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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

führte der Zeuge aus, dass er eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung<br />

nicht für gegeben erachtet habe <strong>und</strong> dass nach seiner Auffassung kein Schaden<br />

entstanden gewesen sei, da alle Kredite auf Null zurückgeführt worden seien.<br />

Auf den Vorhalt, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs eine Vermögensgefährdung<br />

ausreiche, sagte der Zeuge, dass er den Unterschied zwischen<br />

Schaden <strong>und</strong> Gefährdung kenne, deshalb habe er <strong>von</strong> Schaden gesprochen, wenn<br />

ihm gesagt werde, es sei kein Schaden entstanden, sondern alle Kredite seien auf<br />

Null zurückgeführt worden, dann sei nichts da.<br />

Auf die im späteren Verlauf der Vernehmung gestellte Frage, ob bei einer Vermögensgefährdung<br />

die Höhe des Gefährdungsschadens, nämlich ob dieser 30 € oder<br />

30 Millionen € betrage, keine Rolle gespielt habe, antwortete der Zeuge, dass die<br />

Vermögensgefährdung alleine nicht ausreiche. Die beiden Beschuldigten haben<br />

alles zurückgeführt <strong>und</strong> sogar noch so viel Geld zur Verfügung gehabt, dass sie in<br />

der Lage gewesen seien, die nicht geringe Geldbuße zu bezahlen.<br />

Auf Vorhalt der Beschuldigtenvernehmung Matthias Schmider vom 9. Dezember<br />

1993 im Auszug<br />

„... ich habe diese Scheinrechnungen gestellt, um Umsatz vorzutäuschen <strong>und</strong><br />

dadurch bei den Banken kreditwürdig zu bleiben...“<br />

<strong>und</strong><br />

auf Vorhalt der Beschuldigtenvernehmung Manfred Schmider vom 25. Januar 1994<br />

„... wenn ich mich recht erinnere kam mein Bruder im Jahr 1988 auf mich zu<br />

<strong>und</strong> erzählte mir, dass er mit seiner Firma wohl Verluste eingefahren hätte, diese<br />

laufe nicht so richtig. Er hatte auch Kredite aufgenommen. Er befrug mich,<br />

ob ich ihm helfen könne. Er hatte, wohl auch für seine Banken, eine Umsatzprognose<br />

angestellt, die nicht eingetreten war, <strong>und</strong> er schlug mir daher vor,<br />

dass er mir Rechnungen stelle ... <strong>und</strong> ich ihm im Gegenzug ebensolche über jeweils<br />

überhöhte Beträge, sodass seine Umsatzzahl erhöht werden konnte...“<br />

<strong>und</strong> auf Vorhalt des Schriftsatzes des Verteidigers Rechtsanwalt Kullen vom 13. Dezember<br />

1993<br />

„... durch Fehlkalkulationen waren Anlaufverluste <strong>und</strong> Kredite aufgelaufen, deren<br />

Aufrechterhaltung Herr Schmider nur durch den Nachweis höherer Umsätze<br />

erreichen konnte...“<br />

sowie die Frage, ob das Verwertungsverbot gemäß § 393 Abs. 2 AO aus seiner<br />

Sicht entgegengestanden habe, obwohl die Beschuldigten in ihrer Vernehmung<br />

die Tatbestände eingeräumt haben, antwortete der Zeuge, dass er die Einzelheiten<br />

<strong>und</strong> die Duldung des Herrn Schmider bei der Prüfung durch die Betriebsprüfung<br />

als das entscheidende Moment ansehe, dies sei das, was die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

<strong>und</strong> ihn daran gehindert habe, gewisse Sachen zu verwerten.<br />

Auf den Einwand, dass die Beschuldigten in der späteren Vernehmung trotz entsprechender<br />

Belehrung die Tatsache eingeräumt haben, dass sie die Banken haben<br />

täuschen wollen, entgegnete der Zeuge, dass diese allgemeine Einlassung ja etwas<br />

anderes sei. Das Entscheidende sei, dass die Einzelheiten damals herausgekommen<br />

seien.<br />

Auf Vorhalt seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. März 2002 gegenüber<br />

dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, in der er<br />

auf die Frage, ob er die sich aus den Beschuldigtenvernehmungen der Brüder<br />

Schmider ergebenden Anhaltspunkte für nichtsteuerliche Straftaten geprüft habe,<br />

geantwortet habe<br />

„... da die Firmen nicht in Konkurs gingen, sondern sogar alle Verbindlichkeiten<br />

erfüllt wurden, sodass kein Schaden entstanden war, weiß ich nicht mehr,<br />

ob <strong>und</strong> wieweit eine Prüfung <strong>und</strong> eventuelle Verneinung anderer Delikte erfolgte...“<br />

<strong>und</strong> die Frage, warum der Zeuge sich heute daran erinnere, rechtliche Erwägungen<br />

zur Frage eines Verwertungsverbots angestellt zu haben, während er in seiner<br />

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