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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1148<br />

16<br />

Dabei muss der Untersuchungsausschuss bei der Auslegung des Gesetzes<br />

bedenken, dass er bei großzügiger Einräumung des Betroffenenstatus Gefahr<br />

läuft, sich seiner Verfahrensherrschaft zu begeben, weil die Anwesenheitsrechte,<br />

Fragerechte sowie Erklärungsrechte <strong>von</strong> Betroffenen die Untersuchung<br />

verzögern <strong>und</strong> erschweren können (vgl. Schröder, Gutachten zum<br />

57. Deutschen Juristentag, 1988, Bd. I, Teil E 48).<br />

Was die in Betracht zu ziehende Person angeht, kommt ihre förmliche Feststellung<br />

als Betroffener im Gr<strong>und</strong>e einer Vorverurteilung gleich <strong>und</strong> hat deshalb<br />

diskriminierenden Charakter (vgl. Härth, Kommentar zum Gesetz über die<br />

Untersuchungsausschüsse des Berliner Abgeordnetenhauses, 3. Auflage 1989,<br />

§ 12 a Anm. 1). Wegen dieser, die betreffende Person in der Öffentlichkeit<br />

bloßstellenden Wirkung muss der Untersuchungsausschuss nach dem verfassungsrechtlichen<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzip sorgfältig abwägen, ob er sich<br />

für die förmliche Feststellung einer Person zum Betroffenen entscheidet. Guten<br />

Gr<strong>und</strong>es kann dies nur dann erfolgen, wenn das vorhandene Aktenmaterial<br />

bereits so belastend ist, dass der zur Vernehmung vorgesehenen Auskunftsperson<br />

der Status als Betroffener zu ihrem Schutz kaum verweigert werden<br />

kann.<br />

Dabei ist in die Abwägung einzubeziehen, dass schon der Zeuge gemäß § 17<br />

Abs. 1 UAG i. V. m. § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzt, falls er<br />

sich durch seine Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen<br />

würde. Es sollte also zunächst darüber bef<strong>und</strong>en werden, ob dieser Schutz<br />

ausreicht, bevor der Status des Betroffenen dem in Frage kommenden Zeugen<br />

zuerkannt wird.

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