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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

886<br />

Repressalien durch Herrn Schmider“ gehabt habe. Dies sei der Gr<strong>und</strong> gewesen,<br />

warum er sich nicht bei der Steuerfahndung als Zeuge gemeldet habe, obwohl er<br />

über seinen Bekannten, der bei der Steuerfahndung am 2./3. Juli 1996 vorgesprochen<br />

hatte, <strong>von</strong> deren diesbezüglichem Wunsch gewusst <strong>und</strong> die Rufnummer<br />

eines Fahndungsprüfers erhalten habe (vgl. Vernehmung Kracht v. 26. Oktober<br />

2001 in LO StA MA, 401 Js 22627/01, Bl. 650 ff.)<br />

Nach umfangreichen Ermittlungen erhob die StA MA am 11. April 2003 Anklage<br />

beim LG KA gegen den seinerzeitigen Sachgebietsleiter der Steuerfahndung beim<br />

FA KA-Durlach. Die öffentliche Klage hat eine versuchte Strafvereitelung im<br />

Amt (durch Unterlassen) zum Gegenstand. Sie wird auf die unterbliebene Weitergabe<br />

der bei der Steuerfahndung am 2. Juli 1996 <strong>und</strong> 3. Juli 1996 erstatteten Anzeigen<br />

an die StA gestützt. Dem Einwand des Angeschuldigten, im Rahmen kontinuierlicher<br />

mündlicher Informationen gegenüber der StA KA in dem Verfahren<br />

52 Js 14393/96 anlässlich der anonymen Anzeige v. 4. Mai 1996 auch über die<br />

Anzeigen des Finanzbeamten berichtet zu haben, hält die StA MA aufgr<strong>und</strong> der<br />

bestreitenden Angaben des seinerzeit zuständigen Dezernenten, der diese Angaben<br />

bestätigenden Aktenlage <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der unsystematischen Ablage der Vermerke<br />

über die Anzeigenerstattung in einem „als Nebenakte anzusehenden Stehordner“<br />

für widerlegt. Schließlich finde sich weder in den staatsanwaltschaftlichen<br />

Akten noch in den Akten der Steuerfahndung ein Hinweis auf eine Weitergabe<br />

der Anzeigen. Die StA MA begründet ihre Auffassung auch mit der erkennbar<br />

üblichen Vorgehensweise der Steuerfahndung, über fallbezogene Gespräche<br />

Inhaltsvermerke zu fertigen, was hier aber gerade fehle. Sie bejaht ferner die<br />

Rechtspflicht eines Steuerfahndungsbeamten, als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft,<br />

Erkenntnisse zu nichtsteuerlichen Delikten der StA zu offenbaren. Weiter<br />

geht die StA MA in ihrer Anklage <strong>von</strong> versuchter <strong>und</strong> nicht vollendeter Strafvereitelung<br />

im Amt aus, da nicht mit der „erforderlichen Sicherheit feststellbar“ gewesen<br />

sei, dass bei zeitnaher Weitergabe der Anzeigen an die StA die Hauptverantwortlichen<br />

der FlowTex-Gruppe früher einer Verurteilung <strong>und</strong> Bestrafung hätten<br />

zugeführt werden können. Die subjektiven Voraussetzungen der Tat hält sie<br />

schon angesichts des Berufs des Angeschuldigten, <strong>und</strong> zwar des eines Volljuristen,<br />

für gegeben. Als darüber hinausgehendes „Motiv“ der Tat nimmt die StA MA<br />

eine möglicherweise „aus Kollegialität“ gewollte Verhinderung <strong>von</strong> – aus Sicht<br />

des Angeschuldigten unzutreffenden – Ermittlungen gegen die wegen Bestechlichkeit<br />

angezeigten Betriebsprüfer an. Sie verweist am Ende aber darauf, dass es<br />

für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite auch ausreiche, wenn der „Täter<br />

in der Absicht handelt, einen lästigen Fall ‚loszuwerden‘ “.<br />

Demgegenüber wurden <strong>von</strong> der StA MA am 22. April 2003 die Ermittlungsverfahren<br />

wegen (versuchter) Strafvereitelung im Amt gegen die mit der Fallbearbeitung<br />

betrauten, die Anzeigen vom 2. Juli 1996 / 3. Juli 1996 entgegennehmenden<br />

Fahndungsprüfer gem. § 170 II StPO eingestellt. Obwohl die StA MA in ihrer<br />

Einstellungsverfügung <strong>von</strong> einer unterlassenen Weitergabe der Anzeigen an die<br />

StA ausgeht <strong>und</strong> sie gr<strong>und</strong>sätzlich die Tätereigenschaft der Finanzbeamten bejaht,<br />

verneint sie vorliegend eine Vereitelungshandlung in Form des Unterlassens der<br />

gebotenen Amtshandlung. Schließlich seien die erstatteten Anzeigen <strong>von</strong> den Beschuldigten<br />

dem Sachgebietsleiter zur Kenntnis gebracht worden, damit sei der<br />

„Verpflichtung, das Gebotene zu veranlassen, Genüge getan“ worden. Eine weitergehende<br />

Rechtspflicht, die Staatsanwaltschaft über den vorliegenden Anzeigeninhalt<br />

– unter Übergehung des Sachgebietsleiters – zu informieren, könne nicht<br />

angenommen werden. Die Verpflichtung, für eine Weitergabe erlangter Informationen<br />

an die StA zu sorgen, treffe in erster Linie den Sachgebietsleiter. Darüber<br />

hinaus sieht die StA MA jedenfalls den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt<br />

an: Es sei nicht auszuschließen, dass die unterbliebene Weiterleitung der Anzeigen<br />

auf einer „Fehleinschätzung der Relevanz des Informationsgehalts für die<br />

weitere staatsanwaltschaftliche Arbeit“ beruhte, ferner fehle es an Hinweisen für<br />

das Vorliegen einer „kollusiven Absprache“ zwischen Sachgebietsleiter <strong>und</strong><br />

Fahndungsprüfern, die Anzeigen nicht weiterzuleiten. Schließlich hält die StA<br />

MA insbesondere die Angaben des Zeugen Frank Sake <strong>von</strong> der seinerzeit für die<br />

Fallbearbeitung zuständigen Steuerfahndung Erfurt, dass die Steuerfahndung<br />

beim FA KA-Durlach Durchsuchungsmaßnahmen nicht so richtig gewollt habe,<br />

für nicht geeignet, den Tatverdacht gegenüber den Beschuldigten zu erhärten. Sie<br />

begründet dies damit, dass der Fahndungsprüfer vom FA Erfurt im Wesentlichen<br />

Eindrücke geschildert habe, er angesichts der plötzlichen Abgabe des Verfahrens

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