09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

308<br />

2. Gabriele Smid<br />

Die Zeugin Smid, Staatsanwältin bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität<br />

in Mannheim, führte aus, sie habe als Vertreterin des Dezernats<br />

609 die Einleitungsverfügung im Verfahren 609 Js 145/96 gefertigt. Sie sei zuvor<br />

vom Vertreter des Abteilungsleiters, Oberstaatsanwalt Arnold, darüber informiert<br />

worden, dass ein Steuerstrafverfahren <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu<br />

übernehmen sei. Herr Arnold habe über den Inhalt der Akten referiert <strong>und</strong> ihr auch<br />

mitgeteilt, dass er bereits mit dem Leiter der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts<br />

Karlsruhe-Durlach telefoniert habe. Er habe sie gebeten, die Einleitungsverfügung<br />

als Vertreterin des Dezernats 609 zu fertigen <strong>und</strong> dem Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach zu schreiben. Sie habe nach<br />

einem Bezug für dieses Anschreiben an den Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle,<br />

Herrn Schmidt, gesucht. Herr Arnold habe ihr gesagt, dass in der Akte<br />

ein Anschreiben <strong>von</strong> Herrn Schmidt drin sei. Dieses habe sie gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> als Bezug<br />

genommen. Weil dem so sei, gehe sie da<strong>von</strong> aus, dass ihr damals der handschriftliche<br />

Vermerk <strong>von</strong> Herrn Arnold nicht vorgelegen habe. Denn dann hätte sie<br />

auf dieses Telefonat zwischen dem Oberstaatsanwalt Arnold <strong>und</strong> dem Herrn<br />

Schmidt Bezug genommen. Sie habe diesen Vermerk später gesehen <strong>und</strong> sei dazu<br />

gefragt worden, ob diese Schrift „Handakte“ <strong>von</strong> ihr sei. Sie sei mittlerweile der<br />

Überzeugung, dass das ihre Schrift sei. Es seien auch nur Frau Staatsanwältin Böhmer<br />

als ständige Vertreterin <strong>von</strong> Herrn Arnold <strong>und</strong> sie in Betracht gekommen.<br />

Bei ihrer Vernehmung durch Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer bei der Generalstaatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe habe sie die Rückseite dieses Vermerks sehen können.<br />

Herr Arnold habe ein beschriebenes Blatt benutzt gehabt. Es sei ein polizeilicher<br />

Abschlussbericht in einem anderen Verfahren, das er später auch angeklagt habe,<br />

gewesen. In diesem Verfahren sei es um Bestechung gegangen. Das habe in der<br />

Steuerstrafakte nichts zu suchen gehabt. Deswegen habe sie den Vermerk „Handakte“<br />

angebracht.<br />

Wann sie den Vermerk in die Hände bekommen habe, wisse sie nicht mehr. Sie<br />

bilde sich ein, dass sie, nachdem die Registereintragungsverfügung ausgeführt gewesen<br />

sei, die Akten wieder aus dem Fach 609 genommen <strong>und</strong> in das Zimmer<br />

<strong>von</strong> Frau Krenz gelegt habe. Dorthin dürfte sie auch den Vermerk gebracht haben.<br />

Auf eine im späteren Verlauf der Vernehmung gestellte Frage erklärte die Zeugin,<br />

sie habe gewusst, dass Herr Arnold den Vermerk gefertigt habe. Sie habe diesen<br />

später auch in der Hand gehabt <strong>und</strong> in das Zimmer <strong>von</strong> Frau Krenz gebracht, bevor<br />

diese dann wieder ihren Dienst angetreten habe.<br />

Auf den Vorhalt, aus ihrer Zeugenaussage bei der Generalstaatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe gehe nicht klar hervor, wann sie den schriftlichen Vermerk <strong>von</strong> Herrn<br />

Arnold bekommen habe, führte die Zeugin aus, das könne sie auch nicht sagen.<br />

Es müsse zeitnah im Zusammenhang mit der Einleitungsverfügung gewesen sein.<br />

Die Frage, ob sie den Aktenvermerk zuoberst in die Akte hineingesetzt habe, verneinte<br />

die Zeugin. Sie wies darauf hin, dass es mehrere Aktenbände gewesen<br />

seien. Die Akten seien geheftet gewesen <strong>und</strong> der Vermerk sei nicht in der Akte<br />

drin gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe der Aktenvermerk auf diesen drei oder<br />

vier Bänden drauf gelegen. Er sei nicht in die Akte eingeheftet gewesen. Er sei<br />

auch nicht gelocht gewesen. Die Frage, ob der Vermerk ein echter Bestandteil der<br />

Akten gewesen sei, verneinte die Zeugin. Sie habe den Vermerk nicht in die Akte<br />

reingeheftet. Der Vermerk hätte nach ihrer Auffassung auch nicht Aktenbestandteil<br />

werden dürfen. Dann hätte man ihn noch mal diktieren <strong>und</strong> <strong>von</strong> Herrn Arnold<br />

unterschreiben lassen müssen.<br />

Auf Frage erklärte die Zeugin, sie habe den Vermerk so lose, wie sie ihn bekommen<br />

habe, zu den Akten gelegt, entweder mit einer Büroklammer dran geheftet<br />

oder mit einem Gummi befestigt. Auf den Vorhalt, dass Frau Krenz in ihrer Vernehmung<br />

vor der Staatsanwaltschaft Mannheim angegeben habe, dass sie sich an<br />

diesen Vermerk nicht erinnern könne <strong>und</strong> ihn zum ersten Mal im Rahmen ihrer<br />

Zeugenvernehmung gesehen habe, führte die Zeugin aus, das nehme sie zur<br />

Kenntnis. Sie habe das Dezernat <strong>von</strong> Frau Krenz nicht täglich betrieben, sondern<br />

nur, wenn es erforderlich gewesen sei, wenn sie eben Einleitungsverfügungen gemacht<br />

<strong>und</strong> die Akten dann in ihr Zimmer getragen habe. Die Frage, ob sie den<br />

Aktenvermerk jedenfalls so weitergeleitet habe, dass er Frau Krenz nach normalem<br />

Dienstgang hätte zur Verfügung stehen müssen, bejahte die Zeugin.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!