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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

502<br />

Schließlich habe auch der Zeuge Anselm Schmidt <strong>von</strong> der Oberfinanzdirektion<br />

Karlsruhe in seiner zeugenschaftlichen Angabe vom 15. Januar 2002 bestätigt,<br />

dass nach seinem Kenntnisstand die Justizbehörden <strong>von</strong> den beiden Vermerken<br />

weder schriftlich noch mündlich informiert worden seien. Diese Vermerke in<br />

Sachen „Krumes“ seien seines Wissens auch nicht Gegenstand der am 10. April<br />

1997 mit Oberstaatsanwalt Zimmermann <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

geführten Unterredung gewesen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser vorgef<strong>und</strong>enen Aktenlage geht letztlich die Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe da<strong>von</strong> aus, dass entgegen der Darstellung <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt<br />

sowohl Herr Oberstaatsanwalt Zimmermann <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

als auch die sachbearbeitende Staatsanwältin Krenz <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim über die „Krumes-Erkenntnisse“ auch nicht mündlich informiert<br />

worden sind.<br />

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung führt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

weiter aus, dass Herr Markus Schmidt in seiner Eigenschaft als Hilfsbeamter der<br />

Staatsanwaltschaft gr<strong>und</strong>sätzlich alle belastenden Umstände, die zu einer Erhärtung<br />

im Sinne eines Anfangsverdachts hätten führen können, an die Staatsanwaltschaft<br />

mitzuteilen hatte (Offenbarungspflicht). Diese Offenbarungspflicht der<br />

Steuerfahndungsstelle gegenüber der Staatsanwaltschaft ergebe sich aus §§ 161,<br />

160 Abs. 1 bis 3 StPO, wie sich aus der Verweisungsnorm des § 404 Abs. 1 AO<br />

ergebe.<br />

Die Ermittlungen haben aus der Sicht der Staatsanwaltschaft allerdings nicht den<br />

für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Nachweis erbracht, dass die unterlassene<br />

Weiterleitung der weiteren „Krumes-Erkenntnisquellen“ durch Herrn<br />

Markus Schmidt für die verzögerliche Aufklärung <strong>und</strong> Bestrafung der Verantwortlichen<br />

der „FlowTex“-Firmen ursächlich war. Letztendlich sei auch nach der<br />

Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim gegen die<br />

Hauptverantwortlichen des „FlowTex“-Firmenkomplexes nicht mit der erforderlichen<br />

Sicherheit feststellbar, dass diese bei Weitergabe der Informationsquelle<br />

Krumes kurz nach dem 2. März 1996 an die Staatsanwaltschaften bereits früher der<br />

ihr zustehenden Verurteilung <strong>und</strong> Bestrafung zugeführt worden wären, sodass insoweit<br />

eine Bestrafung <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt wegen Vollendung ausscheide.<br />

Somit verbleibe es bei einer Strafbarkeit <strong>von</strong> Markus Schmidt wegen versuchter<br />

Strafvereitelung im Amt.<br />

Hinsichtlich eines Motivs <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt ist die Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe der Ansicht, dass die Motivation für das Handeln <strong>von</strong> Herrn Markus<br />

Schmidt gewesen sein könnte, dass die Betriebsprüfer, die im Bereich der Firma<br />

„FlowTex“ tätig waren, nicht in den Ruf der Bestechlichkeit geraten sollten. Markus<br />

Schmidt sei offensichtlich für sich zum Ergebnis gekommen, die Korruptionsvorwürfe<br />

gegen die Betriebsprüfer seien haltlos, somit war er möglicherweise<br />

aus Kollegialität bestrebt, diesen Aspekt, das heißt die „Angaben Krumes“ insgesamt<br />

nicht den Staatsanwaltschaften zur Kenntnis gelangen zu lassen, um nicht<br />

Kollegen einem aus seiner Sicht völlig unzutreffenden Vorwurf <strong>und</strong> möglichen<br />

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszusetzen. Schließlich habe Herr Markus<br />

Schmidt auch seine damaligen Dienstvorgesetzten, unter anderem den Vorsteher<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach, nicht über die „Angaben Krumes“ im Hinblick<br />

auf die erhobenen Korruptionsvorwürfe gegen Betriebsprüfer informiert,<br />

sondern lediglich Ermittlungen auf eigene Faust angestellt.<br />

Anhaltspunkte dafür, dass Herr Markus Schmidt auch weitere Straftatbestände<br />

(Beihilfe zur Steuerhinterziehung <strong>und</strong> zum Betrug in den Folgejahren; Vorteilsnahme/Bestechlichkeit)<br />

verwirklicht haben könnte, haben die Ermittlungen nicht<br />

ergeben.<br />

Hinsichtlich der Anklage wegen versuchter Strafvereitelung sei zu berücksichtigen,<br />

dass der persönliche Strafausschließungsgr<strong>und</strong> des §258 Abs.5 i.V.m. §258a Abs.1<br />

StGB bei Herrn Markus Schmidt nicht vorliege.<br />

In seinem Beschluss vom 10. Dezember 2003 hinsichtlich der Nichteröffnung des<br />

Hauptverfahrens bewertet das Landgericht Karlsruhe die Anklage der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim wie folgt:<br />

Zunächst teilt das Landgericht die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass der objektive<br />

Tatbestand des § 258 a Abs. 1 StGB in Form des Versuchs erfüllt sei. Darüber

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