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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Auf Nachfrage habe ihr dann Manfred Schmider gesagt:<br />

„Seyfried habe sich so einen neuen Laptop gewünscht, den habe er ihm jetzt<br />

über die Firma besorgt“.<br />

Frau Neumann führt dann in ihrer Zeugenvernehmung vom 28. Februar 2002 weiter<br />

aus, dass ihr Herr Schmider gesagt habe, dass Herr Seyfried allerdings dafür<br />

100 DM bezahlt, dies habe er ihm auch quittiert, damit es nicht so aussehe, als sei<br />

er geschenkt. Es könnten auch 50 DM gewesen sein, es sei auf jeden Fall ein symbolischer<br />

Betrag gewesen, so ergänzte Frau Neumann.<br />

Hingegen gab Herr Seyfried im Rahmen seiner informatorischen Befragung anlässlich<br />

der Wohnungsdurchsuchung am 19. März 2002 an, dass ihm im Februar<br />

1997 <strong>von</strong> Manfred Schmider ein gebrauchter Laptop für 1.000 DM angeboten<br />

worden sei. Er habe sich bezüglich des Wertes des Gerätes erk<strong>und</strong>igt unter anderem<br />

bei dem Lieferanten der EDV-Anlage. Alle hätten ihm bestätigt, dass dieser<br />

gebrauchte Laptop einem Preis <strong>von</strong> 1.000 DM entsprechen würde. Er habe über<br />

den Kauf auch eine Rechnung erhalten <strong>und</strong> den Betrag bar – an wen wusste er<br />

nicht mehr zu berichten – bezahlt. Hierüber sei eine Rechnung <strong>von</strong> FlowTex in<br />

Höhe <strong>von</strong> 1.000 DM ausgestellt worden. Er habe diese Rechnung jedoch nicht<br />

mehr.<br />

Die Frage, ob dieser dienstlich genutzte Laptop, der ja durch ihn privat eingekauft<br />

worden war, eventuell steuerlich geltend gemacht worden sei, beantwortete er<br />

nicht.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft muss Herr Seyfried jedoch aber tatsächlich den<br />

Laptop bereits vor der käuflichen Übernahme am 16. Januar 1997 in Gebrauch<br />

gehabt haben. Mit Datum vom 5. September 1996 existiert nämlich eine Rechnung<br />

der Herstellerfirma in Lemgo vom 5. September 1996, worin ein reparaturbedürftiges<br />

Netzteil in Höhe <strong>von</strong> 175,95 DM in Rechnung gestellt wurde.<br />

Adressat dieser Rechnung war das Finanzamt Karlsruhe, Herr Seyfried, Schlossplatz<br />

14, 76131 Karlsruhe. Ausweislich der Kontoauszüge der Firma in Lemgo<br />

wurde diese Rechnung per Überweisung vom Konto <strong>von</strong> Herrn Seyfried beglichen.<br />

Hinsichtlich der Bezahlung der 1.000 DM geht die Staatsanwalt zugunsten <strong>von</strong><br />

Herrn Seyfried letztendlich da<strong>von</strong> aus, dass dieser Betrag tatsächlich <strong>von</strong> ihm entrichtet<br />

wurde. Zwar könnte aus der Kontenüberprüfung <strong>von</strong> Herrn Seyfried in<br />

dem fraglichen Zeitraum keine Abhebung <strong>von</strong> 1.000 DM ermittelt werden, jedoch<br />

sei auch zu berücksichtigen, dass es in der festgestellten desolaten Buchhaltung<br />

der Firma FlowTex einige Ungereimtheiten gab, sodass zugunsten des Herrn<br />

Seyfried da<strong>von</strong> auszugehen sei, dass letztendlich die 1.000 DM <strong>von</strong> ihm entrichtet<br />

worden seien.<br />

Letztendlich ist für die Staatsanwaltschaft entscheidend, dass Herr Seyfried aber<br />

auch bei der Zahlung <strong>von</strong> 1.000 DM für diesen Laptop einen Vorteil erhalten habe,<br />

auf den er keinen Anspruch hatte.<br />

Zum einen liege der Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB zunächst in der unentgeltlichen<br />

Überlassung des Laptops zum Gebrauch <strong>und</strong> im Anschluss daran im<br />

Erwerb zu einem mehr oder minder symbolischen Preis. Berücksichtige man den<br />

Zeitpunkt des Verkaufs des Laptops im Januar 1997 für 1.000 DM <strong>und</strong> den Ankauf<br />

dieses Geräts im Januar 1996 für ca. 5.500 DM – vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass<br />

dieses Gerät eigentlich nur vom Angeschuldigten Seyfried benutzt wurde <strong>und</strong><br />

dass diese Geräte 1996 <strong>und</strong> 1997 im Vergleich zu heute relativ teuer <strong>und</strong>, da nicht<br />

so häufig, wertbeständig waren – hatte dieses Gerät zum Zeitpunkt der Übernahme<br />

durch Herrn Seyfried aus Sicht der Staatsanwaltschaft mindestens noch einen<br />

zu erzielenden Verkaufspreis <strong>von</strong> 50 % des Neupreises.<br />

Das Landgericht Mannheim nimmt zu diesem Tatvorwurf wie folgt Stellung.<br />

Aus Sicht des Gerichts gibt es keine Verdachtsmomente für das Vorliegen einer<br />

Unrechtsvereinbarung im Sinne <strong>von</strong> § 332 StGB (Bestechlichkeit). Eine solche<br />

Unrechtsvereinbarung sei selbst <strong>von</strong> Manfred Schmider nie in den Raum gestellt<br />

worden. Auch Überlegungen, dass ein Tatverdacht insoweit bestehen könnte, als<br />

dass die Voraussetzungen des § 331 StGB (Vorteilsnahme) vorliegen, werden <strong>von</strong><br />

dem Landgericht Mannheim mit folgendem tragenden Gr<strong>und</strong> verneint.<br />

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