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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

an die StA Mannheim offenbar verärgert gewesen sei <strong>und</strong> dessen Angaben im<br />

Widerspruch zu den Angaben seines Sachgebietsleiters Conrad stünden. Gegen<br />

die Angaben des Zeugen Frank Sake spreche auch, dass „sich den zahlreichen<br />

Vermerken <strong>und</strong> Besprechungen das zähe Ringen um weitere Aufklärung eines auf<br />

anonyme Mitteilungen gestützten <strong>und</strong> somit nur eingeschränkt überprüfbaren<br />

(Anfangs-)Verdachts entnehmen“ lasse (vgl. zum Ganzen die Verfügung der StA<br />

MA v. 22. April 2003 in LO 401 Js 22627/01 Bd. 8).<br />

Am 10. Dezember 2003 lehnte das LG KA die Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

gegen den angeschuldigten Sachgebietsleiter der Steuerfahndung beim FA KA-<br />

Durlach aus tatsächlichen Gründen ab. In ihrem Beschluss bejaht die Kammer<br />

zunächst, dass <strong>von</strong> einer bestehenden Garantenstellung des Angeschuldigten zur<br />

Weitergabe auch einen Betrug betreffende Sachverhalte auszugehen sei. Dennoch<br />

lehnt die Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung ab:<br />

„Ebenso wie bei den früheren Mitbeschuldigten Hartmut Siebler <strong>und</strong> Volker Gaukel,<br />

bei denen die StA bei ersichtlich gleicher Kenntnis- <strong>und</strong> Motivsituation einen<br />

hinreichenden Verdacht auch für den inneren Tatbestand des § 258 StGB zutreffend<br />

<strong>und</strong> überzeugend verneint hat (...), wird auch dem Angeschuldigten Schmidt<br />

die – auch für eine Versuchsstrafbarkeit uneingeschränkt erforderliche – subjektive<br />

Tatseite der §§ 258 a, 258 StGB in einer Hauptverhandlung voraussichtlich<br />

nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sein.<br />

[...] Hinreichend f<strong>und</strong>ierte sachliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte<br />

<strong>und</strong> seine Mitarbeiter Gaukel <strong>und</strong> Siebler in Abweichung <strong>von</strong> ihrem ansonsten<br />

tadellosen dienstlichen Verhalten wegen der besonders exponierten Stellung der<br />

seinerzeit im badischen Raum als ‚Vorzeigeunternehmen‘ geltenden FlowTex-<br />

Firmen <strong>und</strong> der sich daraus ergebenden besonderen – möglicherweise – politischen<br />

Dimension <strong>und</strong> Brisanz der Sache speziell im FlowTex-Ermittlungskomplex<br />

ihre Ermittlungsbemühungen bewusst defensiv gestaltet <strong>und</strong> der Angeschuldigte<br />

vor diesem Hintergr<strong>und</strong> die Erkenntnisse aus der Informationsquelle ‚Krumes‘<br />

den befassten Staatsanwaltschaften gegenüber absichtlich <strong>und</strong>/oder bewusst<br />

verschwiegen haben könnte, sind dem Akteninhalt ebenfalls nicht zu entnehmen“.<br />

Das Gericht geht in seiner Begründung insbesondere auf den Zeugen Frank Sake<br />

<strong>von</strong> der Steuerfahndung beim FA Erfurt ein <strong>und</strong> hält insoweit fest: „Zum einen<br />

schildert der Zeuge im Wesentlichen seine persönlichen Eindrücke, wobei aus<br />

dem Gesamtzusammenhang seiner Aussage deutlich wird, dass er sich angesichts<br />

seines damaligen Engagements <strong>und</strong> der <strong>von</strong> ihm erbrachten aufwändigen Vorleistungen<br />

über mehrere Begleitumstände des Verfahrens (...) geärgert hatte <strong>und</strong> insbesondere<br />

darüber enttäuscht war, dass sich die Steufa Erfurt seinerzeit mit ihren<br />

Argumenten nicht gegenüber der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach <strong>und</strong><br />

den anderen beteiligten Finanzbehörden durchzusetzen vermochte. Zum anderen<br />

ergeben sich (...) auch aus der Darstellung dieses Zeugen keine hinreichenden objektiven<br />

Anhaltspunkte dafür, dass die <strong>von</strong> dem Angeschuldigten <strong>und</strong> seinen Mitarbeitern<br />

Gaukel <strong>und</strong> Siebler im April/Mai 1996 vertretene Auffassung, vor Einleitung<br />

<strong>von</strong> Steuerfahndungsmaßnahmen zunächst die Ergebnisse der aktuell laufenden<br />

Betriebsprüfung abzuwarten, unvertretbar oder missbräuchlich war oder<br />

aber gar mit dem Ziel der Strafvereitelung zugunsten der Verantwortlichen des<br />

FlowTex-Firmenkomplexes geäußert wurde. Im Übrigen stehen (...) die Bek<strong>und</strong>ungen<br />

des Zeugen Sake <strong>und</strong> seine persönlichen Einschätzungen im Widerspruch<br />

zu den Angaben seines damaligen Sachgebietsleiters bei der Steuerfahndungsstelle<br />

Erfurt, des Zeugen Johannes Conrad“. Gegen einen auf Strafvereitelung gerichteten<br />

Vorsatz soll nach Ansicht der Kammer auch sprechen, dass die Vermerke<br />

des AR Gaukel zur Aussage des Zeugen Krumes nicht versteckt abgelegt waren,<br />

sondern in einer Nebenakte in den Amtsräumen der Steufa gef<strong>und</strong>en wurden, in<br />

denen sich auch sonstige Unterlagen zu FlowTex befanden,, wobei es vom angeschuldigten<br />

Sachgebietsleiter keine Anweisungen zur Ablage der Vermerke <strong>und</strong><br />

Führung der Akten gegeben habe. Weiterhin hebt die Kammer hervor, dass<br />

„(sich) der Angeschuldigte <strong>und</strong> die seinerzeit mit ihm zusammenarbeitenden<br />

Fahndungsprüfer Siebler <strong>und</strong> Gaukel (...) sowohl speziell hinsichtlich der Informationsquelle<br />

‚Krumes‘ als auch generell hinsichtlich der Führung der ihnen<br />

übertragenen FlowTex-Vorermittlungen objektiv <strong>und</strong> intensiv um weitere Aufklärung<br />

bemüht haben“. Das Gericht geht insoweit auch auf die Versuche der<br />

Steufa, den Informanten des Zeugen Krumes genannt zu bekommen, ein <strong>und</strong> stellt<br />

fest, dass nicht ersichtlich sei, dass dies gegen den Willen des Sachgebietsleiters<br />

erfolgt sein könne. Er verweist ferner auf das nach Aktenanlage offensive <strong>und</strong> engagierte<br />

Bemühen der Steufa zur Aufklärung des Inhalts der anonymen Anzeige,<br />

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