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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Bei Zweifeln über einen möglichen Zusammenhang der Verfahren hätte sich auch<br />

eine telefonische Rücksprache bei der Steufa KA-Durlach angeboten, zumal der<br />

seinerzeitige Sachgebietsleiter Markus Schmidt in dem Schreiben v. 16. September<br />

1996 ausdrücklich anbot: „Zu einer Besprechung des weiteren Vorgehens stehe ich<br />

gerne zur Verfügung“ (vgl. staatsanwaltschaftliche Sachakte 52 Js 13493/96 Bl. 9).<br />

Was in einer offenbar am 19. September 1996 stattgef<strong>und</strong>enen telefonischen Besprechung<br />

des SGL Markus Schmidt mit StA Zimmermann (vgl. den handschriftlichen<br />

Vermerk des Steuerfahnders Siebler vom 19. September 1996 auf dem<br />

Schreiben v. 16. September 1996) im Einzelnen zur Sprache kam, konnte allerdings<br />

nicht mehr festgestellt werden.<br />

Eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte 609 Js 145/96 der StA MA durch StA<br />

Zimmermann hätte ergeben, dass in dem dortigen Verfahren eine ähnliche, wenn<br />

auch sehr knappe, (alleine) wenig aussagekräftige anonyme Anzeige v. 25. April<br />

1996 Gegenstand des Verfahrens war <strong>und</strong> die Frage der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerstellung<br />

des Manfred Schmider bei der Fa. KSK, die auch in der anonymen<br />

Anzeige bei der StA KA angesprochen wurde, zentrales Thema der Ermittlungen<br />

war. Mit diesen Erkenntnissen wären Teile der anonymen Anzeige bei<br />

der StA KA bestätigt worden <strong>und</strong> es hätte (wohl vertretbar) ein Anfangsverdacht<br />

bejaht werden können. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt jedenfalls OStA Zimmermann<br />

in einer Vernehmung vom 16. Januar 2002 gegenüber der StA MA:<br />

„Wenn ich damals gewusst hätte, welche unterschiedlichen Vorgänge bei verschiedenen<br />

Staatsanwaltschaften anhängig gewesen sind, die sich mit dem Thema<br />

Scheingeschäfte befasst haben, so wäre es aus heutiger Sicht zu einer Bejahung<br />

des Anfangsverdachts gekommen“ (vgl. Vernehmungsprotokoll LO GStA KA, Js<br />

15/01 Bd. I Bl. 453 ff. oder in LO JM 410 E-27/00 Bd. VI). Auf jeden Fall hätte<br />

ein Anlass bestanden, weitergehende Ermittlungen zu erwägen (vgl. OStA Dr.<br />

Schäfer in LO GStA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1733).<br />

eee) Möglichkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen<br />

Im Ergebnis ist – selbst aus heutiger Sicht – fraglich, ob bei Kenntnis der IZA-<br />

Auskünfte zu den ausländischen Mietern, bei Kenntnis der Anzeigen des Finanzbeamten<br />

Krumes, der Fragwürdigkeiten der Testate, der teilweisen Rechnungsstellung<br />

verkaufter HBS vor Fertigstellungs- bzw. Abnahmedatum, der Vermutung<br />

teils noch nicht vorhandener Systeme zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung<br />

sowie bei Kenntnis des Verfahrens der StA Mannheim dann ein <strong>von</strong> der StA KA<br />

als notwendig angesehener, beantragter Durchsuchungsbeschluss vom zuständigen<br />

Ermittlungsrichter angesichts der Gr<strong>und</strong>rechtsrelevanz <strong>von</strong> Wohnungsdurchsuchungen<br />

(vgl. BVerfG, NJW 03, 2669) überhaupt erlassen worden wäre: Zum<br />

einen standen den bloßen Vermutungen des Anzeigenerstatters Krumes <strong>und</strong> den<br />

teilweisen Unzulänglichkeiten der Testate die vorhandenen Versicherungsnachweise,<br />

die Übernahmebestätigungen, die pünktlich eingehende Leasingraten <strong>und</strong><br />

die nahe liegende Vermutung einer korrekten körperlichen Abnahme der durch<br />

fremde Dritte gekauften Bohrsysteme gegenüber, zumal eine über Jahre unentdeckte<br />

Manipulation an Typennummern der Bohrsysteme sehr fern liegend erscheinen<br />

musste. Zum anderen konnten die negativen IZA-Auskünfte zu zwei<br />

Mietfirmen noch keinerlei Beweis für das Nichtvorhandensein der Systeme erbringen,<br />

da nicht auszuschließen war, dass die Mietfirmen ohne Wissen des Manfred<br />

Schmider vor Ort schwarz am Markt mit den Bohrsystemen arbeiteten. Ferner<br />

konnten Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungsstellung nicht als Nachweis<br />

für das fehlende Vorhandensein <strong>von</strong> Bohrsystemen dienen.<br />

Für den Fall, dass dennoch vom zuständigen AG ein Durchsuchungsbeschluss erlassen<br />

worden wäre, erscheint auch aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob entsprechende<br />

Durchsuchungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Existenz <strong>von</strong> im Ausland befindlichen<br />

HBS zu überprüfen, erfolgreich hätten sein können: Denn das Schneeballsystem<br />

basierte gerade darauf, dass buch- <strong>und</strong> belegmäßig der Nachweis einer Betrugsstrafbarkeit<br />

oder Steuerhinterziehung nur schwer zu erbringen war; es wäre<br />

also erforderlich gewesen, Beweise zur Manipulation an den Geräten zu finden<br />

(vgl. zur Einschätzung des möglichen Erfolgs einer Durchsuchung auch die Stellungnahme<br />

<strong>von</strong> OStA Zimmermann vom 23. Juli 2001 im <strong>Bericht</strong>sheft Bd. I zu<br />

52 Js 13493/96, Bl. 203: „Im Übrigen – das kann <strong>von</strong> hier aus allerdings mangels<br />

Kenntnis über die Erkenntnisse im Mannheimer Ermittlungsverfahren nicht abschließend<br />

beurteilt werden – dürften die Geschäftsvorfälle in den Geschäftsun-<br />

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