strong> der Beziehungen <strong>von</strong> Matthias Schmider ins Ausland war schließlich die<br />

Beantragung eines Haftbefehls gegen Matthias Schmider wegen Fluchtgefahr in<br />

Betracht zu ziehen. Eine Entscheidung darüber durfte aber nicht <strong>von</strong> der Betriebsprüfung<br />

getroffen werden, befugt gewesen wäre allein die zuständige Staatsanwaltschaft<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> (vgl. § 386 AO, Nr. 18 I a) AStBV [Steuer]). Die Notwendigkeit<br />

einer Einschaltung der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> wurde spätestens deutlich,<br />

als kurz nach Einleitung des Verfahrens Matthias Schmider eine Amerikareise antrat<br />

(vgl. Aussage Hörth, Apr. 20. UA-Sitzung S. 37 f., 43; vgl. auch den AV <strong>von</strong><br />

StAM Hörth v. 18. November 1996 in Bd. 5 Cs 173/98 Bl. 53), auch wenn dieser

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