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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

lichkeit bekannte Parteimitglieder <strong>und</strong> damit in der Regel für Wahlbeamte mit<br />

Amtsträgereigenschaft. Dieses Interesse der Parteien an Zustimmung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

der Bürger in Form <strong>von</strong> Spenden ist nicht zu kritisieren, es ist sogar verfassungsrechtlich<br />

zur Sicherung der Unabhängigkeit der Parteien als „frei gebildete,<br />

im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen“ geboten: Nach<br />

Auffassung des BVerfG müssen die „Parteien (...) nicht nur politisch sondern<br />

auch wirtschaftlich <strong>und</strong> organisatorisch auf die Zustimmung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

der Bürger angewiesen bleiben“ (vgl. BVerfGE 85, 264 ff., 287; ausführlich zum<br />

Ganzen BGH, NJW 04, 3569 ff., 3572, 3574 ff.). Das BVerfG spricht in diesem<br />

Zusammenhang <strong>von</strong> dem verfassungsrechtlichen „Gebot der fortdauernden Verankerung<br />

der Parteien in der Gesellschaft <strong>und</strong> ihrer darauf beruhenden Staatsferne“<br />

<strong>und</strong> weist ihnen unter Berufung auf Art. 21 I 1 GG eine entscheidende Rolle bei der<br />

„Rückkoppelung zwischen Staatsorganen <strong>und</strong> Volk“ zu (vgl. BVerfGE 85, 264 ff.,<br />

283, 284). Es begreift daher den Wahlkampf mit dem Ziel, den Bürger für die eigene<br />

Politik zu gewinnen, als besondere Form der Teilnahme an demokratischer Willensbildung<br />

im Sinne des Art. 21 I 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 ff., 285).<br />

Einfachgesetzlich Rechnung getragen wurde dem vorgenannten Spannungsverhältnis<br />

zwischen gewünschter Wahlkampfunterstützung durch Bürger einerseits<br />

<strong>und</strong> Unabhängigkeit staatlicher Organe andererseits etwa im Parteiengesetz, das<br />

eine allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder Parteien zulässt,<br />

demgegenüber die Einflussnahme Dritter auf konkrete Sachentscheidungen durch<br />

finanzielle Zuwendungen abwehren will (vgl. § 25 I, II Nr. 7 ParteiG i.d.F. 2002;<br />

ähnlich § 25 I S. 1, S.2 Nr. 5 i. d. F. 1994; siehe zum Ganzen auch BGH, NJW 04,<br />

3569 ff., 3574, 3575). Diese gesetzgeberische Wertung scheint unabhängig <strong>von</strong><br />

der Grenzziehung zum strafbaren Verhalten (dazu BGH, NJW 04, 3569 ff.) als<br />

Richtschnur für die Wertungsfrage geeignet, inwieweit eine Wahlkampffinanzierung<br />

<strong>von</strong> Kandidaten, die eine Amtsträgerstellung anstreben, mit demokratischen<br />

<strong>und</strong> rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar ist.<br />

Hier ist in den erwähnten Fällen der Einwerbung <strong>von</strong> Wahlkampfunterstützung<br />

bei FlowTex bzw. Manfred Schmider nicht erkennbar, dass mit Hilfe der Spenden<br />

über die allgemeine Förderung der Politik bzw. Dienstausübung der einzelnen<br />

Wahlkandidaten hinaus auf konkrete Sachentscheidungen Einfluss genommen<br />

werden sollte oder sich der betreffende Kandidat bereit gezeigt hätte, sich im Hinblick<br />

auf anstehende Einzelentscheidungen beeinflussen zu lassen. Das Verhalten<br />

der Wahlkampfkandidaten im Hinblick auf die Annahme <strong>von</strong> Spenden ist mithin<br />

nicht kritikwürdig.<br />

b) Parteispenden, Zuwendungen an Politiker, an Verantwortliche in der<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> an Amtsträger<br />

Ausweislich der Ermittlungsakten in dem Verfahren 628 AR 2429/01 hat es Zuwendungen<br />

des Manfred Schmider bzw. dessen Unternehmen an Dritte in der Zeit<br />

<strong>von</strong> 1994 bis 1999 gegeben (vgl. dazu LO Nr. XXXVI 01-04).<br />

aa) Spenden an Parteien<br />

– Spenden an die CDU bzw. Wahlkampfkandidaten der CDU in Höhe <strong>von</strong><br />

117.475 DM;<br />

– Spenden an die SPD bzw. Wahlkampfkandidaten der SPD in Höhe <strong>von</strong> 13.500 DM;<br />

– Spenden an die FDP bzw. Wahlkampfkandidaten der FDP in Höhe <strong>von</strong> 42.500 DM.<br />

bb) Darüber hinaus kamen nachfolgende Zuwendungen an einzelne Personen<br />

aus Kommunalpolitik <strong>und</strong> Wirtschaft zur Sprache, obwohl der Untersuchungsauftrag<br />

Fragen dazu nicht abdeckte (vgl. Apr. 29. UA-Sitzung<br />

S. 42 ff., 60 ff.; im Einzelnen LO Nr. XXXVI 01-04)<br />

– Flugreise mehrerer Beamte <strong>und</strong> Kommunalpolitiker (= Dr. Lang, Fenrich, Offele,<br />

Striebel, Bechthold, Dehmelt, Braun) nach England zur Besichtigung<br />

eines Outlet-Centers;<br />

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