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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

468<br />

A. III. 5.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, in Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden im „FlowTex“-Verfahren<br />

seit Beginn der Betriebsprüfung bei der FlowTex-Gruppe im Oktober<br />

1999, insbesondere<br />

5. aus welchen Gründen bei der Staatsanwaltschaft Mannheim personelle<br />

Veränderungen für die sachliche Zuständigkeit im FlowTex-Verfahren<br />

vorgenommen worden sind.<br />

I. Beigezogene Akten<br />

– Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim 401 Js 1009/01, 401 Js 3479/01 <strong>und</strong><br />

401 Js 22627/01 sowie 401 Js 3637/01<br />

– Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe MA 4/00<br />

– Justizministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 410 E 27/00<br />

Auf das Verzeichnis der beigezogenen Akten (Allgemeine Anlage 2) wird verwiesen.<br />

Nachdem am 10. Dezember 2001 in der Zeitschrift „Der Spiegel“ ein Artikel mit<br />

der Überschrift „FlowTex-Affäre Akten manipuliert?“ erschienen war, beauftragte<br />

der Leitende Oberstaatsanwalt in Mannheim am 17. Dezember 2001 einen bis<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Verfahren im FlowTex-Komplex befassten<br />

Staatsanwalt mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren gegen Steuerfahnder<br />

<strong>und</strong> Betriebsprüfer <strong>und</strong> die damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren.<br />

In seiner Presseerklärung vom 18. Dezember 2001 wies der Leitende Oberstaatsanwalt<br />

in Mannheim darauf hin, dass er mit dieser Maßnahme das Ziel verfolge,<br />

dem wiederholt erhobenen, nach seiner Auffassung aber unbegründeten Vorwurf<br />

zu begegnen, gegen die bisher sachbearbeitenden Staatsanwälte bestehe in irgendeiner<br />

Weise die Besorgnis der Befangenheit. Bezüglich der Hintergründe des<br />

Vorwurfs der Aktenmanipulation wird auf den <strong>Bericht</strong> zu A. II. 2. verwiesen.<br />

II. Regierungsbericht vom 31. Mai 2002<br />

Insoweit wird auf den <strong>Bericht</strong> des Justizministeriums Seite 1029 (Allgemeine Anlage<br />

1) verwiesen.<br />

III. Zeugenaussagen<br />

1. Günter Hertweck<br />

Generalstaatsanwalt a. D. Hertweck führte aus, bezüglich Oberstaatsanwalt Arnold,<br />

der seinerzeit das Verfahren gegen die Betriebsprüfer geführt habe, habe die<br />

Generalstaatsanwaltschaft die Frage der Befangenheit geprüft, weil sie gewusst<br />

haben, dass er zuvor mit dem Ermittlungsverfahren der damaligen Staatsanwältin<br />

Krenz zu tun gehabt habe. Er habe bei Eingang dieses Ermittlungsverfahrens<br />

durch die Staatsanwaltschaft Mühlhausen einen Aktenvermerk über ein Telefonat,<br />

welches er mit dem Leiter der Steuerfahndung des Finanzamts Karlsruhe geführt<br />

habe, gefertigt. Oberstaatsanwalt Arnold sei als stellvertretender Abteilungsleiter<br />

damit befasst gewesen. Der Abteilungsleiter – damals Wechsung – sei nicht anwesend<br />

gewesen <strong>und</strong> das zuständige Dezernat sei auch nicht besetzt gewesen.<br />

Deswegen habe er, um sich zu vergewissern, ob Eilmaßnahmen anliegen oder

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