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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

dung vom 14. April 1997 zu seiner Frage expressis verbis nichts drin stehe, entgegnete<br />

der Zeuge, das stehe drin, <strong>und</strong> das habe er unschwer geschlossen, wenn<br />

sogar im Ausland 43 Systeme gef<strong>und</strong>en worden seien, die nach dem Zufallsprinzip<br />

ausgewählt worden seien, dass dann an dem ganzen Vorwurf nichts dran sei.<br />

Auf den Vorhalt, dass dies eine gewagte Vermutung sei, denn es könne natürlich<br />

sein, das habe ja auch der Anzeigenerstatter überhaupt nicht bestritten, dass es<br />

Bohrsysteme gebe, sagte der Zeuge, er könne nicht mehr dazu sagen.<br />

Die Frage, ob die Mitteilung der Steuerfahndungsstelle, dass keine steuerstrafrechtlichen<br />

Aspekte vorliegen, für ihn nicht ein Signal gewesen sei, das andere<br />

Straftatbestände durchaus gegeben sein könnten, verneinte der Zeuge. Die Subsumtion<br />

unter einen Straftatbestand habe zu dem Zeitpunkt überhaupt noch nicht<br />

stattgef<strong>und</strong>en, es sei vielmehr um die Frage gegangen, ob der zentrale Vorwurf,<br />

dass die Bohrsysteme nicht existent seien, zutreffe. Die Frage, welche strafrechtlichen<br />

Konsequenzen sich daran anschließen, sei eine ganz andere. Er habe, er<br />

wiederhole sich, keinerlei Hinweise bekommen, dass die Bohrsysteme nicht da<br />

seien. Sonst hätte man ja nachgefragt: „Warum sind sie nicht da?“, „Was wurde<br />

damit gemacht?“, „Wer wurde betrogen? Nur das Finanzamt mit verdeckten Gewinnausschüttungen?“,<br />

„Wurden Geldgeber betrogen?“, das wäre ja eine Frage<br />

gewesen, die man sich erst später gestellt hätte.<br />

Die Frage, ob er bezüglich der weiteren Personen, die neben Schmider in der anonymen<br />

Anzeige genannt gewesen seien, nachgefragt habe, ob es da irgendwelche<br />

Ermittlungsverfahren gegeben habe, verneinte der Zeuge. Ein zentrales staatsanwaltschaftliches<br />

Verfahrensregister, wie es das heute gebe, habe zum damaligen<br />

Zeitpunkt nicht existiert. Wenn er da sinnvoll Nachfrage hätte halten wollen, hätte<br />

er alle Staatsanwaltschaften der B<strong>und</strong>esrepublik anschreiben müssen. Auf den Einwand,<br />

es sei doch auf den Steuerberater W. hingewiesen worden, der offensichtlich<br />

bei dieser Urk<strong>und</strong>enfälschung mitgewirkt haben soll, ob es da nicht nahe gelegen<br />

habe, in irgendeiner Form nachzuforschen, erwiderte der Zeuge, was er machen<br />

solle, wenn er keine Zwangsmittel habe. Er könne den Anzeigenerstatter nicht fragen.<br />

In das Unternehmen könne er nur über die Steuerfahndung <strong>und</strong> die Betriebsprüfung<br />

hineinschauen. Durchsuchen könne er auch nicht. Er habe keine Geschäftsunterlagen,<br />

keine Bilanzen <strong>und</strong> keine Buchhaltungsunterlagen gehabt. Er habe<br />

auch nicht nachsehen können, ob es die Nummernschilder gebe oder ob Werkzeug<br />

dazu vorhanden gewesen sei. Er stehe vor dem Tor <strong>und</strong> müsse wieder gehen.<br />

Auf die Frage, ob nicht das Zentralregister zur Nachforschung geeignet gewesen<br />

sei, antwortete der Zeuge, da stehe ja zu seinem Tatvorwurf nichts drin. Das Zentralregister<br />

enthalte ja nur Verurteilungen der vergangenen Jahre. Das nütze ihm<br />

überhaupt nichts. Was hätte er da<strong>von</strong>, wenn der Steuerberater W. wegen irgendeines<br />

Trunkenheitsdelikts im B<strong>und</strong>eszentralregister verzeichnet gewesen wäre.<br />

Auf die Frage, worin der Fehler gelegen habe, dass man nicht schon damals den<br />

Betrug aufgedeckt habe, denn offensichtlich sei seine Objektivierung der anonymen<br />

Anzeige, die er damals vorgenommen habe, aus heutiger Sicht falsch gewesen,<br />

führte der Zeuge aus: „nicht meine Objektivierung, sondern die Informationen,<br />

die ich bekommen habe.“ Man hätte, um das damals schon in ein richtiges<br />

Ermittlungsverfahren mit Durchsuchungsbeschlüssen einfließen zu lassen, aus<br />

seiner heutigen Sicht die Steuerverfahren aus <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> im Zusammenhang<br />

mit den Scheinrechnungen <strong>und</strong> auf jeden Fall die Anzeige des Herrn Krumes mitteilen<br />

müssen. Wenn sich Herr Krumes geweigert hätte auszusagen, dann hätte er<br />

ihn zunächst einbestellt, wenn er sich geweigert hätte, wären die Zwangsmittel,<br />

die die Strafprozessordnung vorsehe, zur Anwendung gekommen. Bevor er dies<br />

gemacht hätte, hätte er mit dem Mann gesprochen, warum er nichts erzählen wolle<br />

<strong>und</strong> hätte ihm möglicherweise eine Vertraulichkeitszusage gegeben. Er habe<br />

beispielsweise auch im Nachhinein erfahren, dass es in Weimar ähnliche Vorgänge<br />

gegeben habe. Da soll es in dieser Zeit irgendwann eine schriftliche oder<br />

mündliche Anzeige gegeben haben, in der auch auf eine Manipulation mit Bohrsystemen<br />

hingewiesen worden sei. Wenn diese Umstände damals vorgelegen hätten,<br />

hätte die Staatsanwaltschaft ermittelt.<br />

Auf die weitere Frage, ob die anonyme Anzeige aufgr<strong>und</strong> des Volumens – es<br />

seien ja immerhin 700 Millionen DM, die in dieser Anzeige beziffert gewesen<br />

seien – eine besondere Bedeutung gehabt habe, antwortete der Zeuge, das könne<br />

er nicht sagen. Sicherlich sei das keine Anzeige <strong>von</strong> minderer Bedeutung gewesen,<br />

wie Ladendiebstahl, in dem Sinne oder so etwas.<br />

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