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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1146<br />

14<br />

Betroffenen so genannte „Angeklagtenrechte“, also das Anwesenheitsrecht, das<br />

Fragerecht, das Erklärungsrecht erhalten, aber nicht wie etwa in Bayern aus der<br />

Zeugenrolle entlassen werden (vgl. Gollwitzer, Der Betroffene im Verfahren der<br />

Untersuchungsausschüsse des Bayerischen <strong>Landtag</strong>s, Bay. VBl. 1982 S. 417,<br />

420). Der Betroffene erhält dafür erweiterte Aussageverweigerungsrechte, wie<br />

sie im Einzelnen in § 19 Abs. 5 UAG aufgeführt sind. Diese Aussageverweigerungsrechte<br />

gelten für alle Fragen, die ihn oder seine Angehörigen dem<br />

Vorwurf einer strafrechtlichen, dienstrechtlichen, berufsrechtlichen oder<br />

standesrechtlichen Verfehlung aussetzen würden.<br />

Wenn insoweit der Verfasser seine in der Ausschussberatung mündlich geäußerte<br />

Auffassung abschwächt, wonach der Betroffene gewissermaßen im<br />

Mittelpunkt der Untersuchungen des Ausschusses zu stehen habe, so lässt sich<br />

doch sagen, dass ein Zeuge zu Beginn oder im Laufe der Untersuchung in eine<br />

Art „Beschuldigtenstellung“ geraten kann <strong>und</strong> daraus ein erhöhtes Schutzbedürfnis<br />

resultiert. Dies kann Gr<strong>und</strong> sein, den Status als Betroffener festzustellen,<br />

was zu einer wesentlich stärker geprägten Verfahrensstellung führt<br />

als beim bloßen Zeugen.<br />

Infolge dessen muss dem Begriff „persönliche Verfehlung“ eine Bedeutung<br />

zukommen, die über das hinausgeht, was als „dienstlicher Fehler“ zu verstehen<br />

ist. Dienstliche Fehler unterlaufen jedem öffentlich Bediensteten in der täglichen<br />

Amtspraxis, sei es etwa aus bloßem Versehen, aus Zeitnot oder Überlastung.<br />

Demgegenüber beinhaltet der Begriff der Verfehlung mehr. Er schließt vorwerfbares<br />

Verhalten durch bewusstes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen ein.<br />

Durch die Verwendung des Wortes „persönlich“ wird der einem Bediensteten<br />

vorwerfbare Charakter der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung unterstrichen.<br />

Der Katalog der Verweigerungsrechte in Abs. 5 indiziert in diesem<br />

Zusammenhang, dass es um persönliche Verfehlungen gehen muss, die dem<br />

Betroffenen oder einem seiner Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher, dienstrechtlicher,<br />

berufsrechtlicher oder standesrechtlicher Sanktionen aussetzen.

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