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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

nehmungsniederschrift ist folglich Bestandteil einer Strafakte geworden. Das Verwendungs-<br />

oder jedenfalls Verwertungsverbot des § 393 II AO zum Schutz des<br />

Steuergeheimnisses im Strafverfahren greift aber nur in Fällen, in denen dem<br />

Staatsanwalt Erkenntnisse über eine nichtsteuerliche Straftat aus einer Steuerakte<br />

heraus bekannt werden, da nur in diesen Fällen ein Schutz des Steuerpflichtigen<br />

vor Selbstbelastung notwendig ist (ausführlich zu § 393 II AO Rogall, in FS Kohlmann,<br />

2003, S. 465 ff., insb. 488 ff.).<br />

Weiterhin ist ein Verwertungsverbot gem. §§ 136, 136 a III 2 StPO im Hinblick<br />

auf frühere Angaben des Matthias Schmider gegenüber der Betriebsprüfung abzulehnen:<br />

Selbst wenn entsprechend der steuerlichen Mitwirkungspflicht gegenüber<br />

der Betriebsprüfung Erklärungen abgegeben wurden, obwohl bereits der Verdacht<br />

einer Steuerstraftat bestand <strong>und</strong> dennoch bewusst die Bekanntgabe der Einleitung<br />

eines Strafverfahrens (vgl. § 397 III AO) unterblieben sein sollte, soll dies nach<br />

ständiger Rspr. des BGH (BGHSt 1, 376 ff., 379 f.; 22, 129 ff., 133 f.; 27, 355 ff.,<br />

359; 37, 49 ff., 53 f.; BGH NStZ 95, 462) nicht zu einer Unverwertbarkeit späterer<br />

geständiger Angaben führen, wenn sich der strafprozessuale Mangel nicht<br />

fortsetzte. Der BGH stellt klar, dass „jedenfalls in den Fällen, in denen der Beschuldigte<br />

zunächst über sein Recht, nicht auszusagen, nicht gemäß § 136 StPO<br />

belehrt worden war, dann aber nach Belehrung erneut aussagte, diese spätere Aussage<br />

verwertet werden (darf)“; dasselbe soll gelten, „wenn zunächst bei der Vernehmung<br />

des Beschuldigten gemäß § 136 a StPO verbotene Vernehmungsmittel<br />

benutzt wurden, die diese Aussage unverwertbar machen, für eine spätere Aussage<br />

des Beschuldigten, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde“<br />

(vgl. nur BGHSt 27, 355 ff., 359; anders zum Teil die Literatur, die für die Verwertbarkeit<br />

der späteren Aussage eine sog. „qualifizierte Belehrung“ verlangt:<br />

vgl. Boujong in: KK-StPO, 1999, § 136 Rn. 29 m. w. N.).<br />

Schließlich hätte das Verfahren angesichts der Schadenshöhe gem. der damaligen<br />

Vorschrift § 8 II OrGStA (= „Angelegenheit größerer Bedeutung“) dem damaligen<br />

Behördenleiter Hertweck vorgelegt werden müssen, auch hätte der Generalstaatsanwaltschaft<br />

KA gem. § 12 I OrgStA (= „bedeutende Verfahren“) berichtet<br />

werden müssen, was beides seinerzeit unterblieben ist (vgl. <strong>Bericht</strong> des LOStA<br />

Fluck v. 7. März 2002 in LO GStA KA, BAD 04/02, Bd. I Bl. 27 ff. oder LO JM<br />

410 E-27/00 Bd. IX; Aussage OStA Dr. Klee, Apr. 16. Sitzung S. 28; Aussage<br />

LOStA Fluck, Apr. 16. Sitzung S. 81; Aussage GStA Hertweck, Apr. 16. Sitzung<br />

S. 91, 93, 109 f.).<br />

c) Einflussnahme auf strafprozessuale Entscheidungen<br />

Weder nach Aktenlage, noch nach den im UA durchgeführten Vernehmungen<br />

gibt es aber Anhaltspunkte für eine Einflussnahme auf die Entscheidung der StA<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> oder „schützende Hände“ aus der Politik. Dies machte auch GStA<br />

Hertweck in der 16. Sitzung deutlich: „Ich bedauere es außerordentlich, dass es da<br />

<strong>und</strong> dort individuelle Fehler <strong>von</strong> Staatsanwälten gegeben hat. Ich [...] verwahre<br />

mich aber dagegen, [...] es habe ein bestimmtes System gegeben. Das ist nicht der<br />

Fall“ (vgl. Apr. 16. Sitzung S. 126).<br />

Auch konnte kein Zusammenhang zwischen der Fallbearbeitung bei der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

aus dem Jahr 1994 <strong>und</strong> der kommunalpolitischen Stellung des GStA<br />

Hertweck in <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> (vgl. dazu die dienstliche Stellungnahme des GStA Hertweck<br />

v. 26. Februar 2002 in LO GStA Sonderband „Fernsehsendung Frontal 21“<br />

<strong>und</strong> dessen Aussage in Apr. 16. Sitzung S. 86 ff.) oder Spenden <strong>von</strong> Manfred<br />

Schmider an den CDU Kreisverband <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> hergestellt werden. Zum einen<br />

hatte GStA Hertweck, der ohnehin (auch ausweislich der Aktenalge) erstmals im<br />

Jahr 2000 Kenntnis <strong>von</strong> dem Strafverfahren aus dem Jahr 1994 gegen die Brüder<br />

Schmider bei der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> erlangte, in der Zeit <strong>von</strong> 1991 bis 1999 sein<br />

Mandat als Gemeinderat niedergelegt, zum anderen wurden <strong>von</strong> Manfred Schmider<br />

Spenden erst im Jahr 1998 für den Wahlkampf des OB Wendt geleistet, <strong>von</strong> denen<br />

GStA Hertweck jedenfalls bis zum Jahr 2001 keine Kenntnis hatte (vgl. zum<br />

Ganzen die Aussage Hertweck, Apr. 16. Sitzung S. 86 f., 90 f.).<br />

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